Volltext

BFG 27.01.2021, RV/7102741/2018

Kein Alleinerzieherabsetzbetrag bei aufrechter Ehe

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102741.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 · § 106 Abs. 1 EStG 1988 · § 106 Abs. 3 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. März 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 15. März 2017 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Strittig ist im vorliegenden Fall allein die Frage, ob der Bf trotz aufrechter Ehe der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.

Dieser Frage ging nachstehendes Verwaltungsgeschehen voran:

Die Beschwerdeführerin (Bf) reichte die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ein und beantragte darin die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages.

Das Finanzamt erließ den Bescheid ohne Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und führte begründend dazu aus, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht habe berücksichtigt werden können, da die steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000 Euro gewesen seien. Der Bescheid wies eine Gutschrift von 60 Euro aus.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf Beschwerde und beantragte in dieser die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages für ein Kind.

Das Finanzamt entschied mit abweisender Beschwerdevorentscheidung. Der Alleinerzieherabsetzbetrag habe nicht berücksichtigt werden können, da die Bf im Veranlagungsjahr 2016 mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem Ehepartner gelebt habe.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhob die Bf neuerlich Beschwerde. Sie begründete diese Beschwerde damit, dass ihr Mann seit dem 23.11.2016 als Zweitwohnsitz gemeldet sei. Sie beantrage daher eine Neuberechnung.

Das Finanzamt legte die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf war an der Adresse ***Adresse1*** seit dem 9.10.2009 bis zum 31.10.2017 mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Die Bf ist seit dem 22.8.2015 verheiratet. Der Ehegatte der Bf war zu diesem Zeitpunkt an der Adresse ***Adresse2*** mit Hauptwohnsitz gemeldet und meldete am 23.11.2016 einen Nebenwohnsitz an der Adresse der Bf an.

Bis zu diesem Zeitpunkt und auch darüber hinaus war der Gatte der Bf an der Adresse ***Adresse2*** mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Ab dem 31.10.2017 verlegte die Bf den Hauptwohnsitz an die Adresse ***Adresse3***, wobei der Ehegatte der Bf als Unterkunftgeber aufschien. Der Ehegatte der Bf meldete diese Adresse ab 3.11.2020 als Hauptwohnsitz.

Anhaltspunkte, dass die eheliche Gemeinschaft aufgelöst gewesen sei, ergaben sich aus dem Akteninhalt nicht.

 

Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist insoweit nicht strittig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind aus dem Akt auch nicht ersichtlich. Aus diesem Grunde durfte das Bundesfinanzgericht diesen Sachverhalt als erwiesen annehmen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

§ 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 bestimmt: Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs 1 EStG 1988) 494 Euro, bei zwei Kindern (§ 106 Abs 1 EStG 1988) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.

Gemäß § 106 Abs 3 EStG 1988 ist (Ehe-)Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt.

Mit dem EPG wurde der Begriff des (Ehe)Partners erweitert. Der bisher verwendete Begriff der "eheähnliche Gemeinschaft" wurde durch den Begriff "Lebensgemeinschaft" ersetzt. Die Erweiterung betrifft alle einkommenssteuerlichen Bestimmungen, die an den Begriff "(Ehe)Partner" anknüpfen (vgl Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2019, § 106 Rz 2).

Als positives Anspruchskriterium ist normiert, dass die Alleinerzieherin den Kinderabsetzbetrag für ein Kind bezieht. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, da der Kinderabsetzbetrag gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird und die Bf die Familienbeihilfe für ihren Sohn bezogen hat.

Als negatives Anspruchskriterium ist normiert, dass die Alleinerzieherin nicht in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben darf. Geschiedene Personen mit mindestens einem Kind haben nur dann Anspruch auf den Absetzbetrag, wenn sie von ihrem ehemaligen Partner dauernd getrennt leben. Für die Inanspruchnahme ist das Vorliegen der Voraussetzungen durch entsprechende Angaben und Unterlagen nachzuweisen.

Mit dem Tatbestandsmerkmal "eheähnliche Gemeinschaft" wurde bis 30.12.2009 auf das auf Dauer angelegte Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft abgestellt, wozu im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört (siehe VwGH 30.06.94, 92/15/0212; VwGH 24.02.04, 99/14/0247; vgl Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2019, § 106 Rz 4, Absatz 2).

Die Merkmale der Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft als Prüfkriterien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft können unterschiedlich stark ausgeprägt sein bzw kann eines sogar gänzlich fehlen, ohne dass dies dem Vorliegen einer Lebensgemeinschaft abträglich wäre; es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (siehe VwGH 30.06.94, 92/15/0212; VwGH 16.12.03, 2000/15/0101). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Lebensgemeinschaft (iSe eheähnlichen Gemeinschaft) anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre, zB Wohnen in gemeinsamer Wohnung mit gemeinsamem Kind (siehe VwGH 30.06.94, 92/15/0212; VwGH 23.10.97, 96/15/0176, 0177). Unbeachtlich ist etwa das Benutzen getrennter Schlafzimmer, weil dies auch bei aufrechter Ehe nicht unüblich ist; der Wegfall einer Geschlechtsgemeinschaft schließt eine Lebensgemeinschaft nicht aus. Eine solche kann auch nach einer Scheidung noch vorliegen.

Im vorliegenden Fall hat die Bf das Vorliegen der Voraussetzungen für den Alleinerzieherabsetzbetrag versucht dahingehend darzustellen, als sie angegeben hat, dass ihr Ehegatte mit Zweitwohnsitz an ihrer Adresse gemeldet gewesen sei.

Für die Anerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages ist wesentlich, dass die Ehepartner dauernd getrennt leben. Dieses Tatbestandsmerkmal stellt nicht auf die Anzahl der Wohnsitze der beiden Ehepartner und deren polizeiliche Meldung ab. Voraussetzung ist vielmehr, dass derjenige, der den Alleinerzieherabsetzbetrag beansprucht, nicht in einer Gemeinschaft lebt. Dies hat die Bf nicht behauptet. Auf Grund der aufrechten Ehe und der gemeinsamen Verlegung des Familienwohnsitzes nach ***Adresse3*** ab 2017 sowie der Tatsache, dass die Bf in ihrem Schriftsatz ihren Ehegatten weiterhin als ihren Mann bezeichnete, können aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür gewonnen werden, dass die Bf im Streitjahr nicht in einer Gemeinschaft mit ihrem Ehegatten lebte.

Die Anspruchsvoraussetzung für den Alleinerzieherabsetzbetrag ist damit nicht erfüllt. Der bekämpfte Bescheid erweist sich daher in Übereinstimmung mit der Rechts- und Sachlage.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall erfolgte die Beantwortung der Rechtsfragen an Hand der Gesetzeslage und der vorhandenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 30.06.94, 92/15/0212; VwGH 24.02.04, 99/14/0247; VwGH 16.12.03, 2000/15/0101; VwGH 23.10.97, 96/15/0176, 0177). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag somit nicht vor.

Aus diesem Grunde wurde die Revision für unzulässig erklärt.

 

 

Wien, am 27. Jänner 2021