Volltext

BFG 22.01.2021, RV/7100037/2021

Slowakische Pension - Doppelerfassung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100037.2021 · Findok (BMF)

Normen
Art. 18 DBA SK (E

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Krafft in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. November 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 nunmehr Finanzamtes Österreich vom 11. November 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Einkommensteuer 2019 mit 183,00 € festgesetzt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 11.11.2020 setzte die belangte Behörde (FA) die Einkommensteuer des ***Bf1*** (Bf.) mit 901,00 € fest.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wendete der Bf. wörtlich ein:
Unter den EK aus nsA wurden im Bescheid meine Pensionseinkünfte in Höhe von EUR 4.393,20 einbezogen. Gleichzeitig wurden diese Einkünfte auch für die Bemessung des Durchschnittssteuersatzes einbezogen. Daher erfolgt eine doppelte Berücksichtigung. Die Einkommensteuer darf nur von den inländischen Pensionseinkünften berechnet werden - diese betragen EUR 9.311,16. Das Einkommen inklusive den ausländischen Pensionseinkünften beträgt EUR 13.331,44 (und nicht wie angeführt EUR 17.724,64). Ich ersuche Sie daher, den Bescheid aufzuheben und den Durchschnittssteuersatz nur von den inländischen Einkünften zu berechnen.

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 30.11.2020 führte das FA aus:

Die Nachforderung, die im Zuge der Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung 2019 entstand, resultiert aus dem gleichzeitigen Bezug Ihrer ausländischen Pension und Ihrer österreichischen Pension. Ihre ausländischen Pensionseinkünfte wurden zur Berechnung des Progressionsvorbehaltes herangezogen. Durch die Anwendung des Progressionsvorbehaltes kommt es in Österreich zu keiner Doppelbesteuerung. Vielmehr erfolgt hiermit eine Gleichstellung zwischen jenen Abgabepflichtigen, die ausländische Pensionseinkünfte und österreichische Pensionseinkünfte beziehen und jenen Abgabepflichtigen, die mehrere Pensionen von österreichischen Pensionsquellen beziehen; Ihre Beschwerde war daher abzuweisen.

Mit Schreiben vom 10.12.2020 beantragte der Bf. fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und begründete wie folgt:
Ich habe im Jahr 2019 zwei Pensionseinkünfte: eine in- und eine ausländische Pension. Die inländische Pension betrug EUR 9.311,16, die ausländische EUR 4.393,20. Die ausländische Pension beziehe ich aus der Slowakei, mit der Slowakei ist für diese Einkünfte die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt vorgesehen. Die Einkommensteuer darf daher von den in- als auch ausländischen Einkünften berechnet werden und der so ermittelte Steuersatz darf nur auf die inländischen Einkünfte angewendet werden. In meiner Beschwerde vom 29.11.2020 habe ich Sie darauf hingewiesen, dass die Berechnung It ESt- Bescheid vom 11.11. nicht korrekt ist. Leider wurde das nicht beachtet, daher muss ich wie folgt auf den Fehler genau hinweisen - der gelb markierte Bereich betrifft die ausländische Pension und wurde 2x im Bescheid angeführt- im Resultat führt das zu einer Mehrfachbesteuerung des Einkommens!

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf. wohnte 2019 in ***Bf1-Adr*** und bezog laut eindeutigem Akteninhalt eine inländische Pension aus der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von 9.311,16 € sowie laut AEOI-Mitteilung aus der Slowakei (= automatischer Austausch von Finanzinformationen in Steuersachen) vom 26.03.2020 eine Pension aus der slowakischen Sozialversicherung in Höhe von 4.393,20 €. Die slowakische Pension war in Österreich keinem Steuerabzug unterzogen worden. An Sozialversicherungsbeiträgen iZm mit seinen ausländischen Pensionsbezügen entrichtete der Bf. unstrittig 175,92 €.

 

Beweiswürdigung

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem deckungsgleichen Vorbringen beider Parteien.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Nach § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene Personen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.

Nach § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Gemäß Art. 18 des Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen idF. BGBl III Nr. 93/2018 (DBA SK) dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 (betrifft hier nicht vorliegende Einkünfte aus öffentlichen Funktionen), die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat (Ansässigkeitsstaat) besteuert werden.

Art 4 Abs. 1 des DBA SK regelt den steuerlichen Wohnsitz folgendermaßen:
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

Bezogen auf den festgestellten Sachverhalt war der Bf. in Österreich 2019 sohin unbeschränkt steuerpflichtig mit seinem gesamten Welteinkommen. Dieses umfasste neben seinen österreichischen Pensionsbezügen auch die Ruhegehälter aus der Slowakei.

Aus Art 4 des DBA SK ist in Zusammenschau mit § 26 Abs. 1 BAO ersichtlich, dass Österreich im Jahr 2019 den Ansässigkeitsstaat des Bf. im Sinne des Abkommens darstellt.

Art. 18 des DBA SK teilt die Einkünfte aus Ruhegehältern zur Gänze dem Ansässigkeitsstaat zur Besteuerung zu und befreit sie im Quellenstaat von der Besteuerung.

Dem Bf. ist sohin nicht zuzustimmen, dass das Besteuerungsrecht der strittigen Einkünfte der Slowakei zustehe und in Österreich unter Progressionsvorbehalt befreit seien. Vielmehr steht Österreich als Ansässigkeitsstaat des Besteuerungsrecht zu wohingegen diese in der Slowakei befreit sind.

Zutreffend ist aber das Beschwerdevorbringen, dass die Ruhebezüge aus der Slowakei in Höhe von 4.393,20 € - offenbar irrtümlich - im bekämpften Bescheid doppelt angesetzt wurden. Insoweit ist die Beschwerde berechtigt. Die den slowakischen Pensionsbezügen zuzurechnenden Sozialversicherungszahlungen in Höhe von 175,92 € stellen diesbezüglich Werbungskosten iSd § 16 EStG dar und sind daher abzugsfähig.

Es ergibt sich sohin folgende Berechnung:

Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit

 

Pensionsversicherungsanstalt

9.311,16 €

slowakische Pensionseinkünfte

4.393,20 €

Pauschbetrag Werbungskosten

- 132,00 €

Werbungskosten slowakische Pension

- 175,92 €

Gesamtbetrag der Einkünfte

13.396,44 €

Sonderausgaben:

 

1/4 "Topfsonderausgaben"

- 65,00 €

Einkommen

13.331,44 €

Einkommensteuer gem. § 33 EStG

 

0% für die ersten 11.000,00

0,00 €

25% für die restlichen 2331,44

582,86 €

Pensionistenabsetzbetrag

- 400,00 €

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

182,86 €

Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988

0,14 €

Einkommensteuer 2019

183,00 €

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine derartige Rechtsfrage liegt hier nicht vor zumal sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ableitet.

 

 

Wien, am 22. Jänner 2021