Volltext

BFG 25.01.2021, RV/6100470/2019

Beantwortung des Mängelhebungsauftrages mit E-Mail

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.6100470.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 250 Abs. 1 BAO · § 85 Abs. 2 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die beim Finanzamt Salzburg-Land zu Steuernummer ***BF1StNr1*** eingebrachte und als "Einspruch gegen die Bescheide" bezeichnete Beschwerde vom 2. Dezember 2018 beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

 

Mit Bescheiden vom 30. November 2018 wies das Finanzamt die Anträge gemäß § 303 Abs. 1 BAO der Beschwerdeführerin (Bf) vom 27. Juni 2018 auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2012 bis 2014 ab. In der jeweiligen Rechtsmittelbelehrung heißt es unter anderem, dass in der Beschwerde der Bescheid zu bezeichnen (Bescheid für 2012 bzw. 2013 bzw. 2014 vom 30. November 2018) sowie die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen sind. Diese Bescheide wurden am 30. November 2018 in die Databox der Bf zugestellt.

Mit Anbringen vom 2. Dezember 2018 brachte die Bf über FINANZOnline unter "Sonstige Anbringen und Anfragen" folgenden "Einspruch gegen die Bescheide" ein:

"Am 26.11.2018 um 08:33 habe ich mit der zuständigen Stelle im Finanzamt telefoniert und gefragt wie die Bestätigung auszusehen hat. Die Mitarbeiterin hat mir genau diktiert wie die Bestätigung lauten soll und damit die Heimarbeiterpauschale bewilligt wird.

Mit genau dem Wortlaut habe ich Ihnen die Bestätigung vorgelegt. Nun wurde per Bescheid die Heimarbeiterpauschale abgelehnt. Bitte teilen Sie mir daher mit, wie für Sie die Bestätigung sein soll, um anerkannt zu werden. Am liebsten wäre mir eine Mustervorlage für meinen Arbeitgeber."

Am 3. Dezember 2018 erließ das Finanzamt den Bescheid betreffend Abweisung des Antrages gemäß § 303 (1) BAO betreffend Einkommensteuer 2015, den Einkommensteuerbescheid 2016 und den Einkommensteuerbescheid 2017. In den Bescheiden wird in der jeweiligen Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde der Bescheid zu bezeichnen (Einkommensteuerbescheid 2015 bzw. 2016 bzw. 2017 vom 3. Dezember 2018) sowie die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen sind. Die Bescheide wurden am 3. Dezember 2018 in die Databox der Bf zugestellt.

Nach einem Ermittlungsverfahren (Ergänzungsersuchen vom 2. Mai 2019 betreffend Beschwerde 2015 bis 2017, mit welchem der Dienstvertrag der Bf sowie eine Bestätigung des Arbeitgebers über die steuerfreien Ersätze abverlangt wurden) wies das Finanzamt mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 14. Juni 2019 die Beschwerde vom 31. Dezember 2018 gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 3. Dezember 2018 und die Beschwerde vom 2. Dezember 2018 gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 3. Dezember 2018 als unbegründet ab; der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 3. Dezember 2018 aufgrund der Beschwerde vom 2. Dezember 2018 (bei gleich bleibender Abgabenfestsetzung) abgeändert, wobei es in der Begründung heißt, die Beschwerde werde abgewiesen.

Am 26. Juni 2019 übermittelte die Bf über FINANZOnline unter "Sonstige Anbringen und Anfragen" und dem Betreff "Bescheidmäßige Absprache Heimarbeiter" folgendes, als Vorlageantrag gewertetes, Anbringen:

"In Bezug auf Ihre bescheidmäßige Absprache teile ich mit, dass es sich hier um ein Missverständnis handeln muss. Das wurde mündlich auch dem Finanzamt mitgeteilt. Es geht NICHT um die Anerkennung Heimarbeiter, sondern um das HOMEOFFICE.

Hierzu wurden sämtliche Unterlagen dem FA übermittelt.

Somit wird der ergangene Bescheid fristgerecht beeinsprucht und folgender Antrag eingebracht:

Der vorliegende Bescheid möge aufgehoben oder abgeändert werden und in der Sache des Homeoffice seitens FA rückwirkend anerkannt werden.

Hierzu reicht es völlig aus mit einem kurzen Zweizeiler den Antrag positiv zu erledigen.

