Volltext

BFG 21.01.2021, RV/7100470/2020

Zurücknahme des Vorlageantrages

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100470.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 264 Abs. 3 BAO · § 264 Abs. 4 lit. d BAO · § 256 Abs. 3 BAO · § 272 Abs. 4 BAO · § 274 Abs. 3 Z 2 BAO · § 274 Abs. 5 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 7. Mai 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf betreffend Einkommensteuer 2018 vom 17.04.2019 beschlossen:

Spruch

Der Vorlageantrag vom 18.10.2019 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 17. April 2019 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2018 festgesetzt.

Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 7. Mai 2019 Beschwerde eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. September 2019 erklärte das Finanzamt, dass die Beschwerde vom 7. Mai 2019 als zurückgenommen gilt.

Dagegen wurde mit Eingabe 18. Oktober 2019 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.

Mit weiterer Eingabe vom 7. Jänner 2021 zog die beschwerdeführende Partei den Vorlageantrag vom 18. Oktober 2019 zurück.

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 7. Jänner 2021 den Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2018 zurückgezogen hat, war dieser gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Die o.a. Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom 13. September 2019 als erledigt.

 

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

 

 

Wien, am 21. Jänner 2021