Volltext

BFG 04.02.2021, RV/7106530/2019

Beschwerde und BVE einer nicht legitimierten GmbH

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7106530.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 19 Abs. 1 BAO · § 93 Abs. 2 BAO · § 246 Abs. 1 BAO · § 260 Abs. 1 BAO · § 264 Abs. 2 BAO · § 264 Abs. 4 BAO · § 264 Abs. 5 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***RI*** in der Beschwerdesache ***C-GmbH***, ***Adr***, betreffend

Spruch

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    die Beschwerde vom 29.7.2019 gegen den an die ***B-GmbH*** RNF ***A-GmbH*** gerichteten Gebührenbescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 10. Juli 2019, ***StNr***, ***ErfNr***, und

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    den Vorlageantrag vom 25.9.2019 gegen die an die ***B-GmbH*** RNF ***A-GmbH*** gerichtete Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 10. Juli 2019, ***StNr***, ***ErfNr***,

beschlossen:

Die Beschwerde vom 29.7.2019 und der Vorlageantrag vom 25.9.2019 werden als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Verfahren und Sachverhalt

Die ***A-GmbH***, ***FN-A***, (A-GmbH) hat am 9.12.2016 als Generalbestandnehmerin und Betreiberin des Einkaufszentrums in ***Stadt*** (***EKZ***) betreffend einen dortigen Shop mit der ***Pächterin*** den gegenständlichen Pachtvertrag geschlossen.

Mit Verschmelzungsvertrag vom 10.9.2018 wurde die A-GmbH als übertragende Gesellschaft mit der ***B-GmbH***, ***FN-B***, (B-GmbH) als übernehmende Gesellschaft verschmolzen und in der Folge am 28.9.2018 die Löschung der Firma im Firmenbuch eingetragen.

Sodann wurde gemäß Spaltungs- und Übernahmsvertrag ebenfalls vom 10.9.2018 die B-GmbH gespalten, zur Übertragung des Betriebes ***EKZ*** (Shopping Center-Betrieb inklusive Grund und Boden ***EKZ*** und Leasingvertrag Gebäude ***EKZ***) zur Aufnahme in die ***C-GmbH***, ***FN-C***, (C-GmbH). Die C-GmbH wiederum hat gemäß des Spaltungs- und Übernahmsvertrages vom 10.9.2018 diesen Vermögensteil (Betrieb inklusive Liegenschaft ***EKZ***, wie soeben beschrieben) aufgenommen.

Alle drei genannten Firmen hatten ihre Geschäftsadresse in ***Adr***.

Am 10.7.2019 hat das Finanzamt für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel (GVG) für den obigen Pachtvertrag die Bestandvertragsgebühr (gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig) mit 15.137,40 € festgesetzt. Dieser Gebührenbescheid ist an die ***B-kurz*** ergangen und hat das GVG das weitere Verfahren unter der ***ErfNr*** geführt.

Dagegen hat die C-GmbH, nunmehrige Beschwerdeführerin, =Bf., am 29.7.2019 Beschwerde erhoben, weil das GVG von einem Bestandverhältnis auf bestimmte Zeit ausgegangen sei.

Am 8.8.2019 hat das GVG diese Beschwerde der Bf. mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) als unbegründet abgewiesen. Die BVE ist wiederum an die ***B-kurz*** ergangen. Die gesonderte Begründung zu der BVE war irrtümlich an die ***S*** GmbH unter der gleichen Adresse, ***Adr***, gerichtet.

Am 25.9.2019 hat die Bf. betreffend die angefochtene Entscheidung, Gebührenbescheid vom 10.7.2019, ***ErfNr***, einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO gestellt. Nach dem Hinweis, dass die Bescheidbegründung nicht rechtswirksam an einen falschen Adressaten ergangen sei, geht die Bf. inhaltlich darauf ein, warum ihrer Ansicht nach das Bestandverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen zu qualifizieren sei. Abschließend beantragt die Bf. eine mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt hat sich zweifelsfrei aus dem vom GVG vorgelegten Akteninhalt und insbesondere nach Einsichtnahme in das Firmenbuch durch die Richterin ergeben. Das GVG hat sowohl im Gebührenbescheid vom 10.7.2019 als auch in der BVE vom 8.8.2019 mit der Kurzbezeichnung "***B-kurz***" im Adressfeld zweifelsfrei die, ***B-GmbH***, als Rechtsnachfolgerin der ***A-GmbH***, =B-GmbH, als Bescheidadressat angeben wollen und diese als Abgabepflichtige angesehen.

