Volltext

BFG 19.01.2021, RV/5101243/2016

Unterbringungskosten (Wohnungskosten) für Kind in einem Heim

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101243.2016 · Findok (BMF)

Normen
§ 34 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. April 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 5. April 2016 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 Steuernummer zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabengutschrift sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

In der berichtigten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 v.07.03.2016 wurde von der Beschwerdeführerin (in der Folge mit Bfin. abgekürzt) ein Betrag von € 1.800 aus dem Titel der außergewöhnlichen Belastung beantragt.

Im Einkommensteuerbescheid 2015 v. 05.04.2016 wurde lediglich ein Betrag v. € 169,74 als außergewöhnliche Belastung (medizinisches Hilfsmittel) anerkannte (Nachforderung v. € 476,00 für 2015).

Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr Sohn, SVNr. ***, im Heim A***1*** B***1*** untergebracht sei und sie aus diesem Grunde Kostenbeitäge im Ausmaß von € 1.800 zu leisten habe (Beilage Kostennachweis). Diese Kosten seien als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Aussetzung des Abgabenbetrages gem. §212 a BAO gestellt.

In der Beschwerdevorentscheidung v. 20.06.2016 wurde vom Finanzamt ausgeführt:

"Für den Sohn (Anmerkung des Gerichtes: Irrtümlich wurde hier das zweite Kind der Bfin. angeführt) wurde im Veranlagungsjahr Pflegegeld an die Bfin. ausbezahlt. Wird kein Teil des Pflegegeldes für ein behindertes Kind für die Wohnunterbringung in einem Internat einbezahlt/einbehalten, stellen die von den Unterhaltsverpflichtenden aufzubringenden Kosten - in ihrem Fall € 1.800,00 keine außergwöhnliche Belastung dar. Die Beschwerde war daher abzuweisen."

Vorlageantrag v.30.06.2016 ("Beschwerde" wegen außergewöhnlicher Belastung im Ausmaß von € 1.800)

In diesem Schriftsatz wurde von der Bfin. ausgeführt, dass die Sachverhaltsannahme, es sei kein Teil des Pflegegeldes an das CAB***1*** ausbezahlt worden, nicht zuträfe. Überdies wurde darauf hingewiesen, dass die Einbehaltung des Pflegegeldes mit der Heimleitung in I. so vereinbart worden sei. Sie beziehe lediglich ein Taschengeld von der ***C*** im Ausmaß von mtl. € 44,30. Auch die erhöhte Familienbeihilfe von mtl. € 310,- gehe an das A***1*** Heim in I.

Mit Vorlagebericht v. 03.08.2016 wurde dem Gericht der gegenständliche Beschwerdefall zur Entscheidung vorgelegt. In der Stellungnahme v .03.08.2016 führte das Finanzamt aus, dass der Beschwerde stattgegeben werden möge.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Strittig sind im gegenständlichen Beschwerdefall nicht anerkannte Kostenbeiträge für die Wohnunterbringung des behinderten Sohnes im A***1*** Wohnheim/Internat in ***I*** iHv. € 1.800,00.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem elektronischen Akteninhalt, insbesondere aus der Bestätigung der ***AB*** v. 16.2.2016, (Nachweis des Kostenbeitrages für die Internatsunterbringung im Ausmaß von insgesamt € 1.800).

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2), zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher als jene ist, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs. 2 EStG 1988).

Dem Steuerpflichtigen erwächst die Belastung zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).

Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist auszugehen, soweit die Kosten einen nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 4 bzw. Abs.5 EStG berechneten, von der Einkommenshöhe des Abgabepflichtigen abhängigen, Selbstbehalt übersteigen (§ 34 Abs. 4 und 5).

Mehraufwendungen können aus dem Titel der Behinderung ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

Im § 4 der Verordnung BGBl. Nr.1996/303 idF BGBl II 2010/430 wird normiert, dass nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB.Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen sind. Nach § 1 Abs. 3 leg. cit. sind Mehraufwendungen gemäß§ 4 der Verordnung nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.

Erwägungen

Folgende Überlegungen sind im konkreten Beschwerdefall entscheidungswesentlich gewesen:

Besucht ein Kind aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ein Internat, kann man in der Steuererklärung Unterbringungskosten geltend machen. Dies war die österreichische Rechtslage für den Veranlagungszeitraum 2015.

Es besteht im gegenständlichen Beschwerdefall - wie sich aus der Stellungnahme des Finanzamtes v.03.08.2016 zeigt - nunmehr Übereinstimmung zwischen den Parteien. Auch die Abgabenbehörde änderte darin ihre gegenteilige Rechtsansicht, die diese noch in der Beschwerdevorentscheidung v. 20.06.2016 vertreten hatte.

Blick über die Grenze (nach Deutschland)

Gesundheitliche Gründe für die Unterbringung im Wohnheim/Internat

Ist der Grund für den Aufenthalt im Internat eine Krankheit oder eine Behinderung, dann können die Internatskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Hierbei ist es wichtig, dass die Heilbehandlung im Vordergrund steht. Auch darf der Schulbesuch nur anlässlich dieser Heilbehandlung erfolgen. Trifft dies zu, sind die Internatskosten unmittelbare Krankheitskosten.

Positives Urteil aus Thüringen (Deutschland -vergleichbare Rechtslage mit österreichischem EStG 1988)

Bereits im Jahre 2016 hatte das Finanzgericht Thüringen entschieden, dass Internatskosten - mit Ausnahme der Verpflegungskosten - Kinderbetreuungskosten sind (Aktenzeichen 2 K 95/15). Nun zeigt sich auch der Fiskus dieser neuen Idee aufgeschlossen und weist sogar ausdrücklich auf das steuerzahlerfreundliche Urteil des Finanzgerichts Thüringen hin: Aufwendungen für die Unterbringung in einem Internat sind daher als Kinderbetreuungskosten abziehbar. Der Kernsatz der Begründung des deutschen Gerichtes lautete: "Es sei nicht ersichtlich, wieso die Unterbringung in einem "Kinderheim" begünstigt sein soll, die Unterbringung in einem "Internat" jedoch nicht.

Hinweis zu Kinderbetreuungskosten allgemein (österreichische Rechtslage):

Ab 2019 ersetzt der Familienbonus Plus die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und den Kinderfreibetrag. Das heißt , man kann Kinderbetreuungskosten letztmalig bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2018 geltend machen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Beilage: 1 Berechnungsblatt Einkommensteuer 2015

Linz, am 19. Jänner 2021