Volltext

BFG 25.01.2021, RV/7500001/2021

Parkometerabgabe

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500001.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Müller-Dobler MBA MSc über die Beschwerde des **Bf1**, ***1***, vertreten durch Burger Rest Rechtsanwälte, Wickenburggasse 3/16, 1080 Wien, vom 23. Dezember 2020, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom 24. November 2020, Zahl MA67/Zahl/2020, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.

Der zu zahlende Gesamtbetrag von € 82,00, bestehend aus der Geldstrafe (€ 60,00), dem Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens (€ 10,00) und den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG in Verbindung mit § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, als belangte Behörde, hat am 24. November 2020 gegen den Beschwerdeführer (kurz Bf.) ein Straferkenntnis, Zahl MA67/Zahl/2020, erlassen, dessen Spruch lautet:

"Sie haben am 24.08.2020 um 13:14 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1080 Wien, Wickenburggasse 3, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung bei Beginn der Abstellung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 70,00."

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, drei von diesem anlässlich der Amtshandlung angefertigten Fotos, sowie auf Einsichtnahme in Ihr Konto bei Handy-Parken.

Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung ausgelastet.

In Ihrem fristgerecht eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass Sie nach Abstellung des gegenständlichen Fahrzeuges ordnungsgemäß einen Parkschein gebucht hätten und übermittelten dazu einen Auszug Ihrer Buchung.

Hierzu wird bemerkt:

Unbestritten blieb, dass sich besagtes Kraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort in der dort kundgemachten Kurzparkzone befand und von Ihnen dort abgestellt worden ist.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).

Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung).

Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Fahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung).

Der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Organstrafverfügung des eingeschrittenen Kontrollorgans zufolge wurde die Kontrolle des von Ihnen abgestellten Kraftfahrzeuges um 13:14 Uhr des genannten Tages durchgeführt. Diese Zeitangabe ist deshalb glaubwürdig, weil den Kontrollorganen des Magistrats der Stadt Wien als Hilfsmittel für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte (sog. PDA's) zur Verfügung stehen, welche die zum Beanstandungszeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehen und vorgeben.

Mittels einer Online-Verbindung kann die Aktivierung des elektronischen Parkscheins überprüft werden. Zum Zeitpunkt der Überprüfung mittels dieser Online-Verbindung war kein Parkschein gebucht, weshalb die Beanstandung erfolgte.

Eine Nachschau im HANDY-Parken-System ergab, dass der genannte Parkschein am besagten Tag um 13:14 Uhr aktiviert wurde.

Jedoch findet Ihre offensichtliche Annahme, die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginne mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung - womit Sie gleichsam eine Rückwirkung unterstellen, sodass beispielsweise bei Erhalt um 13:14:50 Uhr die Gültigkeit des Parkscheins um 13:14:00 Uhr beginnen würde - im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung.

Entscheidend ist, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entfernt, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhält (die Parkometerabgabe nur dann zu entrichten, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerkt, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen).

Entfernt sich der Lenker von seinem Fahrzeug, gibt er hierdurch klar zu verstehen, dass aus seiner Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen hält.

Dies war gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet ist sowie dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst werden und damit einer ständigen Kontrolle unterliegen, keine Bedenken bestehen, der Fall.

Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt ist, ändert daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts.

Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt) zu entrichten ist und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gilt, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird, haben Sie den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite ist daher gegeben (vgl. BFG 18.8.2015, RV/7500838/2015).

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).

Auf Grund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Ihr Verschulden kann daher nicht als ganz geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und Ihr Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei Vorliegen ungünstiger Wirtschaftsverhältnisse, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

Gegen das Straferkenntnis vom 24. November 2020 erhob der Bf. rechtzeitig Beschwerde (E-Mail vom 23. Dezember 2020), in der er wie folgt ausführt:

