Volltext

BFG 02.12.2020, RV/7104369/2020

Eigenantrag auf Familienbeihilfe bei Behinderung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104369.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 278 BAO

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BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1-Adr******Bf1***, vertreten durch RA Dr. Christian Burghardt, Am Hof 13, Stiege I, 18, 1010 Wien, betreffend Beschwerde vom 10. Jänner 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 26. November 2019 betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum ab September 2014 (StNr.: ***BF1StNr1*** SozVersNr.: ****************) beschlossen:

Spruch

I. Der Bescheid wird einschließlich der Beschwerdevorentscheidung vom 08. Oktober 2020 gemäß § 278 Bundesabgabenordnung (BAO) unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

I. Verfahrensgang:

Der am x. 1991 in ***7***) geborene Beschwerdeführer (Bf) wird seit 12. Juli 2019 durch einen Rechtsanwalt als Erwachsenenvertreter vertreten (Beschluss des BG ***3*** vom 12. Juli 2019, Zl. ***4***). Der Reisepass wurde lt Meldedaten von der Botschaft Österreich ausgestellt. Sonstige Aufenthaltsnachweise liegen nicht auf.

Mit Bescheid vom 26. November 2019 (zugestellt an den ausgewiesenen Erwachsenenvertreter) wurde der vom Erwachsenenvertreter für den Bf gestellte Eigenantrag vom 26. August 2019 auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum ab September 2014 mit der Begründung abgewiesen, dass der Bf Mindestsicherung beziehe und dadurch die Sicherung des Lebensunterhaltes des Bf zur Gänze aus öffentlichen Mitteln gewährleistet sei. Der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe sei für diesen Zeitraum abzuweisen, weil der Bf der Einladung zum Bundessozialamt nicht nachgekommen sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08. Oktober 2020 wurde eine -dem Bundesfinanzgericht nicht vorliegende - vom Erwachsenenvertreter am 10. Jänner 2020 eingebrachte Beschwerde vom 07. Jänner 2020 gegen den Bescheid über die Abweisung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung vom 26.11.2019 als unbegründet abgewiesen.

Dem Bundesfinanzgericht wurde eine Beschwerde vom 20. Mai 2020 vorgelegt, die aber offenbar einen anderen (hier nicht genannten) Beihilfenwerber betrifft (***5***). Vgl. die Angaben im Vorlagebericht über eine Beschwerde vom 27. Mai 2020 bzw über die am 10. Jänner 2020 eingebrachte Beschwerde.

Die Abgabenbehörde führte begründend aus, der Bf sei lt Stellungnahme des Sozialministeriumservice vom 05. November 2019 nicht zur Untersuchung erschienen. Angaben darüber, ob Ladungen des Sozialministeriumservice an den Erwachsenenvertreter des Bf ergangen sind (vgl. das diesbezügliche Schreiben des Vertreters vom 22. August 2019), liegen nicht auf.

Der Bf habe -so die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung -erst am 29. September 2017 einen eigenen Haushalt begründet und vorher mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Nach den vorgelegten Meldedaten war der Bf bis zum 29. September 2017 mit Hauptwohnsitz in ***2***, polizeilich gemeldet. Weitere Meldedaten, auch jene die Mutter des Bf betreffend, liegen nicht auf.

Angaben zur Höhe der im Antragszeitraum (monatlich) erwachsenen Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers wurden nicht gemacht und liegen diesbezüglich keine Nachweise auf. Aus welchen Mitteln der Bf seinen Lebensunterhalt im Antragszeitraum bis Juli 2019 bestritten hat, ist weder angegeben, noch belegt. Aufenthalts-, Studien- und/oder Ausbildungsangaben bzw Erwerbsdaten (Sozialversicherungsdaten) liegen nicht auf.

Es liegen auch keine Angaben oder Nachweise über einen von Seiten der Mutter des Bf bzw einer anderen potenziell anspruchsberechtigten Person allenfalls zugunsten des Bf geleisteten Verzichts auf Familienbeihilfenbeträge auf.

Daten über Mindestsicherungsbezüge liegen nur für den Zeitraum ab Juli 2019 auf (Bescheid über die Zuerkennung der Mindestsicherung, das sind Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes, der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (DLU/GDW) sowie Mietbeihilfe lt Bescheid des ***8*** vom 17. Juli 2019, ***6***).

Mit Eingang 28. Oktober 2020 wurde der Vorlageantrag gestellt.

 

II. Rechtsgrundlagen:

§ 278 Bundesabgabenordnung (BAO):

(1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

III. Rechtliche Beurteilung:

Vor dem Hintergrund des unter I. dargestellten Verfahrensganges ist der vorliegende Fall nicht entscheidungsreif.

Es war der Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweisung an die Abgabenbehörde der Vorrang einzuräumen, weil nahezu der gesamte entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht im Sinne der in der Beschwerdevorentscheidung bzw im Vorlagebericht ausführlich dargestellten Rechtslage ermittelt worden ist.

Mit der gegenständlichen Aufhebung des Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung wird gleichzeitig auch dem Vertreter des Bf die Gelegenheit geboten, die entscheidungsrelevanten Angaben zu erstatten und die zur Begründung seines streitgegenständlichen Beihilfenantrags erforderlichen Nachweise vorzulegen. Die Abgabenbehörde hat die Möglichkeit, auf Grundlage der noch vorzulegenden Nachweise zu entscheiden und/oder allenfalls hinsichtlich einzelner Monate des Streitzeitraums mit Auszahlung vorzugehen.

Aus den unter I. und II. angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gründe für eine Revision sind vorliegend nicht gegeben.

 

 

Wien, am 2. Dezember 2020