Volltext

BFG 12.01.2021, RV/5100647/2020

Anspruchszinsen unabhängig vom Verschulden

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100647.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 205 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. Mai 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 15. April 2019 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2016 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und Parteienvorbringen

Mit Bescheid vom 15. April 2019 wurde gegenüber der beschwerdeführenden Partei die Einkommensteuer für 2016 wie folgt festgesetzt:

Fehler bei Image: Grafik 1

 

Gleichzeitig erging der angefochtene Anspruchszinsenbescheid 15. April 2019 wie folgt:

Fehler bei Image: Grafik 2

 

Fehler bei Image: Grafik 3

 

In der Bescheidbeschwerde vom 30. April 2014 wurde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 vom 15. April 2019 vorgebracht:

"Mit Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 03.05.2018 wurde die Einkommenssteuer für das Jahr 2016 mit 1321 Euro festgesetzt und dieser Betrag von mir auch fristgerecht beglichen. Wie Ihnen bekannt ist, wurde dieser Bescheid sodann am 15.04.2019 wieder aufgehoben und mit Bescheid vom selben Tage die Einkommenssteuer für 2016 mit einem wesentlich höheren Betrag von 4188 Euro festgesetzt.

Abgesehen davon, dass mir diese Vorgehensweise völlig unverständlich erscheint und - wie man sieht - selbst rechtskräftige Bescheide keine Rechtssicherheit bedeuten - werde ich den Differenzbetrag bis zum 24.05.2019 zur Einzahlung bringen.

Ich habe Steuern und Abgaben immer pflichtgemäß innerhalb der jeweiligen Frist bezahlt und sehe daher nicht ein, dass für den Differenzbetrag, der mir erst jetzt vorgeschrieben wurde, auch noch Verzugszinsen berechnet werden.

An der nicht rechtzeitigen Begleichung des Differenzbetrages trifft mich kein Verschulden und ersuche ich daher abschließend um Behebung des bekämpften Bescheides."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. Juni 2019 wurde die Bescheidbeschwerde vom 16. Mai 2019 als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

"Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3) nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.

Nach Abs. 2 betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz.

Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.

Abs. 4 leg. cit. regelt, dass die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert wird. Anzahlungen mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.

Dem angefochtenen Zinsenbescheid liegt der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 15.4.2019 jeweils ausgewiesene Nachforderung zugrunde.

Die Anspruchszinsen sollen (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung der § 205 BAO ist daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte.

Bei der Verzinsung kommt es nicht an, ob das Verschulden den Abgabenpflichtigen oder die Abgabenbehörde trifft.

Die Festsetzung der Anspruchszinsen liegt nicht im Ermessen der Behörde und kann nur durch die fristgerechte Entrichtung einer Anzahlung in der maßgeblichen Höhe vermieden werden.

Anspruchszinsenbescheide sind zwar mit Beschwerde anfechtbar. Der Bestreitung der Anspruchszinsen im Grunde einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Einkommensteuerbescheide muss aber der Erfolg versagt bleiben, weil eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Stammabgabenbescheide im Verfahren betreffend die Anspruchszinsen nicht stattfindet. Die Zinsenbescheide sind nämlich an die Höhe der im Bescheidspruch der Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen gebunden (vgl. Ritz, BAO- Kommentar, 3. Auflage, Tz 35 zu § 205 BAO; UFS- Aktuell, Nr. 4/2009, S 102)."

Im Vorlageantrag vom 5. Juli 2019 wurde vorgebracht:

"Wie ich bereits in der Beschwerdebegründung ausgeführt habe, wurde die Einkommenssteuer für das Jahr 2016 ursprünglich mit 1321 Euro festgesetzt und wurde dieser Betrag von mir auch fristgerecht beglichen. Dieser rechtskräftige Bescheid wurde sodann ein knappes Jahr später wieder aufgehoben und mit Bescheid vom 15.04.2019 die Einkommenssteuer mit einem wesentlich höheren Betrag von 4188 Euro festgesetzt. Da dies scheinbar aber noch nicht genug war, gipfelte die Entscheidungsfreudigkeit des Finanzamtes Braunau auch noch in der Festsetzung von Anspruchszinsen.

Offenbar wurde ich hier einem notorischen Steuerbetrüger gleichgestellt und mir sogleich die volle Härte des Gesetzes vor Augen geführt. Ich weise darauf hin, dass in der Steuererklärung für 2016 nichts verheimlicht oder verschwiegen wurde und die Berechnung bereits damals schon anders vorgenommen hätte werden können. Fakt ist, dass ich von der mit 4188 Euro neu festgesetzten Einkommenssteuer 2016 erst mit Zustellung des Bescheides am 19.04.2019 erfahren habe und die Nachforderung fristgerecht beglichen habe. Dass aber für ein Versehen der Abgabenbehörde auch noch Verzugszinsen verrechnet werden, ist mir völlig unbegreiflich.

Die vom Finanzamt gewählte Vorgangsweise erscheint für einen mit einem normalen Rechtsempfinden ausgestatteten und pflichtbewussten Steuerzahler völlig unverständlich und nicht nachvollziehbar und würde im rechtsgeschäfltichen Bereich sogar mit Klagen und Verurteilungen enden. Meiner Meinung nach wurde im vorliegenden Fall eindeutig übers Ziel geschossen und dem Image der Finanzverwaltung dadurch kein guter Dienst erwiesen."

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorlage vom 14. November 2019 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung **** zur Entscheidung zugeteilt, welche seit 1. September 2020 unbesetzt ist. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30. Juli 2020 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit 1. Oktober 2020 der Gerichtsabteilung *** zugeteilt.

Rechtslage

§ 205 der Bundesabgabeordnung (BAO) idF BGBl I 2013/14 lautet:

"(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgaben-anspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus

a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,

b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,

c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszins-satz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.

(3) Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.

(4) Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.

(5) Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.

(6) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Nachforderungszinsen insoweit herabzusetzen bzw.

nicht festzusetzen,

a) als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295 a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen oder

b) als ein Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf dem Abgabenkonto bestanden hat."

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei bestreitet die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Anspruchszinsen im Wesentlichen mit dem Argument, dass sie an Verzögerungen bei der Festsetzung und Entrichtung der Einkommensteuernachforderung kein Verschulden treffe.

Anspruchszinsen (§ 205 BAO) gehören nach § 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen und sind zur festzusetzenden Abgabe formell akzessorisch (VwGH 27. 3. 2008, 2008/13/0036). Anspruchszinsen sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (vgl 311 BlgNR 21. GP 196; VwGH 24. 9. 2008, 2007/15/0175).

Damit ergibt sich schon aus dem klaren Willen des Gesetzgebers und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, dass die Umstände die zu Verzögerungen bei der Festsetzung der Einkommensteuer führen, für das Entstehen der Anspruchszinsen unerheblich sind. Im Übrigen hat die belangte Behörde die Rechtslage zutreffend und umfassend in der Beschwerdevorentscheidung vom 16. Mai 2019 dargestellt. Für die Berücksichtigung des subjektiven Rechtsempfindens der beschwerdeführenden Partei besteht keine Raum, da die Festsetzung nicht im Ermessen (§ 20 BAO) der belangten Behörde lag.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtmäßig und die Bescheidbeschwerde war als unbegründet abzuweisen.

 

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bereits aus der zitierten Rechtsprechung ergibt sich, dass keine zu lösende Rechtsfrage vorliegt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

 

 

Linz, am 12. Jänner 2021