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

Nach § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Nach § 264 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, demgegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

Nach § 264 Abs. 4 BAO sind für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden …
lit. e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) und
lit. f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

Nach § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so obliegt gemäß § 272 Abs. 4 BAO dem Berichterstatter … auch zunächst die Erlassung von Zurückweisungen (§ 260).

Erwägungen

Im gegenständlichen Fall war im Sinne des § 28 GebG zunächst die A-GmbH Gebührenschuldnerin hinsichtlich des mit der ***Pächterin*** im Jahr 2016 geschlossenen Pachtvertrages.

Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge im zivilrechtlichen Sinn die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über, wenn diese vor dem die Gesamtrechtsnachfolge bewirkenden Ereignis entstanden sind. Der Rechtsnachfolger tritt materiell- und verfahrensrechtlich an die Stelle des Rechtsvorgängers.

Gesamtrechtsnachfolge ist insbesondere bei Verschmelzungen gemäß § 96 GmbHG oder Spaltungen gemäß § 1 SpaltG gegeben.

Nach § 96 Abs. 1 GmbHG können Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch Übertragung des Vermögens einer übertragenden Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine übernehmende Gesellschaft unter Ausschluss der Abwicklung verschmolzen werden.

Eine Kapitalgesellschaft kann gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 SpaltG ihr Vermögen unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile dieser Gesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge … auf übernehmende Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Aufnahme) spalten.

Aufgrund der beiden Umgründungsvorgänge vom 10.9.2018 (Verschmelzung und Spaltung) war - betreffend die Bestandvertragsgebühr für den gegenständlichen Pachtvertrag - im Zeitpunkt der Erlassung sowohl des Gebührenbescheides vom 10.7.2019 als auch der darauffolgenden BVE vom 8.8.2019 Rechtsnachfolgerin nach der Steuerschuldnerin A-GmbH richtigerweise bereits die beschwerdeführende C-GmbH.

Das GVG hat jedoch irrtümlich in beiden Bescheiden materiell falsch die zwischengeschaltete B-GmbH als Bescheidadressaten angeführt. Obwohl somit die Bescheide (Gebührenbescheid und BVE) an die B-GmbH ergangen sind, hat die Beschwerde bzw. den Vorlageantrag jeweils die C-GmbH eingebracht.

Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO aber nur der befugt, an den der Bescheid ergangen ist. Nach § 93 Abs. 2 BAO ergeht der Bescheid an die Person, die im Spruch des Bescheides genannt ist, wobei auch das Adressfeld nach der Judikatur zum Bescheidspruch gehört. Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist nach § 264 Abs. 2 lit. a BAO der Beschwerdeführer befugt.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist; dies ist unter anderem bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters der Fall.

Aktivlegitimation ist die Befugnis der Bf. im Verfahren einen ihr zustehenden Anspruch in eigenem Namen geltend zu machen. Im gegenständlichen Fall ist im Spruch sowohl des Bescheides als auch der BVE deutlich und klar zum Ausdruck gekommen ist, dass diese an die B-GmbH ergangen sind. Demnach wäre nur diese berechtigt gewesen, dagegen einzuschreiten. Mangels Aktivlegitimation waren daher sowohl die Beschwerde vom 29.7.2019 als auch der Vorlageantrag vom 25.9.2019 der Bf. ohne weiteres Eingehen auf das inhaltliche Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Gemäß § 272 Abs. 4 BAO obliegt die Erlassung von Zurückweisungen (§ 260) zunächst dem Berichterstatter.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Fall die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

 

Wien, am 4. Februar 2021