Volltext

BFG 26.01.2021, RV/1100496/2017

Festsetzung von Verspätungszuschlägen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.1100496.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 135 BAO · § 201 Abs. 1 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Peter Bilger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Stefan Pankraz Denifl, Marktplatz 10, 6850 Dornbirn, über die Beschwerden vom 20. Jänner 2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 17. Dezember 2015 betreffend Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 09/2013, zur Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 04-12/2014 und zur Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 04-12/2015 zu Recht erkannt:

Spruch

I. a. Die Bescheide betreffend Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 09/2013 und zur Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 04-12/2014 werden abgeändert.

Der Verspätungszuschlag zur Normverbrauchsabgabe 09/2013 wird mit 6 %, somit in Höhe von 774,31 Euro festgesetzt.

Der Verspätungszuschlag zur Kraftfahrzeugsteuer der Monate 04-12/2014 wird mit 5%, somit in Höhe von 92,45 Euro festgesetzt.

I. b Der Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Kraftfahrzeugsteuer der Monate 04-12/2015 wird (ersatzlos) aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verfahrensgang

Mit Bescheiden vom 15. Mai 2015 setzte das Finanzamt Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 04/2013 in Höhe von 14.178,78 Euro sowie Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 05-12/2013 in Höhe von 1.603,20 Euro, für die Monate 01-12/2014 in Höhe von 3.051,57 Euro und für die Monate 01-09/2015 in Höhe von 2.377,19 Euro aufgrund der vom Finanzamt festgestellten widerrechtlichen Verwendung eines Mercedes Benz C 63 mit dem deutschen Kennzeichen ***1*** auf inländischen Straßen fest. Gleichzeitig setzte es Verspätungszuschläge in Höhe von zehn Prozent dieser Abgaben fest.

Nach einer dagegen erhobenen Beschwerde änderte das Finanzamt die angefochtenen Bescheide mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2016 in der Weise ab, dass es die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 09/2013 mit 12.905,14 Euro und die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 10-12/2013 mit 601,20 Euro festsetzte und die Verspätungszuschläge in Höhe von 10% dieser Abgaben entsprechend reduzierte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

Nach einer Aufhebung dieser Beschwerdevorentscheidung gemäß § 299 BAO erließ das Finanzamt am 17.05.2016 eine neue Beschwerdevorentscheidung, mit der es die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 09/2013 mit 12.905,14 Euro und die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 10-12/2013 mit 200,40 Euro, für die Monate 04-12/2014 mit 1.848,91 Euro und für die Monate 04-12/2015 ebenfalls mit 1.848,91 Euro festsetzte. Die Verspätungszuschläge setze es nunmehr mit 5% der Abgaben bzw. mit 774,31 Euro zur Normverbrauchsabgabe und mit je 92,45 Euro zur Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 04-12/2014 und 04-12/2015. Da der Verspätungszuschlag bei einem Prozentsatz von 5% zur Kraftfahrzeugsteuer 10-12/2013 unter 50,00 Euro lag, wurde er nicht festgesetzt.

Nur betreffend die mit der Beschwerdevorentscheidung erfolgte Festsetzung der Verspätungszuschläge stellte der Beschwerdeführer (Bf.) durch seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 09.06.2016 den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Zur Begründung führte die Steuervertretung aus, der Bf. habe die Abgaben einerseits noch nicht bzw. zu spät entrichtet, da er die vorliegenden Entscheidungen inhaltlich bekämpft habe. Darüber hinaus sei er auch nicht in der Lage, den ganzen Außenstand unter einem zu bezahlen. Die verspätete Einzahlung sei somit entschuldbar und ein Verspätungszuschlag nicht gerechtfertigt. Die nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt sei nicht außer Acht gelassen worden.

Das Bundesfinanzgericht stellte mit Beschluss vom 06.09.2017 seine Unzuständigkeit fest mit der Begründung, das Finanzamt habe es unterlassen, über die Beschwerde gegen die Festsetzung der Verspätungszuschläge mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen.

In der am 12.09.2017 erlassenen Beschwerdevorentscheidung im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 17.05.2016 gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise statt, indem es den Bescheid über die Verhängung eines Verspätungszuschlages zur Kraftfahrzeugsteuer 04-12/2015 aufhob, im Übrigen die Beschwerde aber abwies.

Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, der Bf. habe die Jahressteuererklärung für die Kraftfahrzeugsteuer für das Jahr 2014 bis zum 31.03.2015 und jene für das Jahr 2015 bis zum 31.03.2106 abzugeben gehabt. Das sei nicht erfolgt. Der Bf. habe vom Bestehen der Normverbrauchs- und Kraftfahrzeugsteuer gewusst und hätte sich daher bei gegebener Sachlage die Frage stellen müssen, ob er nicht die entsprechenden Steuerschuldentstehungstatbestände verwirklicht habe. Da er das nicht getan habe, sei die verspätete Abgabe der Abgabenerklärungen daher auf eine Sorglosigkeit (=Fahrlässigkeit) zurückzuführen gewesen.

