Volltext

BFG 20.01.2021, RV/7500851/2020

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500851.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 9. Dezember 2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 5. November 2020, Zahl MA67/Zahl/2020, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde vom 9. Dezember 2020 wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG zurückgewiesen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 5. November 2020, GZ. MA67/Zahl/2020, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

Der Beschwerdeführer habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 12.05.2020 um 14:19 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Novaragasse 44 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Beschwerdeführer die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses wurde unter anderem wie folgt ausgeführt:
"... Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei uns einzubringen..."

Das Straferkenntnis wurde nach einem Zustellversuch bei der Post-Geschäftsstelle hinterlegt, ab dem 10. November 2020 zur Abholung bereitgehalten und gemäß Übernahmebestätigung RSb dem Beschwerdeführer persönlich am 16. November 2020 ausgefolgt.

Mit Telefax vom 9. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis vom 5. November 2020 Beschwerde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) bestimmt:

"Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Nach § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte."

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Zufolge § 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag, an dem das Dokument zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt, wenn kein Zustellmangel unterlaufen ist (vgl. VwGH 20.09.2005, 2005/05/0016).

Der Zustellvorgang ist mit der Hinterlegung abgeschlossen. Die Abholung gehört nicht mehr zur Zustellung (vgl. VwGH 31.08.1995, 95/19/0324, VwGH 09.11.2004, 2004/05/0078).

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass das Straferkenntnis erstmals am 10. November 2020 zur Abholung bereitgehalten und am 16. November 2020 dem Beschwerdeführer von der zuständigen Post-Geschäftsstelle ausgehändigt worden war. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde begann daher am 10. November 2020 endete mit Ablauf des 8. Dezember 2020. Die am 9. Dezember 2020 per Telefax eingebrachte Beschwerde wurde daher verspätet eingebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.

 

Wien, am 20. Jänner 2021