Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Ungarn, über die Beschwerde vom 12. Dezember 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 12. November 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 und 2016 zu Recht erkannt:
Spruch
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Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
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Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Bisheriger Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf) machte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für 2015 und 2016 Kosten für Familienheimfahrten geltend. Im Einkommensteuerbescheid 2015 vom 18.3.2016 und im Einkommensteuerbescheid 2016 vom 29.11.2017 wurden diese Aufwendungen nicht berücksichtigt, da laut Bescheidbegründung die Voraussetzungen nicht vorliegen würden.
Der Bf stellte am 7.11.2019 Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2015 und 2016. Die Kosten von 3.672 Euro für Familienheimfahrten seien nicht berücksichtigt worden. Er sei jede Woche allein mit seinem eigenen PKW zwischen seinem Familienwohnsitz in Ungarn und seinem Quartier am Arbeitsort in Österreich gefahren. Die Entfernung sei zu weit, um täglich nach Hause zu fahren. Sein Arbeitgeber habe die Fahrtkosten nicht vergütet.
Das Finanzamt wies die Wiederaufnahmeanträge betreffend die Einkommensteuerbescheide für 2015 und 2016 mit Bescheiden vom 12.11.2019 ab, da die vom Bf vorgebrachten Umstände keine Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 lit b BAO seien, die neu hervorgekommen seien. Der Bf habe bereits im Zuge der Veranlagung Kenntnis von den vorgebrachten Umständen gehabt, sodass eine Wiederaufnahme ausgeschlossen sei.
In den Beschwerden vom 12.12.2019 gegen die abweisenden Bescheide ersuchte der Bf nochmals, die beantragten Kosten zu berücksichtigen und wiederholte sein diesbezügliches Vorbringen.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 9.1.2020 änderte das Finanzamt die Bescheide vom 12.11.2019. Es wurde das Pendlerpauschale und der Pendlereuro zugesprochen, die Berücksichtigung der Familienheimfahrten wurde hingegen abgelehnt. Dazu erfolgte eine ausführliche Begründung.
Der Bf wiederholte im Vorlageantrag vom 11.1.2020 sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, dass er in den gegenständlichen Jahren eine Lebensgefährtin gehabt habe, die in Ungarn berufstätig gewesen sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Bescheid vom 18.3.2016 erfolgte die Arbeitnehmerveranlagung für 2015, mit Bescheid vom 29.11.2017 die Arbeitnehmerveranlagung für 2016. Die Anträge vom 7.11.2019 auf Wiederaufnahme dieser Verfahren begründete der Bf damit, dass ihm Kosten für wöchentliche Heimfahrten mit seinem PKW zu seinem Familienwohnsitz in Ungarn entstanden seien und die Entfernung für tägliche Heimfahrten zu weit sei.
Die geltend gemachten Umstände waren dem Bf bereits im jeweiligen Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt elektronisch übermittelten Akten des Abgabenverfahrens. Den Feststellungen in der Begründung der angefochtenen Bescheide, dass die vom Bf angeführten Tatsachen für ihn nicht neu hervorgekommen sind, ist der Bf nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 303 Abs. 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Ein abgeschlossenes Verfahren kann aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung nur dann auf Antrag des Steuerpflichtigen wiederaufgenommen werden, "wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind". Das Neuhervorkommen ist aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen. Nur wenn die Tatsache für den Antragsteller neu hervorgekommen ist und ihm somit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht bekannt war, kann sie von ihm zum Gegenstand eines Wiederaufnahmsverfahrens gemacht werden. Andernfalls wäre sie von ihm im Abgabenverfahren bereits geltend zu machen gewesen (siehe Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, § 303 Anm 17, mit Verweis auf VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058).
Die vom Bf in seinem Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten Umstände bezüglich der Familienheimfahrten sind für den Bf nicht neu hervorgekommen und waren ihm schon im jeweiligen Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt. Die Verfahrenswiederaufnahme soll ausschließlich die Berücksichtigung von Tatsachen ermöglichen, deren Geltendmachung im Abgabenverfahren mangels Kenntnis nicht möglich war.
Da die Voraussetzung des "Neuhervorkommens" im Sinne des § 303 Abs. 1 lit b BAO nicht erfüllt ist, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig. Da somit schon aus diesem Grund die Beschwerde abzuweisen ist, erübrigt es sich, die Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 303 Abs. 1 lit b BAO zu überprüfen, insbesondere ob die Kenntnis der Umstände zu anders lautenden Bescheiden geführt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden ist keine Revision zulässig, da die Rechtsfrage, ob bei einem Wiederaufnahmeantrag das Neuhervorkommen aus Sicht des Antragstellers maßgebend ist, bereits durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058) geklärt ist.
Wien, am 12. Jänner 2021