Volltext

BFG 15.01.2021, RV/3100722/2018

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100722.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 184 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27.9.2017 gegen den die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 31. August 2017 betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für das Jahr 2015 zu Recht erkannt:

Spruch

  • •

    Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

  • •

    Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin reichte im Jahr 2015 keine Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt ein. Mit Bescheid vom 24.11.2015 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis September 2015 von Amts wegen fest.

Am 30.9.2016 reichte die Beschwerdeführerin die Umsatzsteuererklärung und die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2015 beim Finanzamt ein. Sie erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb von EUR 5.694,66 und Umsätze von EUR 18.700,-. Das Finanzamt erließ daraufhin am 5.12.2016 zu ABNr 1 einen Prüfungsauftrag hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2015. Mit Schreiben vom 19.3.2017 und 19.5.2017 forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin jeweils zur Vorlage von Belegen und Unterlagen auf und gab bekannt, dass es beabsichtigte, die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg zu ermitteln. Mit Schreiben vom 16.6.2017 legte die Beschwerdeführerin eine Kopie einer Bilanz vor, dies mit dem Vermerk, dass diese Bilanz dem Firmenbuchgericht vorgelegt werde. In dieser Bilanz ist ein Bilanzverlust von EUR -63.749,92 ausgewiesen. Sonstige Belege oder Unterlagen wurden nicht vorgelegt.

Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 31.8.2017 setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer 2015 für ein Einkommen von EUR 20.000,- mit EUR 1.750,- und die Umsatzsteuer 2015 für Umsätze von EUR 60.000,- unter Berücksichtigung von Vorsteuern in Höhe von EUR 1.200,- mit EUR 10.800,- fest.

In ihrer Beschwerde vom 27.9.2017 beantragte die Beschwerdeführerin, die Umsatzsteuer in Höhe von EUR 3.740,- und die Körperschaftsteuer in Höhe von EUR 1.423,67 entsprechend den eingereichten Erklärungen festzusetzen. Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gehe offenbar von einem inneren Betriebsvergleich mit den - ebenfalls geschätzten - Besteuerungsgrundlagen der Vorjahre aus. Seit dem Jahr 2014 verfüge die Beschwerdeführerin über keine aufrechten Gewerbeberechtigungen mehr und habe keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Sie habe von Jänner bis November 2015 als Hauptmieterin Geschäftsräumlichkeiten untervermietet und daraus monatliche Erlöse von EUR 1.700,- netto erzielt. Die Hauptmietzinse hätten EUR 12.100,- betragen.

Das Finanzamt forderte die Beschwerdeführerin am 23.4.2018 zur Vorlage des in der Beschwerde angesprochenen Haupt- und Untermietvertrages, von Kontoauszügen für das Jahr 2015 und von Unterlagen als Belege für die geltend gemachten Zinsaufwendungen auf. Nachdem binnen der gesetzten Frist keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden, wies das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidungen vom 18.6.2018 ab. Die Beschwerdeführerin beantragte am 6.7.2018 die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Im Vorlagebericht vom 2.10.2018 wies das Finanzamt darauf hin, dass eine fehlende Gewerbeberechtigung das Erzielen von Einkünften nicht verunmögliche. Da während des Veranlagungs- und Außenprüfungsverfahrens keinerlei Unterlagen vorgelegt worden seien, sei eine Überprüfung der Angaben der Beschwerdeführerin unmöglich und die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen daher geboten.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2015 keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und auch keine Umsatzsteuer entrichtet. Sie hat an Ermittlungshandlungen des Finanzamtes nicht teilgenommen, anberaumte Besprechungstermine nicht wahrgenommen und trotz mehrfacher Aufforderung keinerlei Grundaufzeichnungen oder andere Unterlagen vorgelegt, welche Aufschluss über die Besteuerungsgrundlagen zu geben geeignet wären. Das ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen, insbesondere aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 23.11.2015 zu ABNr. 2 (betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 1-9/2015) und den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 21.8.2017 zu ABNr. 1 (betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2015).

 

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 184 BAO lautet:

"(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."

