Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Hochrieser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 31. August 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. August 2015 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Am 26.8.2015 wurde vom Finanzamt der Einkommensteuerbescheid 2014 erlassen, wobei das kleine Pendlerpauschale zuerkannt wurden. Die Begründung lautete wie folgt:
"Laut Pendlerrechner steht das kleine Pendlerpauschale von mehr als 20 Kilometer in Höhe von € 696,-- zu, da die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels sowohl zu Arbeitsbeginn als auch zu Arbeitsende möglich und zumutbar ist.
Da die einfache Wegstrecke 31 Kilometer beträgt, wird der Pendlereuro in Höhe von € 62,-- berücksichtigt.
Da betreffend der sonstigen Werbungskosten und der Spenden kein belegmäßiger Nachweis erbracht wurde, konnten diese Aufwendungen nicht anerkannt werden."
Mit Beschwerde beantragte der Bf. das große Pendlerpauschale zuzuerkennen, mit folgender Begründung:
"Bei Berechnung der Einkommensteuer wurde im Kalenderjahr 2014 nicht berücksichtigt, dass sich meine Arbeitszeiten nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zusammenpassen. Deswegen wurde auch der Pendlerpauschale nicht dazu gerechnet. Da meine Arbeitszeiten meistens unregelmäßig sind, kann ich nicht mit dem Zug/Bus zu meiner Arbeit hinfahren. Ich arbeite 2 Schichten. Ich muss um 05:45 Uhr in der Früh bei der Arbeit sein. Wenn es viel zu arbeiten gibt muss ich 1-2 Stunden früher dort sein. Das heißt, dass ich nicht mit dem Zug/Bus zu meinem Arbeitspatz hinfahren kann.
Genauso ist es auch mit dem Zweiten Schicht. Meine Arbeit beginnt um 13:45 - 22:00 Uhr. Aber das Problem ist, wenn es jetzt viel zu arbeiten gibt werde ich 1-3 Stunden später entlassen und das heißt, dass ich nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause fahren kann. Ich beantrage somit die Aufhebung des oben genannten Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem der Pendlerpauschale berücksichtigt wird."
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes wurde die Beschwerde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen mit folgender Begründung:
"Beim Pendlerpauschale ist von den grundsätzlichen und überwiegenden Arbeitszeiten auszugehen. Laut Pendlerrechner steht das kleine Pendlerpauschale zu, dieses Ergebnis ist maßgeblich. Alle anderen Gründe sind für die Beurteilung nicht relevant."
Der Bf. brachte dagegen einen Vorlageantrag ohne weitere Begründung ein.
Die Beschwerde wurde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:
Der Bf. hatte im Beschwerdejahr 2014 durchgehend seinen Wohnsitz an der Adresse Adr.Bf,.
Der BF. war im Streitjahr 2014 nichtselbständig bei der Fa. REWE Int. Lager und Transport tätig. Seine Arbeitsstätte befand sich an der Adresse Adr.AGa.
Begehrt wird die Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales, da wegen unregelmäßiger Arbeitszeiten öffentliche Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden können.
Aufgrund eines Vorhaltes wurde sowohl für die Vormittags- als auch für die Nachmittagsschicht der Ausdruck aus dem Pendlerrechner vorgelegt, wonach das kleine Pendlerpauschale zusteht. Dieses wurde im Bescheid berücksichtigt. In der Beschwerde wird auf unregelmäßige Arbeitszeiten verwiesen und somit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich ist. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da der Pendlerrechner maßgeblich ist.
Aufgrund des Vorlageantrages wurde der Beschwerdeführer vom Finanzamt ersucht, die Arbeitszeitaufzeichnungen des Arbeitgebers vorzulegen. Der Arbeitsplan wurde überwiegend eingehalten. Ein neuerlicher Ausdruck des Pendlerrechners mit den genauen Zeiten der Vormittagsschicht ergab keine Änderung.
Beweiswürdigung
Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen.
Die obigen unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und können somit gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs. 1 BAO).
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 lautet auszugsweise:
"6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
…
c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:
Bei mindestens 20 km bis 40 km
696 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km
1 356 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km
2 016 Euro jährlich.
d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
Bei mindestens 2 km bis 20 km
372 Euro jährlich,
bei mehr als 20 km bis 40 km
1 476 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km
2 568 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km
3 672 Euro jährlich.
e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:
- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.
