Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. März 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. Februar 2019 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2013 bis Oktober 2016 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Am 18.10.2018 wurde eine Mitteilung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin (Bf.) ausgefertigt, wonach ihr für ihre Tochter C, geb. xx , von Oktober 2000 bis Oktober 2016 Familienbeihilfe und von November 2016 bis Oktober 2012 "erhöhte Familienbeihilfe" zustünde.
Die Bf. stellte am 30.10.2018 den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe "rückwirkend ab Antragstellung" und bergründete diesen Antrag damit, dass ihre Tochter von Geburt an an dem Asperger Syndrom leide.
Mit Bescheid vom 26.2.2019 wurde der Antrag für den Zeitraum Oktober 2013 bis Oktober 2016 unter Hinweis auf § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit der Begründung abgewiesen, dass eine erhebliche Behinderung i.S. dieser Gesetzesbestimmung lt. Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 19.2.2019 erst ab dem Zeitraum November 2016 festgestellt worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Schreiben vom 26.3.2019 Beschwerde und verwies wiederum darauf, dass die Form von Autismus, an der ihre Tochter leide (Asperger Sndrom), angeboren sei.
Mit Schreiben vom 23.4.2019 reichte die Bf. das sachverständigen Gutachten vom 19.2.2019 nach und ergänzte dieses auszugsweise wie folgt:
"Zu Punkt Sozialanamnese: meine Tochter hat zwar keine Klasse wiederholt, musste jedoch
nach der 6. Klasse BG…………..in der 1. Klasse………….. anfangen.
Leider benötigt meine Tochter in Mathematik eine Nachhilfe und muss eine Nachprüfung
machen.
Psycho(pattio)logischer Status: wenn meine Tochter ihre einzige Freundin in München
besucht, kann man nicht von selbständig sprechen (auch laut AutistenHilfe), da ich die
Bahnkarten besorge, meine Tochter zu Zug zu ihrem Sitzplatz bringe und in München von der
Familie ihrer Freundin abgeholt wird. Beim Zurückfahren wird sie ebenfalls zum Zug begleitet
und ich hole dann meine Tochter von Bahnhof in Wien ab.
………….Für die Beitrage zur Diagonale in Graz ("als Youth Reporterin") war sie von der Schule freigestellt, ich habe mir Urlaub genommen und meine Tochter nach Graz und zu den Veranstaltungen begleitet."
Das Gutachten (in Abwesenheit der Tochter) stellte auf Grund des "Asperger Syndroms" einen Grad der Behinderung von 50 % ab November 2016 fest und dass keine Änderung gegenüber dem Vorgutachten vom Oktober 2018 eingetreten sei. Weitere Vorgutachten seien nicht vorhanden.
Die Tochter sei voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sich den Unterhalt zu verschaffen.
Am 23.7.2019 erfolgte eine weitere Befunderstellung (anwesend nur die Bf.) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Wiederum wurde unverändert eine Grad der Behinderung von 50% ab November 2016 festgestellt.
Auch sei die Tochter voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sich den Unterhalt zu verschaffen.
Weiters heißt es darin:
"Die Mutter wird darüber aufgeklärt, dass eine Abänderung des Gutachtens in Bezug auf die
dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ohne Erscheinen der Antragstellerin bzw, ohne rezente stichhaltige medizinische/psychologjsche Befunde nicht möglich ist."
Die Bf. legte darüber hinaus diverse Unterlagen vor:
Einen entwicklungsneurologischen Befund des Magistrats der Stadt Wien aus dem Jahr 2005, einen klinisch-psychologischen Befund der MedUni Wien aus dem Jahr 2011, klinisch-psychologische Befunde aus den Jahren 2012, 2014, 2017 und 2018.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.7.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 3.9.2019 stellte die Bf. einen Vorlageantrag, verwies wiederum darauf, dass bei der Tochter das "Asperger Syndrom" seit Geburt bestehe und beantragte die rückwirkende Gewährung der "erhöhten Familienbeihilfe" ab Antragstellung.
In einem weiter Gutachten des Bundesozialamtes vom 30.8.2020 wurde unter Berücksichtigung der oben angeführten Befunde hinsichtlich des Grades der Behinderung folgendes festgestellt:
"GdB 50% liegt vor seit: 11/2016
GdB 30% liegt vor seit: 02/2012
Begründung - GdB Iiegt rückwirkend vor:
in Abänderung zu den Vorgutachten wird ein GdB nach Befundvorlage mit 02/2012 bestätigt
(psychologischerTest AKH Wien 1/12 mit milden Auffälligkeiten] - s.u."
Die Tochter sei vorrausichtlich nicht dauernd außer Stande sich den Lebensunterhalt zu verschaffen.