Bei Ablehnung des Antrages wird um bescheidmäßige Erledigung ersucht, um das Rechtsmittel der Berufung nutzen zu können."

In der Folge führte das Finanzamt mit Ergänzungsersuchen an die Bf und Auskunftsersuchen an deren Arbeitgeberin, jeweils vom 3. Juli 2019, Ermittlungen betreffend das Homeoffice durch.

Über FINANZOnline übermittelte die Bf am 5. August 2019 ein weiteres Anbringen betreffend "Homeoffice". Um diese ganze Angelegenheit abzukürzen ziehe sie ihre Bescheidbeschwerde zurück. Gleichzeitig beantragte sie in den weiteren Ausführungen die Anerkennung eines beruflich verwendeten Arbeitszimmers.

Mit Vorlagebericht vom 14. August 2019 legte das Finanzamt die Beschwerde vom 2. Dezember 2018 gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 3.12.2018 dem Bundesfinanzgericht mit dem Antrag auf Abweisung vor.

Am 15. Dezember 2020 übermittelte die Bf dem Bundesfinanzgericht eine E-Mail betreffend Antrag auf Entscheidung und eine weitere E-Mail betreffend Säumnisbeschwerde.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 17. Dezember 2020 wurde der Bf gemäß § 85 Abs. 2 iVm §§ 2a und § 250 Abs. 1 lit. a - d BAO aufgetragen, die der Beschwerde vom 2. Dezember 2018 anhaftenden Mängel (fehlende Bescheidbezeichnung, fehlende Erklärung der angefochtenen Bescheidpunkte, fehlende Erklärung der beantragten Änderung sowie fehlende Begründung) innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben, andernfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass im Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung einer E-Mail nicht die Eigenschaft einer Eingabe zukommt und eine Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages per E-Mail einer Nichtbeantwortung des Mängelbehebungsauftrages gleichkommt.

Der vorgenannte Beschluss (Mängelbehebungsauftrag) wurde der Bf nachweislich am 21. Dezember 2020 zugestellt.

Die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages erfolgte per E-Mail vom 22. Dezember 2020.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können gemäß § 86a erster Satz BAO auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderer technisch möglichen Weise eingereicht werden.

Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen gemäß § 85 Abs. 2 BAO die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Wird einem (rechtmäßigen) Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen ist das Anbringen gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) zu erklären.

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat die Bescheidbeschwerde zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.

Die lediglich als "Einspruch gegen die Bescheide" bezeichnete Bescheidbescherde der Bf vom 2. Dezember 2018 entsprach nicht den in § 250 Abs. 1 lit. a bis d BAO genannten Inhaltserfordernissen.

Sobald das Verwaltungsgericht für die Erledigung von Bescheidbeschwerden zuständig ist, obliegt ihm auch die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen; dies etwa, wenn die Abgabenbehörde über eine mangelhafte Beschwerde meritorisch (mit Beschwerdevorentscheidung) abgesprochen hat (vgl. Ritz, BAO6, § 85 Tz 19).

Die Bf beantwortete den Mängelbehebungsauftrag des Bundesfinanzgerichtes mit E-Mail.

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 27.9.2012, 2012/16/0082, ausgeführt, dass § 85 und § 86a BAO und die auf Grund § 86a BAO ergangenen Verordnungen die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen und daher einer E-Mail nicht die Eigenschaft einer Eingabe zukommt. Ein mit einem E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Rechtsmittel abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe handelt (vgl. auch VwGH 12.8.2015, Ra 2015/16/0065; VwGH 3.9.2019, Ra 2019/15/0081).

Die unzulässige Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages per E-Mail kommt einer Nichtbeantwortung gleich. Die Bf hat folglich dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesfinanzgerichtes nicht entsprochen.

Da die Bf dem Mängelbehebungsauftrag vom 17. Dezember 2020 innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten, ausreichend bemessenen Frist somit nicht nachgekommen ist, gilt die Beschwerde vom 2. Dezember 2018 gemäß § 85 Abs. 2 BAO kraft Gesetzes als zurückgenommen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Behandlung von per E-Mail eingebrachten Anbringen ist durch eindeutige Rechtsprechung des VwGH geklärt. Die Rechtsfolge der Zurücknahmeerklärung im Falle der Nichtbeantwortung eines Mängelbehebungsauftrages ergibt sich aus § 85 Abs. 2 BAO. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Salzburg, am 25. Jänner 2021