Volltext

BFG 11.01.2021, RV/2100613/2018

Zustellung im elektronischen Portal der Slowakei betreffend das Erstattungsverfahren

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100613.2018 · Findok (BMF)

Normen
Art. 2 Abs. 1 Nr. 19 VO 1798/2003 · § 264 Abs. 4 lit. e BAO · § 260 Abs. 1 BAO · § 260 Abs. 1 lit. b BAO · § 264 Abs. 1 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin, Slowakei, vertreten durch ***Steuerberater Österreich***, betreffend die Beschwerde vom 02. Februar 2017 gegen den Bescheid des ***FA*** (nunmehr ***FA***) vom 16. Jänner 2017 betreffend die Erstattung von Vorsteuern für 04-06/2015 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Spruch

I. Der Vorlageantrag vom 02. Mai 2018 wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindungmit § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückgewiesen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz(B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Die Beschwerdeführerin (=Bf.) ist eine in der Slowakei ansässige Kapitalgesellschaft, vergleichbar einer österreichischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Mit Antrag vom 27.09.2016 beantragte die Bf. die Erstattung von Vorsteuern für 01.04.2015 bis 30.06.2015 in Höhe von 23.120 Euro für die Anschaffung von Glückspielautomaten (Info Terminals und Internet Terminals). Das Finanzamt wies den Antrag auf Erstattung der Vorsteuern mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.01.2017 ab.

Die Abweisung wurde damit begründet, dass die Beibringung der angeforderten Originale der den Vorsteuern zu Grunde liegenden Rechnungen nicht vorgelegt worden seien.
Gegen diese Abweisung brachte die Bf. über FinanzOnline, vertreten durch einen inländischen Steuerberater am 02.02.2017 Beschwerde ein. Der über FinanOnline einschreitende inländische Steuerberater hatte bzw. hat keine Zustellvollmacht.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die angeforderten Rechnungen und Zahlungsnachweise mit gesondertem E-Mail nachgereicht würden.

 

Erst mit E-Mail vom 23.02.2017 legte die Bf. drei Rechnungen vor, die vom Rechnungsaussteller, einer natürlichen Person nicht unterschrieben waren.
Die Rechnungen beinhalten keine Angaben zum Lieferort und Art der Zustellung.
Es wird in den Rechnungen auf beiliegende Lieferscheine verwiesen, die jedoch trotz Anforderung niemals vorgelegt wurden.
Die Rechnungen wurden nicht, wie vom Finanzamt angefordert im Original, sondern als Anhang zu einem E-Mail vorgelegt. Auch die angeforderten Zahlungsnachweise wurden nicht vorgelegt.
Die Vorsteuern beziehen sich auf drei Rechnungen.

1) Rechnung 005/2015 vom 22.04.2015 über 25 Stück Info Terminals á 1.600 Euro, das sind insgesamt 40.000 Euro netto plus 8.000 Euro Umsatzsteuer.

2) Rechnung 011/2015 vom 31.05.2015 über 25 Stück Info Terminals á 1.600 Euro, das sind insgesamt 40.000 Euro netto plus 8.000 Euro Umsatzsteuer.

3) Rechnung 012/2015 vom 30.06.2015 über 11 Stück Info Terminals á 1.600 Euro, das sind 17.600 Euro plus 15 Stück Internet Terminal á 1.200 Euro, das sind 18.600 Euro, in Summe 35.600 Euro netto plus 7.120 Euro Umsatzsteuer.

Das Finanzamt forderte die Bf. mit E-Mail vom 05.04.2017 auf, den Standort der gelieferten Spielautomaten bekanntzugeben und nachzuweisen sowie die Lieferscheine nachzureichen.

Als Frist zur Beantwortung wurde der 03.05.2017 vorgemerkt.

Da in der Folge die angeforderten Unterlagen nicht nachgereicht worden waren, wies das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2017 ab.

Begründet wurde die Abweisung damit, dass weder die Standorte der Spielautomaten bekanntgegeben, noch die diesbezüglichen Nachweise und Lieferscheine nachgereicht worden seien.

Mit Eingabe vom 02.05.2018 über FinanzOnline, vertreten durch den inländischen Steuerberater, stellte die Bf. einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Laut Vorlageantrag sei die Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2017 dem steuerlichen Vertreter erstmals am 18.04.2018 zugekommen.

Die angeschafften Terminals befänden sich in Österreich und seien an die ***Ksro***, Bratislava I, Slowakei, vermietet worden.

Die Bf. beantragte eine mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den Senat.

