Volltext

BFG 20.11.2020, RV/1300015/2020

Beschwerde im Zusammenhang mit der Beigabe eines Verteidigers im Finanzstrafverfahren

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.1300015.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 58 Abs. 2 FinStrG · § 77 Abs. 3 FinStrG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1-Adr1***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 25. Oktober 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde vom 15. Oktober 2020, Strafnummer FV-xxx, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Beigabe eines Verteidigers gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 15.10.2020 hat das Finanzamt Bregenz als Finanzstrafbehörde den Antrag des Beschuldigten (undatierter Antrag; Antrag eingegangen beim Finanzamt Bregenz am 07.09.2020), ihm einen Verteidiger als Verfahrenshelfer im am 21.08.2020 gegen ihn eingeleiteten Finanzstrafverfahren beizugeben, gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG als unbegründet abgewiesen.

Als Begründung wurde vom Finanzamt nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmung des § 77 Abs. 3 FinStrG angegeben, dass für eine Bewilligung dieses Antrages alle Voraussetzungen fehlten.

Die Beigabe eines unentgeltlichen Verteidigers sei nur in Verfahren möglich, in denen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses einem Spruchsenat obliege. Im gegenständlichen Finanzstrafverfahren (wegen § 51 Abs. 1 lit. a und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von 13.879,98 Euro) sei die Zuständigkeit des Einzelbeamten gegeben (Pkt. 1 der Begründung). Die weitere Voraussetzung der Bedürftigkeit habe der Beschuldigte nicht ausreichend dargetan und belegt (Pkt. 2 der Begründung). Unter Pkt. 3 der Begründung wurde vom Finanzamt angegeben, dass die Beigebung eines kostenlosen Verteidigers im Interesse der Rechtspflege und der zweckentsprechenden Verteidigung des Beschuldigten gelegen sein müsse. Neben der Höhe der angedrohten Strafe könnte insbesondere die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie die Komplexität der Materie die Beiziehung eines Verteidigers notwendig machen. Der gegenständliche Fall sei jedoch nicht derart schwierig. Dazu führte das Finanzamt aus wie folgt: "Dem Beschuldigten wird - angesichts des Berichtsumfanges - ohnedies nur der Vorwurf der Nichteinreichung der Körperschaftsteuererklärungen 2016-2016 und der Umsatzsteuererklärungen 2016-2018 der Y GmbH gemacht. Diesbezügliche Abgabenhinterziehungen werden nicht unterstellt. Die Nichteinreichung dieser Erklärungen sollte an und für sich unstrittig sei. Der Vorwurf der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen reduziert sich auf die Textziffern 42 des Prüfberichtes (Rechnungen der GmbH an den Beschuldigten, USt € 2.496,00), Textziffer 43 (Fehlmenge Batterien 2019, USt 1.967,53) und Textziffer 40 in Verbindung mit Textziffern 30 und 34-36 (ohne Sicherheitszuschlag richtig € 8.521,40, davon Rechnung A. mit ausgewiesener Umsatzsteuer € 1.119,00). Der Umfang des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens ist daher überschaubar und nicht besonders komplex."

Dagegen richtet sich die vom Beschuldigten mit Schreiben vom 25.10.2020 eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer (kurz: Bf.) hinsichtlich seiner finanziellen Situation auf seinen Verfahrenshilfeantrag verwies (undatierter Antrag; Antrag eingegangen beim Finanzamt Bregenz am 07.09.2020) und weitergehend vorbrachte, dass ihm als rechtunkundigen Beschuldigten ein Verteidiger beigestellt werden solle.