Bei der Ermessensübung seien die Erzielung eines finanziellen Vorteils, insbesondere bei der Normverbrauchsabgabe, sowie das Ausmaß der Fristüberschreitung zu Ungunsten des Bf., das bisherige unauffällige steuerliche Verhalten sowie der Verschuldensgrad bei der Verspätung hingegen zu Gunsten des Bf. zu berücksichtigen, sodass bei der Normverbrauchsabgabe ein Verspätungszuschlag in Höhe von 6% und bei der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 04-12/2014 ein Verspätungszuschlag in Höhe von 5% angemessen erscheine. Der Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Kraftfahrzeugsteuer 04-12/2015 hingegen sei aufgrund der geringen Fristüberschreitung aufzuheben.

Mit Schreiben vom 09.10.2017 stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Am 17.01.2017 legte das Finanzamt die Beschwerde samt den bezughabenden Akten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt

Am 11.04.2013 wurde auf den Bf. mit der Wohnadresse ***2***, ***3***, ein Pkw der Marke Mercedes C63 AMG mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** zugelassen.

An der ***2*** Adresse bewohnte der Bf. seit dem Jahr 2011 ein Zimmer unter Mitbenützung einer gemeinschaftlichen Koch- und Wohngelegenheit. Sein Hauptwohnsitz befand sich aber im Haus seiner Eltern in ***4***, ***5***, wo er mit seiner Freundin und ihrem gemeinsamen Kind wohnte.

Der Bf. war bei der ***6*** in ***7*** im Schichtbetrieb beschäftigt.

Seit dem Sommer 2013 verwendete der Bf. dieses Fahrzeug auch auf inländischen Straßen, insgesamt aber nur an sieben Monaten im Jahr.

Für diese Feststellung folgt das Bundesfinanzgericht den Angaben zum Sachverhalt des Finanzamtes in der rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung vom 17.05.2016.

In dieser Entscheidung wurden die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 09/2013 in Höhe von 12.905,14 Euro sowie die Kraftfahrzeugsteuern für die Monate 10-12/2013 in Höhe von 200,40 Euro und für die Monate 04-12/2014 und 04-12/2015 in Höhe von je 1.848,91 Euro festgesetzt.

Auch für das Bestehen der Normverbrauchsabgabe- und Kraftfahrzeugsteuerpflicht des Bf. sowie für die Höhe der Bemessungsgrundlage für die zu diesen Abgaben allenfalls festzusetzenden Verspätungszuschläge bilden die Feststellungen im Spruch dieser rechtskräftigen Entscheidung die maßgebliche Grundlage.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung und Aufhebung)

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabenpflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag von 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages knüpft somit zunächst an objektive Voraussetzungen: der Abgabepflichtige hat die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht eingehalten und diese Fristversäumnis war unentschuldbar. Ob der Abgabenpflichtige eine Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung versäumt hat oder nicht, richtet sich nach den einschlägigen Abgabenvorschriften.

Eine Verspätung ist unentschuldbar, wenn den Abgabenpflichtigen daran ein Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verspätung dann entschuldbar, wenn der Abgabepflichtige die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Ein Verschulden liegt bereits bei leichter Fahrlässigkeit vor (vgl. Ritz, BAO7, § 135 Tz 10).
Ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht kann die Annahme eines Verschuldens ausschließen. Allerdings sind Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (vgl. VwGH 19.01.2005, 2001/13/0133; 27.09.2000, 96/14/0174, und 12.08.2002, 98/17/0292).

 

a. Gesetzliche Voraussetzungen für Festsetzung deines Verspätungszuschlages

Fristversäumnis

Die Fristen zur Abgabe von Abgabenerklärungen in den Bereichen der Normverbrauchsabgabe und der Kraftfahrzeugsteuer richten sich nach folgenden gesetzlichen Vorschriften:

Normverbrauchsabgabegesetz NovAG 1991

§ 11 (2) Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1a und Z 2 dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen (Haupt-) Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat nach der Zulassung eine Anmeldung (Fälligkeitstag) beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu entrichten hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Kraftfahrzeugsteuergesetz KfzStG 1992

§ 6 (3) 1. Bei der widerrechtlichen Verwendung (§ 1 Abs. 1 Z 3) hat der Steuerschuldner jeweils für einen Kalendermonat die Steuer selbst zu das berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Tages an das Finanzamt zu entrichten. Wenn die Selbstberechnung unterlassen wird oder wenn sich die Selbstberechnung als unrichtig erweist, hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Der festgesetzte Abgabenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag. Eine Festsetzung kann nur solange erfolgen, als nicht ein den Selbstberechnungszeitraum beinhaltender Jahresbescheid erlassen wird.

