Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 26. Februar 2020, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Zeiträume Oktober 2017 bis Juni 2019, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 06.11.2019 ersuchte die Abgabenbehörde die Beschwerdeführerin bis 27.11.2019 die Schulnachrichten/Jahreszeugnisse der Tochter, B.K., geb. am xy1998, für die Schuljahre 2017/2018 und 2018/2019 vorzulegen und weiters bekannt zu geben, ob die Tochter das Bundesrealgymnasium für Berufstätige besuche (16 Wochenstunden).
Da die Beschwerdeführerin auf dieses Ergänzungsersuchen nicht reagierte, richtete die Abgabenbehörde am 23.01.2020 noch einmal ein gleichlautendes Schreiben an die Beschwerdeführerin mit Fristsetzung bis 13.02.2020.
In der Folge legte die Beschwerdeführerin am 28.01.2020 die Semesterzeugnisse der Tochter für die Schuljahre 2017/2018 und 2018/2019 am Abendgymnasium-X, Adresse, vor.
Am 17.02.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin weiters das Semesterzeugnis der Tochter für das 1. Semester des Schuljahres 2019/2020 und einen von der Tochter mit der Fa. A, abgeschlossenen Dienstvertrag, wonach die Tochter ab 03.09.2019 bei der genannten Firma als Handelsarbeiterin mit 20 Wochenstunden mit Arbeitsort in Adresse, beschäftigt ist. Weiters legte sie den Verdienstnachweis für den Monat Jänner 2020 vor.
Mit Bescheid vom 26.02.2020 forderte die Abgabenbehörde gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 3 EStG 1988 die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag, den die Beschwerdeführerin für die Tochter für den Zeitraum Oktober 2017 bis Juni 2019 bezogen hatte, zurück.
Diese Entscheidung begründete sie wie folgt:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gebühre Familienbeihilfe nur dann, wenn das Kind in Berufsausbildung stehe. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes seien praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt werde, eine angemessene Unterrichtsdauer sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Dies werde dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes antrete.
Der laufende Besuch einer Maturaschule für sich allein reiche nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen. Es müsse das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen erkennbar sein. Es komme zwar nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelinge. Die Schülerin müsse aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (VwGH 16.11.1993, 90/14/0108).
Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung einen Anspruch auf Familienbeihilfe nur bei einem Umfang der Ausbildung von mindestens 30 Wochenstunden bejaht (VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050), wobei im Übrigen dazu regelmäßig noch der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause hinzukomme.
Die Tochter habe sich am BORG-Y am 11.09.2017 vom Schulbesuch abgemeldet. Sie besuche ab September 2017 das Abendgymnasium-X und habe in den Semester (Wintersemester 2017/2018 bis Wintersemester 2019/2020) Lehrveranstaltungen im Ausmaß zwischen 3 und 11 Wochenstunden positiv abgeschlossen (der Vermerk "nb" auf den Zeugnissen weise darauf hin, dass der Studierende nicht hätte beurteilt werden können, weil nicht alle erforderlichen Prüfungen und sonstigen Leistungsfeststellungen abgelegt worden seien).
Auf Grund der angeführten Kriterien könne von keiner ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung gesprochen werden, sodass die bereits ausbezahlte Familienbeihilfe zurückgefordert werden müsste.
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.03.2020 Beschwerde ein.
In der Beschwerde wendet sie ein, die Tochter habe auf Grund ihres sehr stark ausgeprägten Sprachfehlers, sie stottere, das Gymnasium in O abgebrochen. Seit September 2017 besuche sie das Abendgymnasium, arbeite in Teilzeit, um sich ihr Leben zu finanzieren, und absolviere noch zusätzlich eine zeitlich sehr aufwendige Sprachtherapie. Neben den geleisteten Wochenstunden in der Schule kämen zusätzlich noch viele Stunden an externer Vorbereitungszeit dazu.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2020 gab die Abgabenbehörde der Beschwerde keine Folge.