 

Mit zwei E-Mails vom 29.05.2018 an das Finanzamt übermittelte die Bf. ergänzend zum Vorlageantrag folgende Ausgangsrechnungen:
a) Rechnung vom 31.03.2018 betreffend Jänner bis Februar 2018 an die ***Ksro*** über die Vermietung von 29 Stück á 100 Euro pro Stück und Monat = 8.700 Euro netto
b) Rechnung vom 31.03.2018 betreffend Oktober bis Dezember 2017 an die ***Ksro*** über die Vermietung von 29 Stück á 100 Euro pro Stück und Monat = 8.700 Euro netto
c) Rechnung vom 07.12.2015 betreffend Oktober bis Dezember ohne Jahresangabe an die ***Ssro***, Bratislava, Slowakei über die Vermietung von 39 Stück á 100 Euro pro Stück und Monat =11.700 Euro netto
d) Rechnung vom 31.12.2015 betreffend Oktober bis Dezember ohne Jahresangabe an die ***Osro***, Bratislava,Slowakei, über die Vermietung von 45 Stück á 100 Euro pro Stück und Monat = 13.500 Euro netto
e) Rechnung vom 07.10.2015an die ***Osro***, Bratislava, Slowakei, über die Lieferung von 9 Stück Info Terminals á 1.900 Euro = 17.100 Euro netto plus 20% Umsatzsteuer = 3.420 Euro = Summe 20.520 Euro

f) Rechnung vom 30.09.2015 an die ***Osro***, Bratislava, Slowakei, betreffend Miete Juli bis September ohne Angabe der Jahreszahl 42 bzw. 45 Stück á 100 Euro pro Stück und Monat = 12.900 Euro netto plus 20 Umsatzsteuer = 2.580 Euro, Summe = 15.480 Euro
g) Rechnung vom 30.09.2015 an die ***Ssro***, Bratislava, Slowakei, betreffend Miete Juli bis Dezember ohne Angabe des Jahres, 36 Stück, á 100 Euro pro Monat und Stück = 10.800 Euro netto plus 20% Umsatzsteuer = 2.160 Euro, Summe = 12.960 Euro
h) Rechnung vom 30.06.2015 an die ***Osro***, Bratislava, Slowakei, betreffend Miete Februar bis Juni ohne Angabe des Jahres, 42 bzw. 49 bzw. 54 Stück, á 100 Euro pro Monat und Stück = 22.900 Euro netto plus 20% Umsatzsteuer = 4.580 Euro, Summe = 27.480 Euro

i) Rechnung vom 30.06.2015 an die ***Ssro***, Bratislava, Slowakei, betreffend Miete März bis Juni ohne Angabe des Jahres, 33 bzw. 36 bzw. 39 Stück, á 100 Euro pro Monat und Stück = 14.100 Euro netto plus 20% Umsatzsteuer = 2.820 Euro, Summe = 16.920 Euro

Im E-Mail gab die Bf. an, im Jahr 2015 insgesamt neun Terminals an die ***Osro*** verkauft zu haben (siehe Rechnung e]).

Weitere Terminals seien an die ***Osro*** und die ***Ssro*** vermietet worden.

Der Vorlageantrag vom 02.05.2018 wurde dem Bundesfinanzgericht am 30.05.2018 vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht stellte mit Vorhalt der vom 14.05.2020 nachstehende Fragen an die Bf.:

"Im Vorlageantrag führen Sie aus, dass Ihnen die Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2017 erstmals am 18.04.2018 via E-Mail zugegangen sei.

A) Heißt das,
aa) dass die Beschwerdevorentscheidung an die Bf. überhaupt nicht zugestellt
worden war oder
bb) dass Sie als steuerlicher Vertreter die Beschwerdevorentscheidung nicht
früher erhalten haben?
cc) Sollte die Bf. die Beschwerdevorentscheidung früher als Sie im Postwege
erhalten haben, wird um Bekanntgabe des Zustelldatums gebeten.

B) Wer hat die E-Mail mit der Beschwerdevorentscheidung an Sie als steuerlichen
Vertreter übermittelt, das Finanzamt oder die Bf.?

C) Es wird um Übermittlung der E-Mail, mit der Ihnen die Beschwerdevorentscheidung zugegangen ist, bis spätestens 25.05.2020 ersucht.

Mit E-Mail vom 20.05.2020 gab die Bf. durch den österreichischen Steuerberater dem Bundesfinanzgericht bekannt, dass das Finanzamt die Beschwerdevorentscheidung am 18.04.2018 dem steuerlichen Vertreter im Inland im Wege eines E-Mails übermittelte habe und legte den damit im Zusammenhang stehenden E-Mail - Verkehr zwischen ihm und dem Finanzamt vor.

