Volltext

BFG 22.01.2021, RV/7102574/2020

Familienbonus Plus

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102574.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 33 Abs. 3a EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 25. Mai 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 08. Mai 2020 betreffend Einkommensteuer 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Gutschrift wird auf die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 29.05.2020 verwiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (Bf) beantragte in der Beilage zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 (Formular L1k) den Familienbonus Plus für ihre Tochter, für die sie die Familienbeihilfe bezieht.

Im Einkommensteuerbescheid 2019 vom 08.05.2020 anerkannte das Finanzamt Wien 4/5/10 den Familienbonus Plus nicht.

Gegen diesen Bescheid brachte die Bf mit Eingabe vom 20.05.2020 eine Beschwerde ein.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 29.05.2020 wurde der angefochtene Einkommensteuerbescheid dahingehend abgeändert, dass der Kindermehrbetrag iHv 250 Euro berücksichtigt wurde. Der Familienbonus Plus wirkte sich steuerlich nicht aus, weil die Bf im Jahr 2019 ein Einkommen iHv -11.060 Euro erzielte und die darauf entfallende Einkommensteuer 0 Euro beträgt.

In der - als Beschwerde bezeichneten - Eingabe vom 02.06.2020 (Vorlageantrag) beantragt die Bf die "Neuberechnung wegen Familienbonus plus".

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Einkommensteuer bis zu einem Einkommen von 11.000 Euro 0%.

Gem. § 33 Abs. 3a EStG 1988 idF BGBl I 83/2018 steht auf Antrag für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, ein Familienbonus Plus zu.

Ergibt sich nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 250 Euro und steht der Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag zu, ist bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) die Differenz zwischen 250 Euro und der Steuer nach Abs. 1 als Kindermehrbetrag zu erstatten (Abs. 7).

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag, der von der zu zahlenden Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer abgezogen wird und maximal bis zum Gesamtbetrag der errechneten Steuer beansprucht werden kann. Er ist nicht negativsteuerfähig, die Wirkung ist daher mit der Höhe der Tarifsteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG begrenzt (vgl. Kanduth-Kristen in Jakom, EStG12, § 33, Rz 45).

Ab einem Einkommen von rund 1.700 Euro brutto pro Monat kann der Familienbonus für ein Kind voll ausgeschöpft werden. Wenn weniger verdient wird, fällt der Familienbonus geringer aus, weil weniger Steuern gezahlt werden. Wenn der antragstellende Elternteil so wenig verdient, dass keine Einkommen- bzw. Lohnsteuer anfällt, wirkt sich der Bonus nicht aus.

Das bedeutet für den Beschwerdefall, dass sich der Familienbonus Plus steuerlich nicht auswirkt, weil beim Einkommen der Bf, die im Jahr 2019 - neben der Notstandshilfe und Krankengeld - ausschließlich negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt hat, keine Einkommensteuer anfällt und der Familienbonus Plus nicht als Negativsteuer vergütet werden kann.

Allerdings sieht § 33 Abs. 7 idF BGBl I 83/2018 zur Entlastung geringverdienender Alleinverdiener und Alleinerzieher mit Kindern die Erstattung eines "Kindermehrbetrags" iHv maximal 250 Euro je Kind iSd § 106 Abs. 1 vor. Dadurch erhalten Alleinverdiener und Alleinerzieher, die so wenig verdienen, dass sie kaum bzw. gar keine Lohn- oder Einkommensteuer zahlen, statt dem Familienbonus Plus eine steuerliche Entlastung von jedenfalls 250 Euro pro Kind pro Jahr.

Da die Bf einen Anspruch auf die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages hat und keine Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 anfällt, liegen gegenständlich die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindermehrbetrages iHv 250 Euro vor.

Der Einkommensteuerbescheid war daher - wie in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes - abzuändern.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich die Lösung der zu klärenden Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz (§§ 33 Abs 3a und Abs. 7 EStG 1988).

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Wien, am 22. Jänner 2021