Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 29. Juni 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 24. Juni 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 den Beschluss:
Spruch
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Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist damit durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. - •
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Feststellungen
Der Beschwerdeführer hat der elektronischen Zustellung über FinanzOnline zugestimmt.
Der Vorlageantrag wurde verspätet eingebracht.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und folgender Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer der elektronischen Zustellung über FinanzOnline zugestimmt hat, ergibt sich aus einer Einsicht in den Steuerakt des Beschwerdeführers.
Der verfahrensgegenständliche Einkommensteuerbescheid wurde am 24. Juni 2020 elektronisch per Finanzonline zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde am 29. Juni 2020 fristgerecht via FinanzOnline Beschwerde erhoben.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 29. September 2020 elektronisch via FinanzOnline zugestellt.
Der Vorlageantrag wurde am 02. November 2020 elektronisch via FinanzOnline eingebracht.
Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags beträgt ein Monat ab Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung (vgl. § 264 Abs. 1 BAO). Elektronische Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (vgl. § 98 Abs. 2 BAO).
Die Frist zur Stellung des Vorlageantrages endete am 29. Oktober 2020 (Donnerstag). Der Beschluss des Bundesfinanzgerichts, der dem Beschwerdeführer am 28. November 2020 nachweislich zugestellt wurde und in dem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, zu der aktenkundigen Verspätung seines Vorlageantrages Stellung zu nehmen, blieb unbeantwortet.
Erwägungen
Zu Spruchpunkt I: Zurückweisung
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO normiert, dass Beschwerden mit Beschluss zurückzuweisen sind, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurden.
Da der Beschwerdeführer den Vorlageantrag nicht fristgerecht einbrachte, ist dieser gemäß § 264 Abs. 4 lit. e iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht zurückzuweisen. Die Beschwerde ist damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom 29. September 2020 erledigt.
Zu Spruchpunkt II: Unzulässigkeit der Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Zurückweisung wegen nicht fristgerechter Einbringung des Vorlageantrages ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Wien, am 19. Jänner 2021