Zusammenfassend wurde ausgeführt:
"Daher kann zusammenfassend davon ausgegangen werden, dass milde Auffälligkeiten bereits vor 10/2013 vorlaqen, diese aber nicht im Sinne einer erheblichen Behinderung zu bewerten sind.
Ab der Diagnosestellung einer zusätzlichen Depressio und Angst sowie definitiven Diagnoseerstellung einer Autismusstörung mit potenzierender Wirkung ist ein GdB mit 50% ab 11/2016 zu bestätigen."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Tochter der Bf. wurde am xx geboren. Sie war somit im vom Abweisungsbescheid umfassten Zeitraum zwischen 13 und 16 Jahre alt.
In den drei vorliegenden Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwese (1.2.2019, 23.7.2019 und 30.8.2020) wurde für die Tochter der Bf. ein Grad der Behinderung von 50% auf Grund des "Asperger Syndroms" ab November 2016 festgestellt.
Der Bf. wurde ab November 2016 zusätzlich zur Familienbeihilfe auch der Erhöhungsbetrag gewährt.
Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Akt, in dem sich auch die von der Bf. vorgelegten o.a. Gutachten befinden.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bf. im Antrag vom 30.10.2018 die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab Antragstellung rückwirkend für fünf Jahre, somit ab Oktober 2013 bis Oktober 2018 beantragte. Dabei übersah sie allerdings, dass ihr der Erhöhungsbetrag bereits ab November 2016 gewährt wurde, sodass der strittige Zeitraum jenen von Oktober 2013 bis Oktober 2016 umfasst, über den auch im bekämpften Bescheid abgesprochen wurde.
Gegenstand des beim Bundesfinanzgericht anhängigen Verfahrens ist nur der von der abweisenden Entscheidung der belangten Behörde umfasste Zeitraum, somit jener von Oktober 2013 bis Oktober 2016.
In diesem Zeitraum war die am xx geborenen Tochter der Bf. zwischen 13 und 16 Jahre alt.
Unstrittig ist, dass der Bf. daher für den genannten Zeitraum der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht.
Der gemäß § 8 Abs. 2 und 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idgF zustehende Betrag an Familienbeihilfe erhöht sich gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 für jedes Kind, das erheblich behindert ist.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v. H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 2. Juli 2015, 2013/16/0170 (unter Hinweis auf VwGH Ra 2014/16/0010 vom 20.11.2014) gilt für den für den Bezug des Erhöhungsbetrages maßgeblichen Prozentsatz von 50% folgendes:
"Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einem Grad von mindestens 50 v.H. kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist, ist der Tatbestandes § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht."
Daraus folgt:
Aus dem Vorbringen der Bf. allein, das sog. "Asperger Syndrom" liege bei ihrer Tochter seit Geburt vor, ist für die Frage, ob ihr neben dem Grundbetrag auch der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zusteht, nichts gewonnen. Maßgeblich ist, wie auch der Verwaltungsgerichtshof (siehe oben) ausführte, jener Zeitpunkt zu dem die (von Geburt an bestehende Krankheit) zu einer Behinderung im Ausmaß von 50 % führt (vgl. auch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 13.5.2020, RV/2101231/2018, dem ebenfalls der Sachverhalt eines von Geburt an bestehenden "Asperger Syndroms zu Grunde lag).
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren (vgl. etwa VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053 und VwGH 09.09.2015, 2013/16/0049 mwN).
Im gegenständlichen Fall liegen drei Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vor. Diese drei Gutachten kommen übereinstimmend zu der Feststellung, dass ein Grad der Behinderung von 50% erst ab November 2016 vorliegt.
Auch wurde in allen drei Gutachten der Zustand als mit länger als drei Jahren andauernd festgestellt, sowie, dass die Tochter voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Das zuletzt erstellte Gutachten vom 30.8.2020 berücksichtigte ausdrücklich auch alle weiteren von der Bf. vorgelegten klinisch-psychologischen Gutachten der letzten Jahre und kam es nur insofern zu einer Änderung der bisherigen Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen als bereits ab Februar 2012 ein Grad der Behinderung, allerdings nur mit 30%, festgestellt wurde.
Für das Bundesfinanzgericht ergeben sich keine Hinweise, an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie Widerspruchsfreiheit der vorliegenden Gutachten zu zweifeln.
Da somit die Gutachten zweifelsfrei feststellten, dass die Krankheit erst mit November 2016 das von der Bestimmung des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 geforderte Ausmaß von 50% erreichte und der Bf. somit erst ab diesem Zeitpunkt auch der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung zusteht und auch gewährt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Voraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe aus der gesetzlichen Bestimmung des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ergeben und sich auch der Verwaltungsgerichthof dazu bereits mehrfach äußerte, war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 25. Jänner 2021