Volltext

BFG 07.07.2020, AW/7100012/2020

Keine aufschiebende Wirkung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:AW.7100012.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 30 Abs. 2 VwGG · § 25a VwGG · § 30 VwGG · § 30a VwGG

Kopf

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über den Antrag der ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwälte, 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, vom 29.6.2020, eingelangt am 2.7.2020, ihrer außerordentlichen Revision vom selben Tag gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15.5.2020, RV/7105952/2018, der Antragstellerin zugestellt am 20.5.2020, betreffend die Beschwerde der Antragstellerin vom 24.11.2017 gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom 9.11.2017, wonach zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 4.926,00) und Kinderabsetzbetrag (€ 1.518,40) für den im Jänner 1998 geborenen ***5*** ***2*** für den Zeitraum September 2014 bis Oktober 2016 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert werden, Sozialversicherungsnummer ***6***, Gesamtbetrag der Rückforderung € 6.444,40, zuständige Bundesministerin: Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, 1020 Wien, Untere Donaustraße 13-15, protokolliert zu RR/7100088/2020, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Spruch

I. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgeben.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a Abs 2 Z 1 VwGG i. V. m. § 30a Abs. 3 VwGG unzulässig.

Text

Begründung

Antrag

Die Antragstellerin erhob gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15.5.2020, RV/7105952/2018, der Antragstellerin zugestellt am 20.5.2020, betreffend die Beschwerde der Antragstellerin vom 24.11.2017 gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 2/20/21/22 vom 9.11.2017, wonach zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 4.926,00) und Kinderabsetzbetrag (€ 1.518,40) für den im Jänner 1998 geborenen ***5*** ***2*** für den Zeitraum September 2014 bis Oktober 2016 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert werden, Sozialversicherungsnummer ***6***, Gesamtbetrag der Rückforderung € 6.444,40, am 29.6.2020 außerordentliche Revision verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der am 29.6.2020 zur Post gegebene Antrag langte am 2.7.2020 beim Bundesfinanzgericht ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt die Antragstellerin aus:

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Revisionswerberin die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Sie wäre verpflichtet, den Gesamtbetrag in Höhe von € 6.444,40 umgehend zurückzuzahlen. Die Revisionswerberin ist für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Das Einkommen ihres Ehemanns beträgt derzeit rund € 2.415,-- netto monatlich. Die Rückzahlung des Betrags in Höhe von € 6,444,40 ist ihr somit aus finanziellen Gründen nicht auf einmal möglich und hätte massive finanzielle Schwierigkeiten zur Folge.

Daraus folgt, dass der sofortige Vollzug des Erkenntnisses für die Revisionswerberin massive negative finanzielle Auswirkungen hätte, weshalb dies mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für sie verbunden wäre.

Demgegenüber sind keine öffentlichen Interessen ersichtlich, die einen sofortigen Vollzug des bekämpften Erkenntnisses erfordern würden.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen daher vor.

Rechtsgrundlagen

§ 25a VwGG lautet:

Revision

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

§ 30 VwGG lautet:

Aufschiebende Wirkung

§ 30. (1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.

(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.

(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.

§ 30a VwGG lautet:

Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht

§ 30a. (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

(2) Revisionen, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.

(3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien Ausfertigungen der Revision samt Beilagen mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.

(5) Im Fall des § 29 hat das Verwaltungsgericht eine Ausfertigung der Revision samt Beilagen auch dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihm bzw. ihr freisteht, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.

(6) Nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 4 und 5 hat das Verwaltungsgericht den anderen Parteien Ausfertigungen der eingelangten Revisionsbeantwortungen samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die Revision und die Revisionsbeantwortungen samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

(7) Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

(8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

(9) Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

(10) Hat das Verwaltungsgericht Verfahrensschritte gemäß den Abs. 2 und 4 bis 7 nicht oder nicht vollständig vorgenommen, kann der Verwaltungsgerichtshof dem Verwaltungsgericht die Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit dem Auftrag zurückstellen, diese Verfahrensschritte binnen einer ihm zu setzenden kurzen Frist nachzuholen. Der Verwaltungsgerichtshof kann diese Verfahrensschritte auch selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Der Gesetzgeber sieht in § 30 Abs. 1 VwGG vor, dass der Revision grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Von diesem Grundsatz trifft § 30 Abs. 2 VwGG eine Ausnahme. So ist aufschiebende Wirkung dann zuzuerkennen, wenn

a) dieser keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und

b) nach Abwägung aller berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung oder mit der Ausübung der mit der Entscheidung eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Der Revisionswerber muss bereits im Antrag den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 1378). Der Nachteil, der dem Revisionswerber droht, muss unverhältnismäßig und schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu erwarten sein (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger a.a.O. Rz 1380).