Die Beschwerde wurde vom Finanzamt Landeck Reutte am 10.11.2020 dem Bundesfinanzgericht Außenstelle Innsbruck vorgelegt (Vorlagebericht vom 10.11.2020).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Zunächst ist festzustellen, dass die vorliegende Beschwerde vom 25.10.2020 seitens des Finanzamtes Landeck Reutte dem Bundesfinanzgericht Außenstelle Innsbruck vorgelegt wurde (vgl. Vorlagebericht vom 10.11.2020, der auch dem Beschuldigten zugestellt wurde). Da es sich gegenständlich bei dem angefochtenen Bescheid um einen Bescheid des Finanzamtes Bregenz handelt, wurde die vorliegende Beschwerde von der Gerichtsabteilung/dem Richter, der/dem die Beschwerde am Bundesfinanzgericht Außenstelle Innsbruck ursprünglich zur Erledigung zugeteilt wurde, der Geschäftsstelle des Bundesfinanzgerichtes wegen Unzuständigkeit rückgeleitet (Unzuständigkeitsanzeige vom 12.11.2020). Auf Grundlage der zu beachtenden Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichts wurde die vorliegende Beschwerde nach der o.a. Unzuständigkeitsanzeige dem Bundesfinanzgericht Außenstelle Feldkirch zugeteilt (vgl. Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichtes ab 01.11.2020, S 28 und 170f; Geschäftsverteilung einsehbar unter: https://www.bfg.gv.at/). Nach Rücksprache des Bundesfinanzgerichtes Außenstelle Feldkirch mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes Bregenz teilte dieser mit, dass er irrtümlich die Vorlage unter Angabe des Finanzamtes Landeck Reutte vorgenommen habe (e-mail vom 16.11.2020). Am 16.11.2020 wurde die gegenständliche Beschwerde vom Finanzamt Bregenz an das Bundesfinanzgericht Außenstelle Feldkirch vorgelegt.

Die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verteidigers, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, sind in § 77 Abs. 3 FinStrG geregelt. § 77 Abs. 3 FinStrG lautet:

"(3) Ist in Verfahren, in denen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gemäß § 58 Abs. 2 einem Spruchsenat obliegt, der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat die Finanzstrafbehörde auf Antrag des Beschuldigten, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrenshandlungen einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat."

Nach § 58 Abs. 2 FinStrG obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben ist, einem Spruchsenat (§ 65) als Organ der Finanzstrafbehörde,

a) wenn der strafbestimmende Wertbetrag bei den im § 53 Abs. 2 bezeichneten Finanzvergehen 10 000 Euro, bei allen übrigen Finanzvergehen 33 000 Euro übersteigt,

b) wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter die Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat beantragt. Im Fall eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens (§ 143) ist ein solcher Antrag im Einspruch gegen die Strafverfügung, in den übrigen Fällen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche gemäß § 125 Abs. 3 nicht stattfindet, bis zur Abgabe der Verzichtserklärung zu stellen.

Gemäß § 57 Abs. 3 FinStrG ist jeder Beschuldigte durch die Finanzstrafbehörde sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren (§§ 77, 79, 83, 84, 113, 114, 125, 151 und 152) zu informieren.

Mit Schreiben des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde vom 21.08.2020 wurde der Beschuldigte über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens verständigt. Danach bestehe der Verdacht, dass er als der für die ehemalige Y GmbH zuständige handelsrechtliche Geschäftsführer a) vorsätzlich - ohne den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - es unterlassen habe, für die Jahre 2016 bis 2018 Körperschaftsteuererklärungen und für die Jahre 2016 und 2017 Umsatzsteuererklärungen der Y GmbH einzureichen und b) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Einreichung von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die monatlichen Voranmeldungszeiträume 01- 12/2018, 07/2019 und 12/2019 eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen) in Höhe von (insgesamt) € 13.879,98 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und hiemit die Finanzvergehen nach § 51 Abs. 1. lit. a FinStrG (Punkt a.) und § 33 Abs. 2 Iit. a FinStrG (Punkt b.) begangen habe.

Aus dieser Verständigung vom 21.08.2020 über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die obligatorische (Wert-)Zuständigkeit des Spruchsenates für die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses nach § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht gegeben ist.

Gemeinsam mit der Verständigung über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom 21.08.2020 wurde dem Beschuldigten auch eine Rechtsbelehrung ("Rechtsbelehrung für Verdächtige und Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens", Formular "FStr0 - 08/2020") übermittelt. In dieser Rechtsbelehrung werden (auszugsweise) folgende Informationen angeführt:

"Verteidigungsrecht

Gemäß § 77 Abs. 1 FinStrG haben Sie das Recht, sich selbst zu verteidigen und in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen. Sie können sich durch bevollmächtigte Verteidiger vertreten lassen, soweit nicht Ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird.

…

Sind Sie außer Stande, ohne Beeinträchtigung des für Sie und Ihre Familie zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat Ihnen die Finanzstrafbehörde in Verfahren, in denen die Entscheidungsfällung einem Spruchsenat obliegt (§ 58 Abs. 2 FinStrG), auf Antrag einen Verteidiger unentgeltlich beizugeben, soweit dies zu einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist (§ 77 Abs. 3 FinStrG).

