Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR in der Beschwerdesache Bf, Bf_Adr, vertreten durch Stb, Stb_Adr, über die Beschwerde vom 12. März 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 12. Februar 2018 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2013 - 2016 zu Steuernummer 84-Bf_StNr zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
I.1. Am 1. Dezember 2017 stellte der Beschwerdeführer (Bf) den Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für die Jahre 2013 bis 2016. Der Antrag führte lediglich aus, dass die Wiederaufnahme aufgrund des Sachbezuges für das Firmenfahrzeug beantragt werde; dem Antrag beigelegt waren Diätenaufstellungen unter Angabe der in den Jahren 2013 bis 2016 gefahrenen Kilometer und Aufstellungen der Sachbezüge der betreffenden Jahre.
Der Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 12. Februar 2018 abgewiesen, wobei sich die Bescheidbegründung in der Wiedergabe von § 303 Abs. 1 lit. b BAO erschöpfte.
I.2. In der Beschwerde vom 7. März 2018 wurde eingangs eine Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet, zumal die Begründung des Bescheides vom 12. Februar 2018 nicht erkennen lasse, welchen Sachverhalt die Behörde dem Bescheid zugrunde gelegt habe und daher nicht nachvollziehbar sei.
In weiterer Folge wurde der Ansatz des halben Sachbezuges (gem. § 4 Abs. 2 SachbezugswerteVO - Anm.) beantragt, da die private Nutzung des Firmen-PKW durch den Bf in den Jahren 2013 bis 2016 nachweislich weniger als 6.000 km pro Jahr betragen habe.
Die Wiederaufnahme sei vorzunehmen, da, wenn im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen 2013 bis 2016 bereits bekannt gewesen wäre, dass die Privatnutzung unter 6.000 km pro Jahr gelegen gewesen sei, dies im Spruch anders lautende Bescheide zur Folge gehabt hätte. Die mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Aufzeichnungen seien als neu hervorgekommene Beweismittel iSd § 303 BAO zu würdigen. Ein Verschulden des Bf an der behördlichen Unkenntnis entscheidungsrelevanter Umstände im wiederaufzunehmenden Verfahren stelle idR keinen Grund dar, eine sich zu Gunsten der Partei auswirkende Wiederaufnahme des Verfahrens zu unterlassen.
I.3. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. März 2018 unter Verweis auf VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058, mit der Begründung abgewiesen, im Falle der beantragten Wiederaufnahme sei das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen.
I.4. Am 9. Mai 2018 wurde der Vorlageantrag gestellt.
II. Sachverhalt
II.1. Im Rahmen der Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber wurde beim Bf in den Jahren 2013 bis 2016 jeweils der volle Sachbezug iSd § 4 Abs. 1 SachbezugswerteVO der Lohnsteuer unterworfen.
II.2. Der Bf führte für jedes Jahr Arbeitnehmerveranlagungen durch; die in der Folge ergangenen Einkommensteuerbescheide 2013 (16.09.2015), 2014 (17.09.2015) und 2015 (12.12.2016) erwuchsen jeweils in Rechtskraft.
II.3. Der Einkommensteuerbescheid 2016 erging, ebenfalls nach Einreichung eines Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung, am 1. Dezember 2017.
Am 11. März 2019 erging ein gem. § 295 Abs. 1 BAO geänderter Einkommensteuerbescheid 2016. In diesem Bescheid wurde ein korrigierter Lohnzettel verarbeitet, der nunmehr nicht den vollen, sondern nur noch den halben Sachbezug gem. § 4 Abs. 2 SachwertebezugsVO berücksichtigte.
III. Rechtsgrundlagen und Erwägungen
III.1. Gemäß § 303 Abs. 1 lit b BAO idF BGBl I 14/2013 ab 1.1.2014 kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat der Wiederaufnahmsantrag das Verfahren zu benennen, dessen Wiederaufnahme beantragt wird und die Umstände zu bezeichnen, auf die der Antrag gestützt wird.
