Volltext

BFG 26.01.2021, RV/7101040/2017

Keine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung iSd FLAG 1967

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101040.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 · § 26 Abs. 1 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Hochrieser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. April 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. März 2016 betreffend Rückforderung von Kinderabsetzbetrag und Ausgleichszahlung gem. VO (EG) 883/2004 (Familienbeihilfe) für den Zeitraum Juni 2014 bis August 2015 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom 21.3.2016 die ausbezahlten Beträge an Ausgleichszahlung (Familienbeihilfe) und Kinderabsetzbetrag in Höhe von insgesamt 3.253,30 Euro zurück und führte begründend aus, die Beschwerdeführerin (Bf.) habe trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht und sei dadurch ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb angenommen werden müsse, dass im angeführten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe bzw. bestehe.

Gegen den Bescheid erhob die Bf. Beschwerde und führte darin Folgendes aus:

"Ich bitte Sie auf alle nur erdenkliche Art und Weise um Verzeihung, dass ich den Ausbildungsnachweis für meinen Sohn S., geb. am 26. 3. 1992, erst jetzt vorlege.

Seit dem Tod meines Ehegatten habe ich mit gravierenden Problemen zu kämpfen. Im Stress passieren mir dann immer wieder schwerwiegende Fehler wie in diesem Fall. Ich habe den Studiennachweis für meinen Sohn irgendwo verlegt und es dauerte dann lange Zeit, bis die Studienabteilung bereit war, ihm einen neuen Ausbildungsnachweis auszustellen.

Erklärung zu den angeschlossenen Ausbildungsnachweisen:

Mein Sohn S. hat am 21. 05. 2014 das Bachelor-Studium Radiologische Technik erfolgreich abgeschlossen. Dann hat er sich aber für das Magisterstudium - Sozialarbeit - entschieden und als Vorbereitung für die neue Studienrichtung ein Ausgleichjahr (Ausbildungsnachweis) inskribiert.

Als Beweis für die Fortsetzung des Studiums anbei auch die Bestätigung über das Magisterstudium 2015/2016."

Das Finanzamt erließ daraufhin eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung:

"Gemäß § 2 Abs.1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 2 Abs.1 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) in der ab 1.3.2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

Gem. § 5 Abs. 3 FLAG besteht kein Anspruch auf 'Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

Nach Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

Bei einem Studium sind grundsätzlich, fortgesetzt gemeldete Semester als Berufsausbildung zu werten, jedoch ist lt. VwGH - Erkenntnis vom 22.11.1995, 94/15/0034 und 20.11.96, 94/15/0130 die Zulassung an einer Universität als reiner Formalakt nicht geeignet eine Berufsausbildung nachzuweisen.

Hauptmerkmal einer allgemeinen Berufsausbildung ist das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg. Außerdem muss die Berufsausbildung die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nehmen und von der Dauer her mit anderen Berufsausbildungen vergleichbar sein. Auch das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung.

Ihr Sohn S. schloss das Bachelorstudium Radiologische Technik am 21.5.2014 an der slowakischen medizinischen-Universität in Bratislava ab. Im Herbst begann er ein neues Studium: Missionsarbeit und Wohltätigkeit an der Hochschule für Gesundheitswesen und Sozialarbeit in Bratislava.

Zwischen dem Abschluss eines Studiums und dem Beginn eines neuen Studiums besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Für das im September 2014 begonnene Studium liegt lediglich eine Inskriptionsbestätigung vom 15.10.2014 vor. Laut Ihren Angaben in der Beschwerde hat er dieses Studium nach kurzer Zeit abgebrochen. Das genaue Datum des Studienabbruchs wurde von Ihnen nicht bekanntgegeben. Für das Studium Missionsarbeit und Wohltätigkeit wurden keine Prüfungen nachgewiesen, und laut Ihren Angaben in der Beschwerde auch keine abgelegt.

Somit liegt im gesamten Studienjahr 2014/2015 keine Berufsausbildung von S. i.S.d. FLAG vor, da mangels Ablegen von Prüfungen das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg fehlt.

Es besteht daher im strittigen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe für S. gem. § 2 Abs.1 lit. b bzw lit d FLAG.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen."

Dagegen brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein, der wie folgt begründet wurde:

"Meine Beschwerde vom 21. 04. 2016 wurde als unbegründet abgewiesen. Als Begründung der Abweisung wird - u. a. - angeführt (S 2, Abs 1): "Bei einem Studium sind grundsätzlich fortgesetzt gemeldete Semester zu werten, jedoch ist It. VwGH vom 22. 11. 1995, 94/15/0034 und 20. 11. 96, 94/15/130 die Zulassung an einer Universität als reiner Formalakt nicht geeignet eine Berufsausbildung nachzuweisen."

Dem ist entgegenzuhalten:

Wie schon in meinem Schreiben vom 25. 05. 2016 dargelegt: Nach dem erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums Radiologische Technik am 21.05. 2014 (an der Slowakischen Medizinischen Universität) hat mein Sohn S. das Magister-Studium "Sozialarbeit - Allgemeines Gesundheitswesen" an der Hochschule für Gesundheitswesen und Sozialarbeit St. Elisabeth Bratislava inskribiert.