Die aufschiebende Wirkung ist daher auf Antrag zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. BFG 18.12.2014, AW/7100021/2014; BFG 1.6.2015, AW/7100013/2015).

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich ein unverhältnismäßiger Nachteil ergibt. Dies erfordert eine nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Situation (Einkommens- und Vermögensverhältnisse), denn nur eine in diesem Sinne erfolgte ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. für viele VwGH 28.3.2006, AW 2006/03/0021).

Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Begründungen von Aufschiebungsanträgen, die die Beurteilung solcher Relationen nicht gestatten, wie Wendungen, dass der Antragsteller "derzeit mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen habe und die Zahlung eines bestimmten Betrages für ihn eine große finanzielle Härte bedeute", oder Wendungen wie "der Vollzug würde eine Existenzgefährdung bedeuten", "an den Rand der Insolvenz führen", durch ihn "träte eine Beeinträchtigung des bisherigen Lebensstandards ein", mit ihm seien "nachhaltige wirtschaftliche Nachteile verbunden", er bedeute eine "erhebliche Einbuße", "eine erhebliche Belastung" und ähnliche Wendungen erfüllen das dargelegte Konkretisierungsgebot nicht (vgl. für viele VwGH 25.2.1981, 2680/80).

Nur durch die glaubhafte Darstellung konkreter - möglichst zahlenmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das Gericht überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. VwGH 11.3.1996, AW 95/17/0071; VwGH 27.6.1996, AW 96/17/0028; VwGH 22.11.2007, AW 2007/10/0056; VwGH 8.3.2012, AW 2012/17/0007; VwGH 26.6.2013, AW 2013/17/0015; VwGH 17.1.2014, AW 2013/17/0046; VwGH 19.2.2014, Ro 2014/17/0036, VwGH 21.3.2014, AW 2013/15/0040; VwGH 22.8.2014, Ro 2014/15/0007 oder VwGH 5.9.2018, Ra 2018/15/0081).

Die Antragstellerin bringt in dem mit der außerordentlichen Revision verbundenen Antrag auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung vor, sie sei für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig und ihr Ehemann verfüge derzeit über ein Nettomonatseinkommen von rund € 2.415,00. Sie könne daher den Betrag von € 6.444,40 nicht auf einmal zurückzahlen.

Damit enthält der vorliegende Antrag keine hinreichend konkreten Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin. Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzulegen ist, würde die durch das Gesetz gebotene Abwägung erlauben. So ist dem Vorbringen nicht entnehmbar, dass eine - im Falle der Berechtigung der Revision bloß vorübergehende - Belastung der Antragstellering durch den Vollzug des Erkenntnisses trotz der Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Zahlungserleichterungen und allenfalls einer Fremdfinanzierung nach der derzeitigen wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden wäre (vgl. VwGH 9.7.2008, AW 2008/13/0029; VwGH 27.5.2011, AW 2011/13/0014; VfGH 11.8.1999, B 1181/99 oder VwGH 19.2.2014, Ro 2014/17/0036). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wäre auch die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Geldbetrages über Kredite zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 31.1.1997, AW 96/17/0324; VwGH 21.4.1997, AW 97/17/0005; VwGH 12.10.2000, AW 2000/17/0029; VwGH 6.6.2001, AW 2001/17/0041; VwGH 12.7.2001, AW 2001/17/0047; VwGH 2.3.2007, AW 2007/17/0007; VwGH 4.12.2013, AW 2013/15/0037). Warum die aus dem angefochtenen Erkenntnis resultierenden Abgabenverbindlichkeit von € 6.444,40 nicht zumindest ratenweise befriedigt werden können sollen, legt der Antrag nicht dar.

Die finanziellen Verhältnisse - Einkommens- und Vermögensverhältnisse - der Antragstellerin sind daher nicht mit der für eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erforderlichen Sicherheit glaubhaft gemacht worden. Aus dem derzeitigen Nettoeinkommen des Ehegatten und der Sorgepflicht für drei minderjährige Kinder kann ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht abgeleitet werden, zumal ein derzeitiges monatliches Nettoeinkommen von € 2.415,00 über dem Medianeinkommen Erwerbstätiger (im Jahr 2018, neue Daten nicht verfügbar, von € 2.027,00, vgl. https://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/soziales/personen-einkommen/nettomonatseinkommen/index.html) liegt.

Bereits mangels konkreter Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin kann dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.

Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Unzulässigkeit einer Revision gegen diesen Beschluss ergibt sich aus § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG i. V. m. § 30a Abs. 3 VwGG.

[...]

 

Wien, am 7. Juli 2020