§ 6 (4) Der Steuerschuldner hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben.

Bundesabgabenordnung BAO

§ 201 (1) Ordnen Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach der Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit dem Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Betreffend die Normverbrauchsabgabe hätte der Bf. somit gemäß § 11 Abs. 2 NoVAG für den Mercedes C63 spätestens einen Monat nach der Zulassung eine Anmeldung mit der Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe beim Finanzamt abgeben müssen. Das Abstellen auf die Zulassung für den Fristbeginn ist im Falle der widerrechtlichen Verwendung eines Fahrzeuges im Sinne des § 1 Z 3 lit. b NoVAG freilich verfehlt, ist hier doch die Unterlassung der Zulassung gerade tatbestandsmäßige Voraussetzung der wiederrechtlichen Verwendung eines Fahrzeuges (vgl. auch Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, § 11 Tz 10).

Entsprechend § 1 Z 3 NoVAG ist in diesem Fall daher auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das Fahrzeug zuzulassen gewesen wäre. Im Falle des Eigenimportes eines Fahrzeuges beginnt die Frist für die Abgabe der Anmeldung und Selbstberechnung im Sinne des § 11 Abs. 2 NoVAG gemäß § 82 Abs. 8 KFG daher einen Monat nach der erstmaligen Einbringung des Fahrzeuges.

Das Finanzamt hat den Zeitpunkt der Einbringung des Fahrzeuges ins Inland rechtskräftig mit 01.09.2013 angenommen. Somit hätte der Bf. das Fahrzeug einen Monat später, am 01.10.2013, im Inland zum Verkehr zulassen müssen. Wieder einen Monat später, am 01.11.2013, hätte er die Anmeldung im Sinne des § 11 Abs. 2 NoVAG beim Finanzamt einzureichen gehabt. Das hat er nicht getan und damit die Frist zur Abgabe einer Abgabenerklärung versäumt.

Im Falle der Kraftfahrzeugsteuer hätte der Bf. jeweils bis zum 31.03. des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung abgeben müssen.

Das bedeutet, dass der Bf. die Abgabenerklärung 2014 bis zum 31.03.2015 abgeben hätte müssen. Das hat er unterlassen und damit die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung versäumt.

Die Kraftfahrzeugsteuererklärung 2015 hätte der Bf. bis zum 31.03.2016 abgeben müssen. Das Finanzamt hat die Kraftfahrzeugsteuer und den Verspätungszuschlag für dieses Jahr aber bereits vor Ablauf dieser Frist am 17.12.2015 festgesetzt. Dafür bestand aber keine rechtliche Grundlage. Zum Zeitpunkt der Festsetzung des Verspätungszuschlages 2015 am 17.12.2015 hatte der Bf. daher noch keine Frist zu Abgabe der Kraftfahrzeugsteuererklärung 2015 versäumt und war die Festsetzung eines Verspätungszuschlages nicht zulässig.

Verschulden

Ein Entschuldigungsgrund für die vorher festgestellten Fristversäumnisse bei der Normverbrauchsabgabe und der Kraftfahrzeugsteuer 2014 ist nicht erkennbar. Wie bereits ausgeführt, genügt für ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Abgabenerklärungsfrist bereits leichte Fahrlässigkeit. Aufgrund des Familienwohnsitzes und der Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland war es dem Bf. durchaus zumutbar, sich über die kraftfahrsteuerlichen Pflichten zu erkundigen und diesen nachzukommen. Das Bestehen einer Normverbrauchsabgabe- und Kraftfahrzeugsteuerpflicht für Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland ist nämlich als allgemein bekannt vorauszusetzen. Nach den unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen des Finanzamtes hat der Bf. auch aktuell vom Bestehen dieser Steuern gewusst. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum liegt daher nicht vor. Aber auch von einer vertretbaren Rechtsansicht kann angesichts des vom Finanzamt festgestellten und vom Bf. nach der Beschwerdevorentscheidung auch nicht mehr bestrittenen Wohnsitzverhältnissen nicht ernsthaft gesprochen werden.

Die von der Rechtsvertretung in der Beschwerde vorgebrachten Argumente kommen keinesfalls als Entschuldigungsgründe in Betracht. Dass der Bf. die Bescheide betreffend die Festsetzung von Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer bekämpft hat, ändert nichts an seinem Verschulden an der Fristversäumnis. Für die Frage der Vorwerfbarkeit der Fristversäumnis ist nämlich nicht auf das subjektive Befinden des Abgabepflichtigen, sondern auf einen objektiven Sorgfaltsmaßstab abzustellen. Es ist also zu fragen, welches Wissen und Verhalten von Personen allgemein erwartet werden kann und nicht, was Einzelne glauben, wissen oder tun zu müssen.