"1. Die Behörde bestätigt, dass eine Nachschau im HANDY-parken-System ergab, dass um 13:14 ein Parkschein aktiviert wurde und führt dementgegen aus, dass der Beschwerdeführer von einer Rückwirkung ausgehe wonach ein um 13:14:50 gebuchter Parkschein bereits ab 13:14 gültig ist. Begründend führt die Behörde aus, dass entscheidend ist, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entfernt, bevor dieser die Bestätigung der Abstellanmeldung erhält. Dem ist entgegenzuhalten, dass es in Wien Parkzonen mit einer maximalen Parkdauer drei Stunden gibt. Der Parkschein mit der längsten Parkdauer gewährt eine Parkzeit von zwei Stunden. Wenn es also möglich ist, mehrere Parkscheine im Auto zu hinterlegen um zu einer Parkdauer von drei Stunden zu kommen, muss es auch erlaubt sein über Handy-Parken einen zweiten Parkschein zu buchen. Demnach ist auch eine Verlängerung über das Handy-Parken möglich. Dieser Verlängerungsvorgang findet immer dann statt, wenn der Lenker bereits von seinem Fahrzeug entfernt ist! Außerdem wird auch auf der Website handyparken.at mit ,buchen bzw. verlängern Sie Ihre Parkscheine ganz bequem von unterwegs' geworben. Was ebenfalls für eine Verlängerung der Parkscheine spricht, weshalb die Begründung der Behörde, man muss die Parkscheine buchen bevor man sich vom Fahrzeug entfernt in dieser Konstellation fehl geht.

2. Die Behörde hält weiters fest, dass gemäß § 7 Abs 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung die Abgabe als entrichtet gilt, wenn eine Bestätigung durch das elektronische System erlangt, ansonsten darf das mehrspurige Fahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden. Geht man also von der Annahme aus, dass um 13:14:50 der Parkschein gebucht wurde und die Strafe um 13:14:00 ausgestellt wurde, war das Fahrzeug nicht für einen fünfzehn Minuten übersteigenden Zeitraum abgestellt.

3. Aus all diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer den ANTRAG auf Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens."

Mit Bericht vom 4. Jänner 2021 (Eingangsstempel) wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 1 der Wiener Parkometerabgabeverordnung (Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird) ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Der Begriff "Abstellen" umfasst nach Abs. 2 sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach Abs. 2 sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung (Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen) sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Nach § 3 Abs. 1 der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

§ 7 der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung regelt diesbezüglich:

Abs. 1: Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

Abs. 2: Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen, soweit dieses nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde, anzugeben (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet-Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Abs. 3: Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

Nach der Aktenlage steht fest, dass der Bf. als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) dieses am 24.08.2020 zu einem unbekannten Zeitpunkt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne bei Beginn des Abstellvorganges, vor Verlassen des Fahrzeuges, für seine Kennzeichnung mit einem zum Beanstandungszeitpunkt (24.08.2020, 13:14 Uhr) gültig entwerteten oder aktivierten Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf. hatte von 12:57 bis 13:12 einen 15-Minuten Gratisparkschein gebucht. In der Folge hatte er um 13:14 einen 15-Minuten Gratisparkschein gebucht der um 13:14:11 bestätigt wurde. Die Beanstandung durch den Meldungsleger erfolgte um 13:14:04. Somit war zur Tatzeit anzeigekonform kein (elektronischer) Parkschein für das beanstandete Kraftfahrzeug gebucht und auch kein gültiger Papierparkschein im Fahrzeug hinterlegt.

Das Bundesfinanzgericht hat die Vorlage der Chronologie von gegenständlicher Amtshandlung angeordnet. Der Systembetreiber (Firma Firma) hat die entsprechenden Login Files vorgelegt. Diesen ist zu entnehmen, dass das beanstandete Kraftfahrzeug bereits ab 13:07:10 vom Meldungsleger unter Kontrolle stand. Nachfolgend ein Auszug aus dieser Chronologie:

  • •

    ,Der Kunde hatte von 12:57 bis 13:12 einen 15-Minuten Kurzparkschein gebucht.

  • •

    Es wurde um 13:07:10, 13:13:25 und 13:14:04 kontrolliert - hier die Abfragen des Kontrollgeräts aus der ABFRAGE-Datei:

"A";"2020-08-24";"13:07:10";;"A663";"N/A";"123";"A";"8";"4";;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;"M"

"A";"2020-08-24";"13:13:25";;"A663";"N/A";"123";"A";"8";"4";;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;"M"

"A";"2020-08-24";"13:14:04";;"A663";"N/A";"123";"A";"8";"4";;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;"M"

Zum Zeitpunkt der dritten Abfrage ist kein gültiges Parkticket vorgelegen.