In der Begründung dieser Entscheidung zitierte sie aus § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und legte Voraussetzungen dar, die nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 unumgänglich sind. Die Abgabenbehörde wies noch einmal mit näheren Ausführungen darauf hin, dass der laufende Besuch einer Maturaschule für sich allein noch nicht ausreicht, um von einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 sprechen zu können und ging noch einmal auf die zeitliche Komponente (erforderlicher Zeitaufwand von mindestens 30 Wochenstunden zuzüglich Aufwand für die Vorbereitung zu Hause) ein.
Die Abgabenbehörde hielt in ihren Ausführungen fest, die Tochter habe das BORG-Y am 11.09.2017 nach dem zweimaligen Besuch der 7. Klasse abgebrochen und besuche seit September 2017 das Abendgymnasium-X. In den bislang 5 absolvierten Semester (die Abgabenbehörde bezog auch das WS 2019/2020 in ihre Betrachtung mit ein) habe die Tochter insgesamt 10 Prüfungen aus Fächer mit 32 Wochenstunden abgelegt, davon 7 Prüfungen positiv, 3 Prüfungen negativ. Daraus ergebe sich ein durchschnittliches Ausmaß von 6,5 Wochenstunden pro Semester. In den 5 Semester sei in 24 Fächer im Ausmaß von 84 Wochenstunden eine "Nichtbeurteilung" erfolgt. Die Vermerke "nicht beurteilt" in den Zeugnissen wiesen darauf hin, dass eine Leistungsbeurteilung nicht möglich gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Tochter nicht regelmäßig am Unterricht teilgenommen habe, sich nicht entsprechend auf die Ablegung der Prüfungen vorbereitet habe und gar nicht zu den Prüfungen angetreten sei.
Neben dem Schulbesuch habe die Tochter immer wieder kurzfristige Tätigkeiten (im Ausmaß bis zu einer Woche) ausgeübt, seit 03.09.2019 stehe sie bei der Firma A in einem regulären Dienstverhältnis im Ausmaß von 20 Wochenstunden, um sich - wie vorgebracht - den Lebensunterhalt zu verschaffen.
Eine Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des Beihilfenrechtes verlängere sich durch eine krankheitsbedingte Unterbrechung, wenn die ursprünglich begonnene Ausbildung nach der krankheitsbedingten Unterbrechung fortgesetzt werde, wobei für die Dauer der Unterbrechung ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Eine Unterbrechung der Schulausbildung aufgrund einer Erkrankung sei gegenständlich aber zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen, zumal die Tochter - wenn auch nur sporadisch - den Unterricht besucht und Prüfungen abgelegt habe. Außerdem sei fraglich, ob im Zusammenhang mit dem Sprachfehler der Tochter überhaupt von einer Krankheit gesprochen werden könne.
Mit Eingabe vom 22.06.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.
Darin bringt sie vor, die Tochter habe auf Grund eines schweren Sprachfehlers mehrfach ihre schulische Laufbahn unterbrochen. Sie weist noch einmal darauf hin, die Tochter besuche seit September 2017 das Abendgymnasium-X, arbeite in Teilzeit, um sich ihr Leben zu finanzieren, und absolviere zusätzlich eine zeitlich sehr aufwendige Sprachtherapie, die - so die Beschwerdeführerin - viele Therapiestunden im Ausland beinhalte (werde von der ÖGK bezahlt).
Dem erhobenen Vorwurf, die Tochter habe mit zu wenig Ernsthaftigkeit die Abendschule besucht, sei zu entgegnen, dass es für einen jungen Menschen mit einer derartigen Behinderung eine tägliche Herausforderung darstelle, die Schule zu besuchen. Die Tochter sei auf dem besten Weg die Schule im nächsten Semester abzuschließen.
Festzuhalten sei noch, dass zu den geleisteten Wochenstunden in der Schule noch mindestens 15 Stunden an Vor- und Nachbearbeitungszeiten hinzugezählt werden müssten.
