Volltext

BFG 25.01.2021, RV/1100016/2020

1) Keine Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen (hier: Taxikosten) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 2) Kein Pendlerpauschale (Pendlereuro) bei unter 2 km liegender Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.1100016.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Steurer in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 26. November 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer machte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 neben dem Pendlerpauschale (372,00 €) und dem Pendlereuro (4,00 €) unter dem Titel "beruflich veranlasste Reisekosten" einen Betrag in Höhe von 2.600,00 € als Werbungskosten geltend.

2. Auf Vorhalt des Finanzamtes teilte der Beschwerdeführer dazu mit, die in Rede stehenden Kosten beträfen nächtliche Taxifahrten. Er arbeite als Bedienung mit Inkasso. Kostenersätze habe er diesbezüglich nicht erhalten.

3. Im Einkommensteuerbescheid 2018 ließ das Finanzamt die als Werbungskosten geltend gemachten Taxikosten außer Ansatz. Begründend wurde ausgeführt, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort seien mit dem Pendlerpauschale abgegolten und könnten tatsächlich angefallene Kosten, wie zum Beispiel Taxikosten, daher nicht als Werbungskosten abgesetzt werden.

4. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, beruflich veranlasste Fahrtkosten seien, soweit der Arbeitgeber keinen Ersatz leiste, im tatsächlich angefallenen Ausmaß Werbungskosten. Bei den beantragten Kosten für Taxifahrten handle es sich um beruflich veranlasste Fahrtkosten, weil nach Dienstende in der Nacht keine andere Möglichkeit der Fortbewegung mehr bestanden habe. Es seien auch keine Ersätze geleistet worden.

5. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Neben dem Verkehrsabsetzbetrag und dem bereits berücksichtigten Pendlerpauschale samt Pendlereuro könnten weitere Ausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht berücksichtigt werden.

6. Mit als Vorlageantrag zu wertender Eingabe vom 15. Dezember 2019 beantragte der Beschwerdeführer unter Wiederholung der Ausführungen in der Beschwerde neuerlich die Berücksichtigung der Taxikosten.

7. Mit Schreiben vom 24. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die hinsichtlich der Berücksichtigung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort bestehende Rechtslage vorgehalten, dass die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort im Streitjahr weniger als 2 km betragen habe und ein Pendlerpauschale sowie ein Pendlereuro daher nicht zu berücksichtigen wären.

8. Der Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes blieb unbeantwortet.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

Der Beschwerdeführer ist in einer Bar beschäftigt. Für Fahrten zwischen dem Dienstort und seiner Wohnung hat er Taxikosten in Höhe von 2.600,00 € als Werbungskosten geltend gemacht, weil nach Dienstende in der Nacht keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr fuhren.

Die Entfernung zwischen der Wohnung des Beschwerdeführers (***Adresse A***) und dem Arbeitsort (***Adresse B***) beträgt weniger als 2 km. Dies ergibt sich sowohl aus einer Recherche mittels Routenplaner (laut Google Maps beträgt die Entfernung 750 m) als auch einer Überprüfung mittels Pendlerrechner) und wurde vom Beschwerde-führer ungeachtet des Vorhaltes des Bundesfinanzgerichtes nicht in Abrede gestellt. Im Übri-gen ergibt sich der nicht strittige Sachverhalt aus der Aktenlage.

III. Rechtliche Beurteilung

§ 16 Abs. 1 EStG 1988 lautet auszugsweise

"Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. ... Werbungskosten sind auch:

[...]

6.

Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

 

a)

Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

 

b)

...

 

c)

Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:

 

 

Bei mindestens 20 km bis 40 km

696 Euro jährlich,

 

 

 

bei mehr als 40 km bis 60 km

1 356 Euro jährlich,

 

 

 

bei mehr als 60 km

2 016 Euro jährlich.

 

d)

Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:

 

 

 

Bei mindestens 2 km bis 20 km

372 Euro jährlich,

 

 

 

bei mehr als 20 km bis 40 km

1 476 Euro jährlich,

 

 

 

bei mehr als 40 km bis 60 km

2 568 Euro jährlich,

 

 

 

bei mehr als 60 km

3 672 Euro jährlich.

 

[...]

 

 

 

j)

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen."

Gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 steht ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 hat.

Das Gesetz regelt in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 die Berücksichtigung von Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten in abschließender Weise. Derartige Fahrtaufwendungen werden aus Vereinfachungsgründen in pauschaler Form abgegolten.

Bei den im Beschwerdefall in Rede stehenden Fahrten handelt es sich unbestritten um solche zwischen der Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Arbeitsstätte. Damit aber sind die dadurch verursachten Aufwendungen nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988 mit dem Verkehrsabsetzbetrag und gegebenenfalls einem nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zustehenden Pendlerpauschale samt Pendlereuro abgegolten. Eine darüberhinausgehende Berücksichtigung der durch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tatsächlich verursachten Kosten kommt nach dem klaren Gesetzeswortlaut somit aber nicht in Betracht (in diesem Sinne auch VwGH 28.10.2008, 2006/15/0319, mwN) und können daher auch die in Rede stehenden Taxikosten nicht in Abzug gebracht werden. Dass nach Dienstende keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr fahren, vermag daran nichts zu ändern, stellt das Gesetz doch auf solche Umstände des Einzelfalles bei der pauschalierten Bemessung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht ab.

Das Finanzamt hat im angefochtenen Bescheid erklärungsgemäß das bei einer Entfernung zwischen 2 km und 20 km und einer Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zustehende Pendlerpauschale in Höhe von 372,00 € samt Pendlereuro (4,00 €) berücksichtigt.

Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs nach § 3 Abs. 1 der ua. aufgrund des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ergangenen Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013 idF BGBl. II Nr. 154/2014, der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden. Das Ergebnis ist grundsätzlich verpflichtend heranzuziehen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass es nicht den maßgebenden tatsächlichen Verhältnissen entspricht (vgl. Jakom/Lenneis, EStG, 2020, § 16 Rz 30).

Ein Abfrageergebnis des Pendlerrechners wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Nach den dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes hat die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Streitjahr weniger als 2 km betragen. Damit kommt die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales und eines Pendlereuros im Beschwerdefall aber nicht in Betracht. Die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind somit nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988 durch den Verkehrsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 in Höhe von 400,00 € abgegolten. Der angefochtene Bescheid war daher entsprechend abzuändern.

IV. Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Nichtabzugsfähigkeit über den Verkehrsabsetzbetrag und ein allfälliges Pendlerpauschale hinausgehender tatsächlicher Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergibt sich unmittelbar aus § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988. Zudem ist dies durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Ebenso ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass bei einer unter 2 km liegenden Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Pendlerpauschale (Pendlereuro) nicht zusteht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt damit nicht vor und ist eine (ordentliche) Revision daher nicht zulässig.

 

 

Feldkirch, am 25. Jänner 2021