Da alle drei Tatbestände dieser Bestimmung erfüllt sind, war das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen verpflichtet. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt, muss diese hinnehmen (vgl. Ritz, BAO, 6.A., Rz 3 zu § 184 mwN).

Das Finanzamt hat die Beschwerdeführerin mehrfach von der bevorstehenden Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und deren Höhe in Kenntnis gesetzt und zur Stellungnahme dazu aufgefordert (vgl. die Schreiben vom 19.3.2017 und vom 19.5.2017 und die Vorladung zur Schlussbesprechung vom 31.7.2017). Die Beschwerdeführerin hat keine substantiierte Stellungnahme erstattet und keinerlei Unterlagen vorgelegt.

Bei der Schätzung hat sich das Finanzamt erkennbar an den Besteuerungsgrundlagen der Vorjahre orientiert. Allerdings hat das Finanzamt schon im Jahr 2015 im Rahmen einer Umsatzsteuernachschau versucht, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, nachdem die Beschwerdeführerin für den Zeitraum Jänner bis September 2015 weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Umsatzsteuer entrichtet hatte. Da die Beschwerdeführerin auch im Rahmen dieser Prüfungshandlungen jegliche Mitwirkung unterließ, setzte das Finanzamt am 24.11.2015 die Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis September 2015 für eine Bemessungsgrundlage von EUR 66.000,- in Höhe von EUR 13.200,- im Schätzungsweg fest, wobei neben Umsätzen von EUR 60.000,- ein Sicherheitszuschlag von 10 % (EUR 6.000,-) angesetzt wurde. Der Festsetzungsbescheid vom 24.11.2015 blieb unbekämpft.

Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer 2015 in gleicher Höhe wie im Festsetzungsbescheid vom 24.11.2015 erweist sich vor dem Hintergrund der mangelnden Mitwirkung der Beschwerdeführerin als zulässige Schätzungsmethode, zumal das Finanzamt vor Vornahme der Schätzung das Parteiengehör genügend gewahrt hat.

Bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Körperschaftsteuer 2015 stellte das Finanzamt zweifelsfrei erkennbar darauf ab, dass die festgesetzte Körperschaftsteuer den für dieses Jahr festgesetzten Körperschaftsteuervorauszahlungen entsprach. Auch dies erweist sich vor dem Hintergrund der mangelnden Mitwirkung der Beschwerdeführerin als zulässige Schätzungsmethode, zumal das Finanzamt vor Vornahme der Schätzung das Parteiengehör genügend gewahrt hat.

Die Beschwerdeführerin hat ihr Beschwerdevorbringen, sie habe mangels aufrechter Gewerbeberechtigung keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, und habe lediglich Erlöse aus der Untervermietung von angemieteten Räumlichkeiten erzielt, trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens des Finanzamtes (vgl. das Ersuchen um Ergänzung vom 23.4.2018 und die Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls Vorhaltscharakter entfaltet) nicht weiter ausgeführt oder belegt. Die vorgelegte, offenbar für das Firmenbuch bestimmte Bilanz 2015 ist nicht geeignet, Aufschlüsse über die Besteuerungsgrundlagen des Jahres 2015 zu geben. Im übrigen ist das Vorbringen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sie habe mangels aufrechter Gewerbeberechtigung keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, im Lichte der Bestimmung des § 7 Abs. 3 KStG, der zufolge alle Einkünfte rechnungslegungspflichtiger Körperschaften solche aus Gewerbebetrieb sind, unschlüssig.

Auch der Verweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.1.1996 mit der Zahl 95/13/0316 (gemeint wohl: 95/13/0136) ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen: Der diesem Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt ist dem hier gegenständlichen schon allein deshalb nicht vergleichbar, da die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren überhaupt keine Grundaufzeichnungen, Geschäftsunterlagen oder sonstige Unterlagen vorgelegt hat, aus denen sich Aufschlüsse über die Besteuerungsgrundlagen ergeben hätten können.

Daher wird dem Beschwerdebegehren auf Abänderung der bekämpften Bescheide nicht gefolgt.

 

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier zu lösende Rechtsfrage zum Bestehen einer Schätzungsverpflichtung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war darüber hinaus nicht zu lösen.

 

 

Innsbruck, am 15. Jänner 2021