Darstellung des E-Mail - Verlaufs:

E-Mail vom 18.04.2018, 9:56 Uhr, vom Steuerberater an die ursprüngliche Sachbearbeiterin des Finanzamtes :
"Wie ich aus dem Steuerakt der Bf. ersehen kann, erging am 02.06.2017 eine Beschwerdevorentscheidung zu der im Betreff angeführten Beschwerde (Beschwerde vom 02.02.2017).
Der Geschäftsführer der Bf. sagt mir, dass er diese nie erhalten habe.
Daher möchte ich Sie ersuchen, mir einerseits diese Beschwerdevorentscheidung zu übermitteln und andererseits mitzuteilen, wie diese dem Steuerpflichtigen zugestellt wurde."

 

E-Mail vom 18.04.2018, 10:33 Uhr, vom Finanzamt an Steuerberater:

"Die Sachbearbeiterin befindet sich derzeit auf Mutterschutz und kann ihre Anfrage nicht beantworten.
Ich habe Ihnen den Bescheid an Ihren Klienten angehängt."

E-Mail vom 18.04.2018, 10:38 Uhr, vom Steuerberater an Finanzamt:

"Vielen Dank.

Haben Sie einen Zustellnachweis?"

E-Mail vom 18.04.2018, 10:41 Uhr, vom Finanzamt an Steuerberater:

"Nein, die Bescheide ergehen mit normaler Post."

 

Eine Abfrage im elektronischen Akt der Bf. durch die Richterin des Bundesfinanzgerichtes hat nunmehr ergeben, dass entgegen der Auskunft des Finanzamtes, derartige Bescheide würden ohne Zustellnachweis ergehen, die Beschwerdevorentscheidung nachweislich am 02.06.2017 im Mitgliedstaat der Bf., somit in der Slowakei zugestellt worden war.

Mit Vorhalt vom 28.05.2020 teilte das Bundesfinanzgericht der Bf. mit, dass die Beschwerdevorentscheidung entgegen der Auskunft des Finanzamtes nachweislich am 02.06.2017 in der Slowakei zugestellt worden war.

In den Vorhalt wurde ein Screenshot aus dem elektronischen Akt, mit dem Vermerk der "Zustellung am 02.06.2017 im Mitgliedstaat der Bf., eingefügt.
Die Bf. wurde darauf hingewiesen, dass auf Grund dieser Feststellungen der Vorlageantrag vom 02.05.2018 verspätet eingebracht worden sei.
Die Bf. wurde aufgefordert, eine etwaige Stellungnahme innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Vorhaltes abzugeben.

Der Vorhalt wurde der Bf. laut internationalem Rückschein (IRS) am 12.06.2020 zugestellt.

Zusätzlich wurde der Vorhalt an den steuerlichen Vertreter in Österreich, der über keine Zustellvollmacht verfügt, mit E-Mail am 12.06.2020 zur Kenntnis gebracht.

Zu diesem Vorhalt ist bis dato keine Stellungnahme oder Äußerung eingelangt.

Das CLO (Central Liaison Office) Bratislava - Slowakei bestätigte dem Bundesfinanzgericht, dass in der Slowakei ansässige Steuerpflichtige unmittelbar nach dem elektronische Einlangen von Dokumenten aus dem Mitgliedstaat der Erstattung im elektronischen Portal der Slowakei automatisch unter der für diese Zwecke im Erstattungsantrag angeführten E-Mail - Adresse verständigt werden, dass ein Dokument zur Abholung bereit steht.
Dies ist auch im Beschwerdefall geschehen. Im Beschwerdefall ist die Verständigung an die im Erstattungsantrag angegebene E-Mail - Adresse ***@com*** ergangen. Mit diesem Vorgang ist die Zustellung abgeschlossen.
Gleichzeitig wurde auch der Mitgliedstaat Österreich von der Zustellung in Kenntnis gesetzt (siehe auch Vermerk im elektronischen Akt).

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Nach § 11 Abs. 1 Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

Der Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1174/2009 der Kommission vom 30.11.2009, Inkrafttretung am 01.01.2010, lautet:

Ersucht ein Erstattungsmitgliedstaat den Mitgliedstaat, in dem der Empfänger ansässig ist, um die Zustellung von Verwaltungsakten und Entscheidungen bezüglich einer Erstattung gemäß der Richtlinie 2008/9/EG, kann dieses Zustellersuchen über das CCN/CSI-Netz gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 19 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 übermittelt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Nach § 1 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 in der Fassung BGBl. Nr. II Nr. 389/2010, "Verfahren für die Erstattung von Vorsteuern", können Bescheide im Erstattungsverfahren elektronisch über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal zugestellt werden.

Nach § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Nach § 264 Abs. 1 BAO kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag gestellt werden
Nach § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist der § 260 Abs. 1 BAO auf Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Im Beschwerdefall behauptet die Bf., die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2017 nie erhalten zu haben bzw., dass das Finanzamt eine Ausfertigung derselben am 18.04.2018 über Anfrage an den inländischen steuerlichen Vertreter der Bf. via E-Mail zugestellt habe.