Befassung eines Spruchsenates

Es steht Ihnen das Recht zu, auch bei jenen Finanzvergehen, die nicht gem. § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG wegen der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages zwingend der Entscheidung durch einen Spruchsenat vorbehalten sind, die Befassung eines solchen unabhängigen und weisungsfreien Spruchsenats zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur Entscheidungsfällung zu beantragen. Ein solcher Antrag ist im Falle eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens im Einspruch gegen die Strafverfügung, in den übrigen Fällen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung oder bis zur Abgabe der Erklärung, auf die Durchführung einer solchen zu verzichten, zu stellen (§ 58 Abs. 2 lit. b FinStrG).

…"

Dazu ist nun anzumerken, dass diese Rechtsbelehrung die grundsätzliche Information enthält, unter welchen Voraussetzungen der Beschuldigte die kostenlose Beigebung eines Verteidigers nach § 77 Abs. 3 FinStrG beanspruchen kann.

In dem Antrag des Beschuldigten (undatierter Antrag; Antrag eingegangen beim Finanzamt Bregenz am 07.09.2020), ihm einen Verteidiger als Verfahrenshelfer im am 21.08.2020 gegen ihn eingeleiteten Finanzstrafverfahren beizugeben, wurde seitens des Beschuldigten die Zuständigkeit des Spruchsenates nicht beantragt.

Nach Einlangen dieses am 07.09.2020 beim Finanzamt eingelangten Verfahrenshilfeantrages wurde der Beschuldigte vom Finanzamt mit Schreiben vom 29.09.2020 unter Bezugnahme auf diesen am 07.09.2020 beim Finanzamt eingelangten Verfahrenshilfeantrag und unter Hinweis auf die Rechtsbelehrung (nochmals) darüber informiert, dass ein Antrag auf Beigebung eines kostenlosen Verteidigers nur in Verfahren möglich sei, in denen die Entscheidungsfällung einem Spruchsenat obliege (§ 58 Abs. 2 FinStrG). In diesem Schreiben vom 29.09.2020 wurde auch angeführt, dass im gegenständlichen Fall jedoch die Zuständigkeit des Einzelbeamten gegeben sei.

Aus der dem Beschuldigten übermittelten Rechtsbelehrung (Anlage zur Verständigung über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom 21.08.2020) ist erkennbar, dass die kostenlose Beigebung eines Verteidigers u.a. die Zuständigkeit des Spruchsenates zur Entscheidungsfällung zur Voraussetzung hat. Weiters ist aus der Rechtsbelehrung erkennbar, dass dem Beschuldigten das Recht zusteht, auch bei jenen Finanzvergehen, die nicht gem. § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG wegen der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages zwingend der Entscheidung durch einen Spruchsenat vorbehalten sind, den Spruchsenat zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur Entscheidungsfällung zu beantragen. Aus dem Schreiben des Finanzamtes vom 29.09.2020 ist erkennbar, dass die obligatorische (Wert-)Zuständigkeit des Spruchsenates für die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses nach § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG für den vorliegenden Fall nicht gegeben ist und somit die kostenlose Beigebung eines Verteidigers im konkreten Fall des Beschuldigten jedenfalls u.a. zur Voraussetzung hat, dass der Beschuldigte die Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat beantragt. Ein solcher Antrag des Beschuldigten liegt allerdings nicht vor.

Zusammengefasst ist somit festzustellen, dass weder ein Antrag auf Befassung des Spruchsenates gestellt worden ist noch aufgrund der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages eine Zuständigkeit des Spruchsenates gegeben ist. Da somit die gesetzlich geforderte Voraussetzung der Zuständigkeit des Spruchsenates für die kostenlose Beigabe eines Verteidigers nicht vorliegt, war die Beschwerde schon aus diesem Grunde als unbegründet abzuweisen. Auf die weiteren Voraussetzungen bzw. Erwägungen, die das Finanzamt als Finanzstrafbehörde im angefochtenen Bescheid vom 15.10.2020 als Begründung für die Abweisung des Antrags auf kostenlose Beigebung eines Verteidigers angeführt hat, musste daher nicht weiter eingegangen werden. Nicht unerwähnt in diesem Zusammenhang soll bleiben, dass es hinsichtlich der Bedürftigkeit iSd § 77 Abs. 3 FinStrG (siehe Pkt. 2 der Begründung des Abweisungsbescheides vom 15.10.2020) auch an der Finanzstrafbehörde gelegen wäre, nähere Erkundigen bzw. Nachweise beim Beschuldigten einzuholen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Feldkirch, am 20. November 2020