Es handelte sich jedoch um keinen Formalakt (Ihr Schreiben, S. 2, Abs 1), sondern um ein ernstgemeintes und zielstrebiges Magisterstudium als Fortsetzung des am 21. 5. 2014 erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiums Radiologische Technik. Mein Sohn studiert weiter, befindet sich jedoch derzeit im Ausland, somit kann ich die Bestätigung erst im Februar 2017 nachreichen.

Gestatten Sie mir bitte, den Absatz um folgende Information zu ergänzen: Die Inskription an einer "neuen" Universität war für meinen Sohn die einzige Möglichkeit, um mit dem Magisterstudium überhaupt anfangen zu können. Die Slowakische Republik (weiter: SR) ist ein kleines, armes Land und es gibt an vielen Universitäten keine Möglichkeit, sein Magisterstudium im abgeschlossenen Bachelor-Fach fortzusetzen. Die Inskription an einer "neuen" Universität ist (wie in diesem Fall) somit der einzige Weg. Nach etwa zwei Monaten (im Wintersemester 2014) hat mein Sohn an dieser "neuen" Universität die Studienrichtung "Tropische Medizin und Missionsarbeit' für sich entdeckt und ist gleich auch auf diese Studienrichtung umgestiegen.

Als jedoch die ersten Gräueltaten im Nahen Osten bekannt geworden sind, hat auch mein Sohn begreifen müssen, dass die Welt sich doch nicht so leicht "missionieren" lässt. Als er dann zu seinem ursprünglich inskribierten Studium "Sozialarbeit - Allgemeines Gesundheitswesen" zurückkehrte, gab es keine Möglichkeit mehr, die für den Antritt zu den Wintersemesterprüfungen unvermeidlichen Voraussetzungen zu erfüllen.

Es ist nun wichtig zu erklären, dass das Antreten zu den Sommersemesterprüfungen ohne den erfolgreichen Abschluss des vorangegangenen Wintersemesters in der SR ausgeschlossen ist, obwohl die Teilnahme an den Sommersemester-Lehrveranstaltungen notwendig ist - sonst muss die Eignungsprüfung wiederholt werden und setzt man sich dadurch der großen Gefahr aus, zum Magisterstudium nicht mehr zugelassen werden.

Ich hoffe, dass es mir nunmehr gelungen ist die gravierenden Unterschiede zwischen dem Studium in der SR und in Österreich nicht bloß anzudeuten, sondern hier auch klar zu stellen, dass seitens meines Sohnes - subjektiv - alles unternommen worden ist, um einen Ausbildungserfolg zu erreichen.

Dass dieser Erfolg durch die objektiven, nicht zu ändernden geopolitischen Ereignisse und die in der SR geltenden Studien-Voraussetzungen letztendlich nicht möglich war, kann nicht zum Nachteil eines ernsthaft bemühten Studenten - der auf beide Umstände nicht den geringsten Einfluss hat - ausgelegt werden."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Strittig ist gegenständlich, ob der Sohn der Bf. von Juni 2014 bis August 2015 eine Berufsausbildung absolviert hat oder ob eine ernstliche und zielstrebige Ausbildung nicht vorgelegen ist. Die Bf. wendet ein, dass der Studienerfolg ihres Sohnes durch die nicht zu ändernden geopolitischen Ereignisse und die in der SR geltenden Studien-Voraussetzungen letztendlich nicht möglich war.

Die Fortsetzung des bereits im Mai 2014 abgeschlossenen Bachelorstudiums mit dem Masterstudium (laut Angaben der Bf.) ab November 2015 erfolgte nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt, um einen Anspruch nach § 2 Abs 1 lit d davon abzuleiten. Im Studienjahr 2014/2015 liegen nur zwei Inskriptionsbestätigungen beide an der Vysoka Skola St. Elisabeth in Bratislava vor "Missionsarbeit und Wohltätigkeit" und "Ausgleichsjahr"). Für keines dieser beiden Studien wurden Prüfungen abgelegt und es wurde nicht einmal nachgewiesen, dass das Kind überhaupt zu irgendwelchen Prüfungen angetreten ist.

Beweiswürdigung

Der Sohn der Bf. hat im Streitzeitraum keine einzige Prüfung abgelegt. Es liegt demnach nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts im Studienjahr 2014/2015 keine ernsthafte und zielstrebige Ausbildung vor.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 26 Abs. 2 FLAG 1967 können zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

Erwägungen

Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" enthält das Gesetz nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Zur Berufsausbildung gehört aber zweifellos die allgemein bildende Schulausbildung. Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.2008, 2007/15/0050, vom 7. September 1993, VwGH 93/14/0100, vom 21. Jänner 2004, VwGH 2003/13/0157, vom 1. März 2007, VwGH 2006/15/0178, und vom 27. August 2008, VwGH 2006/15/0080).

Da der Sohn der Bf. im strittigen Zeitraum zu keiner einzigen Prüfung angetreten ist, wurde eine zielstrebige Ausbildung für den Beschwerdezeitraum nicht nachgewiesen. Da der Bf. daher im Zeitraum von Juni 2014 bis August 2015 nicht mehr für einen Beruf ausgebildet wurde, hat sie die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag in diesem Zeitraum zu Unrecht bezogen, weshalb die Rückforderung zu Recht erfolgt ist.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

 

Wien, am 26. Jänner 2021