Mit Bericht vom 02.07.2020 legte die Abgabenbehörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über Anfrage des Bundesfinanzgerichtes vom 06.07.2020, ob von der Schülerin B.K. in den Schuljahren 2017/2018 und 2018/2019 Krankmeldungen abgegeben worden seien und welchen Zeitraum diese konkret umfasst hätten, teilte der Direktor des Abendgymnasiums-X am 29.07.2020 mit, es lägen keine ärztlichen Bestätigungen vor, wohl habe es aber Gespräche mit B.K. und ihren Eltern gegeben. Im Rahmen dieser Gespräche hätten B.K. und ihre Eltern durchaus glaubwürdig versichert, dass die Schülerin noch von ihren früheren Schulen her unter Angstzuständen (Prüfungsangst, Ängste vor Leistungen in der Öffentlichkeit einer Gruppe) gelitten hätte, die sich psychosomatisch auch körperlich geäußert hätten (z.B. Verdauungsstörungen).
Am 28.09.2020 fand eine Einvernahme der Tochter als Auskunftsperson vor dem Bundesfinanzgericht statt. Im Rahmen dieser Einvernahme tätigte die Tochter zu den im Versicherungsdatenauszug im Zeitraum 01.01.2017 bis 02.07.2020 aufscheinenden Dienstverhältnissen nähere Angaben. Zu der im Vorlageantrag vorgebrachten Sprachtherapie gab die Tochter an, dabei handle es sich um eine Therapie, die sie von ihrem Stottern befreien soll. Diese Therapie finde in Deutschland statt (C bzw. nachfolgend in D). Zu Beginn der Therapie habe sie sich einen Monat lang in Deutschland aufgehalten (Haupttherapie). Seitdem erfolgten die Übungen zu Hause und fahre sie nur mehr zu Kontrollzwecken nach Deutschland (siehe dazu die Niederschrift vom 28.09.2020).
In der Folge legte die Tochter eine Bestätigung der X-Praxis-für-Stottertherapie, D-Adresse, vom 02.10.2020 vor, wonach sie sich dort in Behandlung befindet. Von 04.06.2019 bis 28.06.2019 habe eine Intensivtherapie stattgefunden mit nachfolgenden Kontrollen am 03.08.2019, 25.10. und 26.10.2019, 07.12.2019, 27.01. und 28.01.2020, 03.04.2020 per Zoom, 12.05.2020 per Zoom, 01.10. und 02.10.2020. Für 2021 seien von 08.02. bis 12.02.2021 Stabilisierungstage geplant.
Über Anfrage des Bundesfinanzgerichtes vom 05.11.2020 teilte der Direktor des Abendgymnasiums-X am 23.11.2020 und 24.11.2020 mit, für die Dauer der Absolvierung der Therapie in Deutschland habe die Tochter der Beschwerdeführerin nicht um eine Befreiung vom Schulbesuch angesucht. Sie sei in dem Modul, in dem sie im Semesterzeugnis für das Sommersemester 2019 positiv beurteilt worden sei (vgl. Mathematik M5) nach dem 28.06.2019 zu einer Prüfung angetreten (vgl. das Semesterzeugnis ist mit 27.09.2019 datiert).
II. Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 26.02.2020 forderte die Abgabenbehörde von der Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge, die diese für ihre Tochter, B.K., geb. am xy1998, für den Zeitraum Oktober 2017 bis Juni 2019 bezogen hatte, zurück.
Die Tochter meldete sich nach dem zweimaligen Besuch der 7. Klasse des BORG-Y am 11.09.2017 von der genannten Schule ab.
Seit September 2017 besucht die Tochter das Abendgymnasium-X in Adresse.
