Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich in der Beschwerdesache des ***Bf2******Bf1***, ***Bf1-Adr******Bf1-Adr******Bf2-Adr***, vertreten durch Procurator Treuhand- und Revisionsges.m.b.H., betreffend die Bescheidbeschwerde vom 15. September 2017 betreffend den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 4. August 2017, zugestellt am 18.08.2017, mit dem der Antrag auf Zuerkennung einer Zuzugsbegünstigung gemäß § 103 Abs. 1 EStG für die Jahre 2017 bis 2031 als unbegründet abgewiesen wurde
Spruch
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (in der Folge Bf. genannt) erhob durch seinen steuerlichen Vertreter (StV) mit Anbringen vom 15.09.2017 gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung einer Zuzugsbegünstigung gemäß § 103 Abs. 1 EStG 1988 für den Zeitraum Mai 2017 bis April 2013 durch den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 4.08.2017 form- und fristgerecht Bescheidbeschwerde. Der Bf. stellte das Begehren, dass seinem Antrag vollinhaltlich stattgegeben werde.
Nach Durchführung ergänzender Ermittlungen legte die belangte Behörde das Rechtmittel samt bezugshabender Verwaltungsakten im Wege einer Direktvorlage gemäß § 262 Abs. 4 i.V.m. § 265 BAO dem Bundesfinanzgericht zu Entscheidung vor.
Von der Abgabenbehörde wurde festgestellt, dass der Bf. ab dem Jahr 2017 den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nicht mehr in Österreich, sondern in Russland habe. In Russland befinde sich der Familienwohnsitz des Bf. Er lebe dort mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen minderjährigen Kind. Für die Feststellung des Lebensmittelpunktes ist vor allem bedeutsam, an welchem Ort die maßgebenden persönlichen Beziehungen sind und sind ab dem Jahr 2017 sicher nicht mehr in Österreich gelegen.
Mit Schreiben vom 9.2.2018 teilte der StV mit, dass der Bf. ab 2017 in Österreich nur mehr beschränkt steuerpflichtig sei. Zwar besitze der Bf. noch die Wohnung in Wien. Diese benutze er nachweislich aber weniger als 70 Tage pro Jahr und es werden von ihm die Voraussetzungen der Zweitwohnsitzverordnung erfüllt .
Ab dem Jahr 2017 wurden vom StV für den Bf. Einkommensteuererklärungen für beschränkt Steuerpflichtige gemäß § 1 Abs 3 EStG eingereicht. Während bei unbeschränkt Steuerpflichtigen das gesamte Welteinkommen steuerpflichtig ist, haben beschränkt Steuerpflichtige nur ihre Inlandseinkünfte gemäß § 98 EStG zu versteuern. Die Auslandseinkünfte sind grundsätzlich von der beschränkten Steuerpflicht nicht erfasst.
Das FA hat erklärungsgemäß den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 für beschränkt Steuerpflichtige erlassen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 103 Abs. 1 EStG 1988 lautet:
"Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Personen steuerliche Mehrbelastungen bei nicht unter § 98 fallenden Einkünften beseitigen, die durch die Begründung eines inländischen Wohnsitzes eintreten. Dabei kann auch die für eine Begünstigung in Betracht kommende Besteuerungsgrundlage oder die darauf entfallende Steuer mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden."
Mit der in § 103 Abs 1 EStG geregelten Zuzugsbegünstigung soll natürlichen Personen, die bislang in Österreich nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig waren, der Zuzug nach Österreich und damit der Wechsel in die unbeschränkte Steuerpflicht erleichtert werden, indem eine zuzugsbedingte steuerliche Mehrbelastung ausländischer Einkünfte beseitigt werden kann. Die Begünstigung nach § 103 Abs 1 EStG betrifft daher nur die ausländischen, bislang in Österreich nicht steuerbaren Einkünfte. Inländische Einkünfte (§ 98 EStG) sind im Rahmen von § 103 Abs 1 EStG nicht begünstigungsfähig.
Unstrittig setzt § 103 Abs. 1 EStG eine Wohnsitzbegründung und damit verbunden die Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich voraus. Eine Wohnsitzbegründung im Inland, die nicht zur unbeschränkten Steuerpflicht führt, begründet keinen Zuzug (zB Fälle, in denen die Zweitwohnsitzverordnung zur Anwendung kommt). Nach der Rechtsprechung des VwGH (E. 26.02.2020, Roi 2017/13/0018) ist weitere Voraussetzung für die Zuzugsbegünstigung, dass sich der Lebensmittelpunkt in Österreich befindet.
Der Bf. hat durch das Anbringen vom 9.2.2018 und die Einreichung der unter Wahrheitspflicht stehenden Einkommensteuererklärungen der Jahre 2017, 2018 und 2019 glaubhaft dargelegt, dass er die Voraussetzungen der Zweitwohnsitzverordnung (u.a. Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland, inländische Wohnungsnutzung nicht mehr als 70 Tage, Verzeichnis der Wohnungsnutzung) erfülle und seit 2017 in Österreich nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Dieses Parteienvorbringen stimmt mit den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde und des Finanzamtes Wien 1/23 überein.
Dieses Sachverhaltsgeschehen, dass der Bf. ab 2017 in Österreich nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig ist, weil er die Kriterien der Zweitwohnsitzverordnung erfüllt, wird daher vom Verwaltungsgericht für gegeben erachtet und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Damit steht fest, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zuerkennung eine Zuzugsbegünstigung ab dem Jahr 2017 nicht vorliegen. Es fehlt das Erfordernis der unbeschränkten Steuerpflicht des Bf. Aus diesem Grunde war die Beschwerde abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis folgt der Rechtsprechung des VwGH (E 26.02.2020, Ro 2017/13/0018). Die im Rahmen der Entscheidung getroffenen Tatsachenfeststellungen können nicht Gegenstand einer ordentlichen Revision sein.
Wien, am 7. August 2020