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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 24. Jänner 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 8. März 2017 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 und vom 23.1.2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Spruch
Die Vorlageanträge vom 4.5.2020 gegen die Beschwerdevorentscheidung (BVE) 2016 vom 6.2.2020 und vom 8.5.2020 gegen die BVE 2017 werden gemäß § 260 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Damit gelten die Beschwerden gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidungen vom 6.2.2020 erledigt.
Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 8. März 2017 wurde für ***Bf1*** (in der Folge: Beschwerdeführer: Bf) Einkommensteuer für 2016 und mit Bescheid vom 23.1.2020 Einkommensteuer für 2017 vorgeschrieben.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 wurde am 24.1.2020 eine Beschwerde eingebracht, welche mit BVE vom 6.2.2020 als verspätet zurückgewiesen wurde. Die gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 ebenfalls am 24.1.2020 eingebrachte Beschwerde wurde mit BVE vom 6.2.2020 als unbegründet abgewiesen. Beide BVEs wurden am 6.2.2020 in die Databox des Bf zugestellt.
Dagegen wurden am 4. bzw. 8. Mai 2020 Eingaben, welche als Vorlageanträge gewertet wurden, eingebracht.
Mit einem Vorlagebericht vom 5.6.2020 wurden die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt.
Seitens des BFG wurde dem Bf mit einem Schreiben vom 15.6.2020, zugestellt am 17.6.2020, die Rechtslage und die Begründung für eine erforderliche Zurückweisung der Vorlageanträge als verspätet ausführlich dargelegt. Überdies wurde der Bf ersucht, zu den Darlegungen des BFG Stellung zu nehmen und diese gegebenenfalls unter Vorlage entsprechender Unterlagen zu widerlegen.
Das Schreiben des BFG blieb unbeantwortet.
Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung
Der Bf hat der elektronischen Zustellung von Schriftstücken des Finanzamtes über FinanzOnline zugestimmt. Die elektronische Zustellung der gegenständlichen BVEs erfolgte am 6.2.2020 in die Databox des Bf. Die Vorlageanträge dagegen wurde nach Ablauf der Rechtsmittelfristen am 4.5.2020 (2016) und am 8.5.2020 (2017) eingebracht.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus der dem BFG vorliegenden und dem Bf auch vorgehaltenen Aktenlage, der trotz eingeräumter Gelegenheit nicht widersprochen wurde.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgerichtgestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss(§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.
Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
§ 97 Abs. 3 BAO normiert: An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.
Die FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, ist eine Verordnung im Sinne des § 97 Abs. 3 zweiter Satz BAO.
Nach § 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Die FinanzOnline-Verordnung 2006 bestimmt außerdem in § 5b Abs. 2, dass jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben kann, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Derartige Einwendungen hat der Bf. in seiner Stellungnahme nicht erhoben.
Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei Finanz-Online der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8). Die Databox ist eine solche, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Finanz-Online-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an (vgl. UFS 22.07.2013, RV/0002-F/13). Das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung eines Bescheides ist ebenfalls irrelevant.
Im vorliegenden Fall wurde nach der festgestellten Aktenlage die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2016 und 2017 des Bf am 6.2.2020 in die Databox des FinanzOnline-Kontos des Bf zugestellt. Die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages endete daher am 6.3.2020.
Der gegenständlichen Vorlageanträge wurde vom Bf erst am 4. Bzw. 8. Mai 2020 elektronisch eingebracht und waren somit verspätet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die erforderliche Zurückweisung der Vorlageanträge ergibt sich bei deren verspäteter Einbringung schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision mangels bedeutsamer offener Rechtsfrage nicht zuzulassen war.
Linz, am 27. Jänner 2021