  • •

    Dann wurde ein Ticket gebucht - hier die Ticket-Buchung (Eintragungszeitpunkt in der DB "13:14:11"):

745922 436763119921 24-AUG-2020 13:14:00 15 15 TU654FE 1 1 24-AUG-2020 13:14:10 327881812 IP 0 IP 24-AUG-2020 13:14:11 DELIVERED

  • •

    Währenddessen ist die Beanstandung erfolgt (Fotos, …)

0006080246513 PA 896700001 1 1 0 A663 1630682 123 0 A Farbe123 A 4 8 Wickenburggasse 5271 3 0 0 1 24-AUG-2020 13:14:04 1 0 1 0 0 0 2020-08-24_13-14-04: K;123-A; #1: PA-MP-13:12 ?|15|327878603; 200825-002859-000608024651 MA67/Zahl/2020 / 1afb998e-ccb7-411e-9784-3074f8c30cbf 26-AUG-2020 00:00:00 25-AUG-2020 00:00:00 Parkschein/gültiger Parkschein fehlte 24.08.2020 13:15:12,735000000 BOM 0 0 7.'

Nach den unbedenklichen Feststellungen eines Organes der Landespolizeidirektion Wien war im Beanstandungszeitpunkt durch den Bf. kein elektronischer Parkschein gebucht und wurde die Parkometerabgabe für den Beanstandungszeitpunkt auch nicht auf anderem Weg entrichtet, sodass zum Zeitpunkt der Beanstandung weder ein Parkschein entwertet noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war. Die (drei) der Anzeige des Behördenorgans beigelegten Fotos dieser Amtshandlung zeigen deutlich, in scharfer Bildqualität, dass zum Beanstandungszeitpunkt 24.08.2020 um 13:14 Uhr kein gültiger Papierparkschein im Fahrzeug hinterlegt war, was vom Bf. auch nicht einmal behauptet wurde.

Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob mit Straferkenntnis vom 24. November 2020, Zahl MA67/Zahl/2020, über den Bf. zu Recht eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 verhängt wurde.

Fest steht im gegenständlichen Fall zweifelsfrei,

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    das Parkraumüberwachungsorgan hatte das Fahrzeug am 24.08.2020 ab 13:07:10 unter Kontrolle; zu diesem Zeitpunkt war für das Fahrzeug ein 15-Minuten-Gratisparkschein mit den Entwertungen 12:57 bis 13:12 gebucht;

  • •

    das Parkraumüberwachungsorgan beanstandete das Fahrzeug um 13:14:04. Zu diesem Zeitpunkt war kein gültiger Parkschein für das Fahrzeug entwertet.

Da zum Beanstandungszeitpunkt keine elektronische Buchung vorgelegen ist und auch kein gültiger Papierparkschein im Fahrzeug hinterlegt war hat der Bf. die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.

Nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Der Begriff der Fahrlässigkeit weist drei Komponenten auf, und zwar die objektive Sorgfaltspflicht, die subjektive Befähigung zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht und schließlich die Zumutbarkeit der Sorgfaltsanwendung (VwGH 27.5.1981, 1256/80).

Der Bf. hat, indem er das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellte, ohne die Parkometerabgabe zu entrichten, jene Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der er nach den genannten Verordnungsbestimmungen verpflichtet war. Der Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Somit ist die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

Die Strafbehörde ist daher zu Recht von einer fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe im Sinne von § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 ausgegangen.

Dem Beschwerdevorbringen "geht man also von der Annahme aus, dass um 13:14:50 der Parkschein gebucht wurde und die Strafe um 13:14:00 ausgestellt wurde, war das Fahrzeug nicht für einen fünfzehn Minuten übersteigenden Zeitraum abgestellt" ist zu entgegnen, dass das Kontrollorgan gegenständliches Fahrzeug (zumindest) bereits ab 13:07:10 unter Beobachtung hatte und für diesen Abstellvorgang ein 15-Minuten-Gratisparkschein für den Zeitraum 12:57 bis 13:12 gebucht war. Das Fahrzeug wurde nicht bewegt. Zum Zeitpunkt der Beanstandung (13:14:04) lag keine gültige Buchung vor. Hätte der Bf. den zweiten 15-Minuten-Gratisparkschein nur 8 Sekunden vor seiner Buchung (13:14:11) gebucht, so hätte er gegen § 9 der Wiener Kontrolleinrichtungsverordnung verstoßen, wonach die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit unzulässig ist.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zugrunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Die belangte Behörde hat bei der Bemessung der Geldstrafe auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen und die Einkommens-, Vermögensverhältnisse sowie Sorgepflichten des Bf., soweit diese der Behörde bekannt waren, gewürdigt.

Eine Herabsetzung der Strafe kommt daher unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe und auch des Umstandes, dass sich der Bf. nicht schuldeinsichtig gezeigt hat, sowie insbesonders im Hinblick auf die spezial- und auch generalpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu € 365 reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, mindestens jedoch mit zehn Euro, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

 

Wien, am 25. Jänner 2021