…
h) Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.
…
j) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen."
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, zur Einrichtung eines Pendlerrechners und zum Vorliegen eines Familienwohnsitzes (Pendlerverordnung), BGBl II 2013/276 idF BGBl II 2014/154, ist für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden. Liegen sowohl Wohnung als auch Arbeitsstätte im Inland, ist demnach das Ergebnis des Pendlerrechners grundsätzlich verpflichtend heranzuziehen (vgl. Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel [Hrsg], Die Einkommensteuer [EStG 1988] - Kommentar [58. Lfg 2015] § 16 Abs 1 Z 6 EStG Rz 51).
Vom Bf. wurden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zwei Ausdrucke aus dem Pendlerrechner (L 34 EDV) für seinen Arbeitgeber (für die jeweiligen unterschiedlichen Schichten, von 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr bzw. 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr) vorgelegt.
Diese Ausdrucke aus dem Pendlerrechner dokumentieren die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist das Ergebnis des Pendlerrechners grundsätzlich verpflichtend heranzuziehen. Gemäß § 3 Abs. 5 Pendlerverordnung ist das Ergebnis des Pendlerrechners (nur dann) nicht heranzuziehen, wenn nachgewiesen wird, dass
1. bei der Berechnung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. der Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung oder
2. bei der Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ist, unrichtige Verhältnisse berücksichtigt werden.
Der Nachweis, dass unrichtige Verhältnisse berücksichtigt wurden, kann vom Steuerpflichtigen nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erbracht werden. Ein derartiger Nachweis kann dem Grunde nach zB erbracht werden, wenn der Pendlerrechner eine Route über eine nicht öffentliche Privatstraße ermittelt hat (vgl Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel [Hrsg], Die Einkommensteuer [EStG 1988] - Kommentar [58. Lfg 2015] § 16 Abs 1 Z 6 EStG Rz 51). Jene Verhältnisse, die dem Pendlerrechner aufgrund einer abstrakten Betrachtung des Individualverkehrs hinterlegt sind und auf einer typisierenden Betrachtung beruhen (zB Durchschnittsgeschwindigkeiten, Außerachtlassen von Staus), können jedoch nicht berichtigt werden (vgl Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel [Hrsg], Die Einkommensteuer [EStG 1988] - Kommentar [58. Lfg 2015] § 16 Abs 1 Z 6 EStG Rz 51). Die Beweislast dafür, dass dem Ergebnis des Pendlerrechners im Beschwerdefall unrichtige Verhältnisse zugrunde liegen, trägt der/die Steuerpflichtige.
Im beschwerdegegenständlichen Fall wird vom Bf. aber nicht vorgebracht, dass dem Ergebnis des Pendlerrechners unrichtige Verhältnisse zugrunde liegen würden. Er verweist lediglich darauf, dass er manchmal früher beginnen müsse bzw. die Arbeit später beenden müsse, wenn es viel zu arbeiten gäbe. Da der Bf. aber nicht vorgebracht hat, dass er regelmäßig längere Arbeitszeiten habe und dies auch nicht nachgewiesen hat, ist davon auszugehen, dass die dem Ergebnis des Pendlerrechners zu Grunde gelegten Arbeitszeiten zutreffend sind.
Auch aus den vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen des Arbeitgebers ergeben sich nur in seltenen Fällen (geringfügige) Abweichungen von der Normalarbeitszeit des Bf.
Das vom Bf. vorgelegte Ergebnis des Pendlerrechners ist vor diesem Hintergrund verpflichtend heranzuziehen.
Laut dem vom Bf. vorgelegten Ausdruck aus dem Pendlerrechner für den Weg vom Wohnort zur Arbeitsstätte die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke möglich und zumutbar, sodass nur das sogenannte kleine Pendlerpauschale (696 Euro jährlich) sowie der Pendlereuro in Höhe von 62 Euro jährlich zusteht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen).
Die Lösung der im Beschwerdefall zu klärenden Rechtsfragen ergibt sich unmittelbar aus dem insoweit klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut.
Wien, am 20. Jänner 2021