Die Bf. habe dadurch erstmals Kenntnis vom Inhalt der Beschwerdevorentscheidung erhalten, weshalb der Vorlageantrag vom 02.05.2018 rechtzeig sei.

Der Bf. erhielt vom Finanzamt die Auskunft, wonach derartige schriftlichen Erledigungen - wie die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung - ohne Zustellnachweis versendet würden.

Diese Auskunft ist falsch, da die Beschwerdevorentscheidung nachweislich am 02.06.2017 an das slowakische Portal übermittelt worden war und von dort automatisch eine Verständigung an die Bf. über das Einlangen eines Dokumentes zur Abholung aus der Databox erfolgte.
Dieser Vorgang wurde nunmehr auch vom Central Liaison Office der Slowakei bestätigt.

Wie auch aus dem elektronischen Akt der Finanzverwaltung ersichtlich, wurde die Beschwerdevorentscheidung am 02.06.2017 an die Bf. über das elektronische Portal der Slowakei zugestellt.
Dieses Faktum wurde der Bf. mit Vorhalt vom 28.05.2020 nachweislich zur Kenntnis gebracht.

Darüber hinaus wurde der steuerliche Vertreter der Bf. in Österreich, obwohl er über keine Zustellvollmacht verfügt, davon in Kenntnis gesetzt.
Eine Äußerung zu diesem Punkt seitens der Bf. erfolgte nicht.

Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2017 wurde gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1174/2009 der Kommission vom 30.11.2009 iVm mit dem sich darauf stützenden § 1 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 in der Fassung BGBl. Nr. II Nr. 389/2010, elektronisch über das Portal der Slowakei an die Bf. am 02.06.2017 zugestellt.

Unmittelbar nach dem Einlangen der Beschwerdevorentscheidung im Portal der Slowakei am 02.06.2017 erging eine automatische Verständigung an die im Erstattungsantrag für diesen Zweck angeführte E-Mail Adresse: ***@com***.
Damit war die Zustellung in der Slowakei bewirkt und wurde Österreich gleichzeitig darüber informiert, was aus dem Vermerk im elektronischen Akt hervorgeht.

Diese Zustellvorgang beruht auf dem Recht der Europäischen Union für die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige in einem anderen Mitgliedstaat und ist für alle Mitgliedstaaten verbindlich. Die im § 11 Abs. 1 Zustellgesetz normierte Zustellung nach bestehenden internationalen Vereinbarungen ist damit erfüllt.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am Freitag, dem 02.06.2017 zugestellt.
Die Frist für den Vorlageantrag beträgt nach § 264 Abs. 1 BAO einen Monat ab Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung (Zustellung). Danach ist die Frist zur Stellung des Vorlageantrages am Montag, dem 03.07.2017 abgelaufen.
Der Vorlageantrag wurde jedoch erst am 02.05.2018 beim Finanzamt eingebracht und ist daher als verspätet gemäß § 264 Abs. 4 lit. e iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückzuweisen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine nicht ordnungsgemäße Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung nicht durch Übermittlung derselben im Wege eines E-Mails saniert werden kann.
Die Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung im Wege einer E-Mail hat keine rechtlichen Auswirkungen, eine solche Beschwerdevorentscheidung ist rechtlich nicht existent.
Selbst wenn man den Ausführungen der Bf. über die "Nichtzustellung" der Beschwerdevorentscheidung folgen sollte - was gegenständlich nicht zutrifft - wäre der Vorlageantrag zurückzuweisen.
Ein Vorlageantrag gegen eine nicht existente Beschwerdevorentscheidung geht nämlich ins Leere und ist ebenfalls nach § 264 Abs. 4 lit. e BAO zurückzuweisen.

Im Beschwerdefall wurde eine mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat beantragt.

Gemäß § 272 Abs. 4 BAO obliegt dem Berichterstatter auch die Erlassung von Zurückweisungsbescheiden nach§ 260 BAO.
Der gegenständliche Beschluss konnte daher ohne Befassung des Senates getroffen werden.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Zurückweisung einer Beschwerde von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen.

Eine Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung ist im Beschwerdefall schon aus Zweckmäßigkeitsgründen im Sinne der Verfahrensökonom geboten.
Dagegen ist im Absehen von einer mündlichen Verhandlung eine Unbilligkeit nicht erkennbar. Dem Beschwerdeführer wurde betreffend die Fristversäumung ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.

Spruchpunkt II - Unzulässigkeit der Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich im Beschwerdefall unmittelbar auf gesetzliche Regelungen, für die es keinen Auslegungsspielraum gibt.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Gegen dieses Erkenntnis ist daher gem. § 25a VwGG1985 in Verbindung mit
Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

 

 

Graz, am 11. Jänner 2021