III.2. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden sollen, bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag die betreffende Partei, bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige Behörde. Ein Antrag auf Wiederaufnahme hat sohin - bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel - insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen sind". Damit setzt aber diese Bestimmung voraus, dass diese Tatsachen im Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt geworden sind. Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 lit. b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist. (VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058; 29.03.2017, Ro 2016/15/0036)
Zu beurteilen war vor dem Hintergrund der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Beschwerdeverfahren, in dem es um die Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme geht, somit ausschließlich, ob es sich bei den angeführten Tatsachen bzw. Beweismitteln um solche handelt, die aus der Sicht des Bf als Antragsteller als neu hervorgekommen anzusehen waren.
Der Wiederaufnahmeantrag vom 1. Dezember 2017 zielte darauf ab, dass in den Einkommensteuerbescheiden 2013 bis 2016 nur der halbe Sachbezug iSd § 4 Abs. 2 SachbezugswerteVO zur Versteuerung gelangen hätte sollen. Im Beschwerdeverfahren werden als Wiederaufnahmegründe ausschließlich die behördliche Unkenntnis der Tatsache, dass der Bf in den Jahren 2013 bis 2016 jeweils weniger als 6.000 Kilometer pro Jahr privat mit dem Firmen-PKW zurückgelegt hat, sowie die der Behörde erstmals mit dem Wiederaufnahmeantrag vom 1. Dezember 2017 zur Kenntnis gelangten Aufzeichnungen des Beschwerdeführers über die privat mit dem Firmen-PKW zurückgelegten Kilometer ins Treffen geführt.
Es wurde nicht einmal behauptet, dass der Bf vor Ergehen der Einkommensteuerbescheide keine Kenntnis davon gehabt habe, dass er im jeweiligen Jahr die Kilometerzahl von 6.000 pro Jahr nicht erreicht und damit die Voraussetzungen für den Ansatz des bloß halben Sachbezuges erfüllt habe.
Ebensowenig wurde vorgebracht, es handle sich bei den vom Bf selbst geführten Aufzeichnungen über seine mit dem Firmen-PKW privat gefahrenen Kilometer um Beweismittel, die ihm erst nach Ergehen der Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2016 bekannt geworden seien.
Die im Beschwerdeverfahren angeführten höchstgerichtlichen Erkenntnisse beziehen sich sämtlich auf amtswegige Wiederaufnahmen und vermögen das Beschwerdevorbringen aus diesem Grund nicht zu stützen.
Das Argument, dass selbst ein Verschulden der Partei an der behördlichen Unkenntnis entscheidungsrelevanter Umstände zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keinen Grund darstelle, eine sich zu Gunsten der Partei auswirkende Wiederaufnahme des Verfahrens zu unterlassen, ist nur für den Bereich der Wiederaufnahmen von Amts wegen, für welche der Kenntnisstand der Behörde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich ist, von Relevanz.
Vor dem Hintergrund der zur Wiederaufnahme auf Antrag ergangenen, oben zitierten VwGH-Rechtsprechung war die Beschwerde somit abzuweisen.
III.3. Zur Beschwerde gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages iZm dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 kommt hinzu, dass mittlerweile die Tatsache, dass lediglich ein halber Sachbezug gem. § 4 Abs. 2 SachbezugswerteVO zu versteuern war, im gemäß § 295 Abs. 1 BAO abgeänderten Einkommensteuerbescheid vom 11. März 2019 Berücksichtigung gefunden hat.
Das Bundesfinanzgericht hat von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen, weshalb Veränderung des Sachverhaltes zu berücksichtigen sind (Ritz, BAO6, § 279 Tz 31 mwN).
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens würde infolge der nach Vorlage der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages erfolgten Bescheidänderung gem. § 295 Abs. 1 BAO für das Jahr 2016 keinen im Spruch anders lautenden Bescheid mehr herbeiführen, weshalb für das Jahr 2016 die Beschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen war.
Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung ergeht in Übereinstimmung mit der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur beantragten Wiederaufnahme. Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage liegt damit nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Innsbruck, am 15. Jänner 2021