Dass der Bf. die Abgabenschulden nicht zu zahlen in der Lage war, hat mit der gegenständlich zu beurteilenden Rechtsmäßigkeit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen nichts zu tun. Mit dem Verspätungszuschlag wird ausschließlich die nicht rechtzeitige Einreichung von Abgabeerklärungen sanktioniert, nicht aber die nicht rechtzeitige Zahlung von Abgabenschulden.

[...]

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages vor, liegt es im Ermessen der Abgabenbehörde, ob bzw. in welcher Höhe sie einen Verspätungszuschlag festsetzt. Dabei darf sie die Grenze von 10% der festgesetzten Abgabe nicht überschreiten.

Bei der Ermessungsübung sind v.a. das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen und der Grad des Verschuldens des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO7, § 135 Rz 13; VwGH 25.6.2007, 2006/14/0054).

Die Fristüberschreitung beträgt im Falle der Normverbrauchsabgabe 26 Monate und muss als massiv beurteilt werden. Die Fristüberschreitung bei der Kraftfahrzeugsteuer hingegen ist mit 8 Monaten deutlich geringer.

In jedem Fall hat der Bf. durch die Nichtabgabe der Abgabenerklärungen einen finanziellen Vorteil erlangt. Laut Erhebung der Österreichischen Nationalbank lag der Kreditzins für private Haushalte im Jahr 2013 bei durchschnittlich 4,38%, im Jahr 2014 bei durchschnittlich 4,40%, im Jahr 2015 bei durchschnittlich 4,10% und im Jahr 2016 bei durchschnittlich 4,12% (vgl. https://www.oenb.at/Statistik/Standardisierte-Tabellen/Zinssätze-und Wechselkurse/Zinssätze-der-Kreidtinstitute.html, abgerufen am 18.01.2021).

Über das bisherige steuerliche Verhalten liegen keine negativen Informationen vor.

Was die Schwere des Verschuldens angeht, so ist dem Bf. eine grobe Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen. Wie bereits weiter oben ausgeführt, kann das Bestehen einer Normverbrauchsabgabe- und Kraftfahrzeugsteuerpflicht für Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland als allgemein bekannt vorausgesetzt werden und hat der Bf. auch tatsächlich vom Bestehen dieser Steuern gewusst. Daher hätte er sich zumindest über die abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischen Kennzeichen im Inland erkundigen und entsprechend handeln müssen, gleichgültig, ob es sich bei diesem Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug gehandelt hat oder nicht. In dem er das nicht getan hat, hat er grob fahrlässig gehandelt.

Zusammengefasst sind daher die beträchtliche Fristversäumnis bei der Pflicht zur Abgabe der Normverbrauchsteuer- und Kraftfahrzeugsteuerpflicht 2014, das grob fahrlässige Verhalten des Bf. hinsichtlich dieses Versäumnisses und der dadurch erzielte finanzielle Vorteil zu Lasten des Bf. bei der Bemessung des Verspätungszuschlages zu berücksichtigen. Das bislang unbescholtene steuerliche Verhalten war hingegen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Das Bundesfinanzgericht hält daher die Festsetzung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 6% zur Normverbrauchabgabe und in Höhe von 5% zur Kraftfahrzeugsteuer 2014 für angemessen. Der Unterschied bei den Höhen der Zuschläge ist durch das unterschiedliche Ausmaß bei der Fristüberschreitung und des Zinsvorteils bei der Normverbrauchabgabe und bei der Kraftfahrzeugsteuer 2014 gerechtfertigt.

Als Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung der Verspätungszuschläge sind aufgrund der formellen Akzessorietät dieser Zuschläge die mit der rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung vom 17.05.2016 festgesetzten Steuern heranzuziehen, das heißt beim Verspätungszuschlag zur Normverbrauchsabgabe ein Betrag in Höhe von 12.905,14 Euro und beim Verspätungszuschlag zur Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 04-12/2014 ein Betrag in Höhe von 1.848,91 Euro.

Der Verspätungszuschlag zur Normverbrauchsabgabe beträgt daher 774,31 Euro, der Verspätungszuschlag zur Kraftfahrzeugsteuer 04-12/2014 beträgt 92,45 Euro.

Der Bescheid über die Festsetzung von Verspätungszuschlag zur Kraftfahrzeugsteuer 04-12/2015 war hingegen ersatzlos aufzuheben.

Im Ergebnis war daher wie schon in der Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.20217 zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird mit diesem Erkenntnis nicht aufgeworfen. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

 

Feldkirch, am 26. Jänner 2021