Die Semesterzeugnisse der Tochter am genannten Abendgymnasium zeigen für den streitgegenständlichen Zeitraum folgendes Bild:
Schuljahr | Anzahl der insgesamt zu beurteilenden Fächer | Anzahl der beurteilten Fächer samt Bewertungs-kalkül | Anzahl der nicht beurteilten Fächer |
2017/2018 1. Semester | 10 | 3 (davon 1 Fach positiv, 2 Fächer negativ) | 7 |
2017/2018 2. Semester | 4 | 1 Fach negativ | 3 |
2018/2019 1. Semester | 6 | 1 Fach positiv | 5 |
2018/2019 2. Semester | 8 | 1 Fach positiv | 7 |
Die Tochter besuchte das Abendgymnasium in den angeführten Semestern nur sporadisch. Sie gab in den Schuljahren 2017/2018 und 2018/2019 keine ärztlichen Bestätigungen über das Vorliegen einer Krankheit ab. Es fanden lediglich Gespräche zwischen Vertretern des Abendgymnasiums und der Tochter und ihren Eltern (Beschwerdeführerin und Kindesvater) statt, laut denen die Tochter noch von ihren früheren Schulen her unter Angstzuständen (Prüfungsangst, Ängste vor Leistungen in der Öffentlichkeit einer Gruppe) litt, die sich psychosomatisch auch körperlich äußerten (z.B. Verdauungsstörungen).
Seit 04.06.2019 absolviert die Tochter eine Therapie in der X-Praxis-für-Stottertherapie in D-Adresse (vormals D-Adresse1), die sie von ihrem Stottern befreien soll. In diesem Zusammenhang unterzog sich die Tochter in der Zeit von 04.06.2019 bis 28.06.2019 einer Intensivtherapie mit daran anschließenden Kontrollterminen am 03.08.2019, 25.10. und 26.10.2019, 07.12.2019, 27.01. und 28.01.2020, 03.04.2020 per Zoom, 12.05.2020 per Zoom, 01.10. und 02.10.2020. Für 2021 sind von 08.02. bis 12.02.2021 Stabilisierungstage geplant.
Für die Absolvierung der Intensivtherapie suchte die Tochter nicht um eine Befreiung vom Schulbesuch an. Sie trat in dem Fach, in dem sie im Semesterzeugnis für das Sommersemester 2019 positiv beurteilt worden ist (Mathematik M5) nach dem 28.06.2019 zu einer Prüfung an (vgl. das Semesterzeugnis ist mit 27.09.2019 datiert).
Das Semesterzeugnis der Tochter für das 1. Semester des Schuljahres 2019/2020 weist von insgesamt 6 zu beurteilenden Fächern in 4 Fächer eine positive Beurteilung auf, in 2 Fächer erfolgte eine Nichtbeurteilung.
Die Tochter ging in den streitgegenständlichen Zeiträumen immer wieder im Rahmen von Dienstverhältnissen einer beruflichen Tätigkeit nach. Dies erfolgte überwiegend tageweise. Dabei handelte es sich nahezu zur Gänze um Tätigkeiten in der Gastronomie. Die Tochter war im Service beschäftigt. Seit 03.09.2019 steht die Tochter in einem permanenten Dienstverhältnis zur Fa. A. Sie ist mit 20 Wochenstunden am Arbeitsort in Adresse, tätig und arbeitet im Lager der genannten Firma.
2. Beweiswürdigung:
Der vorhin angeführte Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt des vorgelegten Familienbeihilfenaktes, die von der Tochter der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson getätigten Angaben und die von ihr vorgelegten Unterlagen sowie die vom Bundesfinanzgericht vom Abendgymnasium-X eingeholten Informationen.
3. Rechtslage und Erwägungen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Zufolge des § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu.
Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dies gilt nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge.
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050, VwGH 27.08.2008, 2006/15/0080, u.a.).
Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs. 1 lit b FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Absicht tatsächlich gelingt (vgl. VwGH 26.05.2011, 2011/16/0077, VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315).
Der laufende Besuch einer Maturaschule reicht für sich allein nicht hin, das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 anzunehmen. Hinzu muß das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um die Externistenreifeprüfung treten, das sich im Antritt zu den erforderlichen Vorprüfungen bzw Prüfungen zu manifestieren hat. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Maturaschüler muß aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit zumindest versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erfüllen (vgl. VwGH 16.11.1993, 90/14/0108, VwGH 26.06.2002, 98/13/0042, VwGH 28.01.2003, 2000/14/0093).
Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050, VwGH 21.01.2004, 2003/13/0157).
Die Tochter der Beschwerdeführerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum den Unterricht am Abendgymnasium nur sporadisch besucht. Diesen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, der der Charakter eines Vorhaltes zukommt, ist die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag und im weiteren Verfahren nicht entgegengetreten. D.h. die Tochter hat nicht einmal laufend das Abendgymnasium besucht, geschweige denn, dass sie in dem für das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 erforderlichen Ausmaß Prüfungen abgelegt hat.
Das Semesterzeugnis der Tochter für das 1. Semester des Schuljahres 2017/2018 weist von insgesamt 10 zu beurteilenden Fächern in 1 Fach eine positive und in 2 Fächer eine negative Bewertung auf, 7 Fächer sind unbeurteilt geblieben. Im 2. Semester des Schuljahres 2017/2018 wurde die Leistung der Tochter im Semesterzeugnis bei insgesamt 4 zu beurteilenden Fächern in 1 Fach negativ bewertet, in 3 Fächer erfolgte eine Nichtbeurteilung. Das Semesterzeugnis der Tochter für das 1. Semester des Schuljahres 2018/2019 enthält bei insgesamt 6 zu beurteilenden Fächern in 1 Fach eine positive Bewertung, 5 Fächer sind unbeurteilt geblieben. Im Semesterzeugnis der Tochter für das 2. Semester des Schuljahres 2018/2019 scheint von insgesamt 8 zu beurteilenden Fächern 1 Fach mit einer positiven Bewertung auf, in 7 Fächer wurde die Leistung der Tochter nicht beurteilt.
Das Kalkül "Nicht beurteilt" ist streng vom Bewertungskalkül "Nicht genügend" zu unterscheiden. Das Kalkül "Nicht genügend" wird dann vergeben, wenn sich ein Schüler einer Überprüfung seiner Leistung unterzieht, die Leistung aber für eine positive Beurteilung nicht ausreicht, das Kalkül "Nicht beurteilt" hingegen dann, wenn die Leistung des Schülers mangels Teilnahme am Unterricht, Ablegung von Prüfungen, Teilnahme an Schularbeiten, Tests etc. gar nicht bewertet werden kann (weder positiv noch negativ).
Im Hinblick auf den Umstand, dass das Semesterzeugnis der Tochter im 1. Semester des Schuljahres 2017/2018 von insgesamt 10 zu beurteilenden Fächern in 7 Fächer, im 2. Semester des Schuljahres 2017/2018 von insgesamt 4 zu beurteilenden Fächern in 3 Fächer, im 1. Semester des Schuljahres 2018/2019 von insgesamt 6 zu beurteilenden Fächern in 5 Fächer und im 2. Semester des Schuljahres 2018/2019 von insgesamt 8 zu beurteilenden Fächern in 7 Fächer eine "Nichtbeurteilung" aufweist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tochter der Beschwerdeführerin ernsthaft und zielstrebig bemüht gewesen wäre, einen positiven Ausbildungserfolg zu erzielen. Sie hat vielmehr nicht regelmäßig den Unterricht besucht und in den meisten bzw. nahezu allen zu beurteilenden Fächern nicht an den vorgesehenen Prüfungen, Schularbeiten und Tests teilgenommen, sodass den Lehrern eine Beurteilung ihrer Leistung in diesen Fächern nicht möglich war.
Angesichts dieser Situation kann unter Bedachtnahme auf die angeführte Judikatur nicht davon gesprochen werden, dass die Tochter im Zeitraum Oktober 2017 bis Juni 2019 in einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 stand.
Die Beschwerdeführerin wendet im Vorlageantrag ein, die Tochter habe aufgrund eines schweren Sprachfehlers ihre schulische Laufbahn unterbrochen.
Die Unterbrechung der Ausbildung durch der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, genauso wie Urlaube und Schulferien (vgl. VwGH 16.11.1993, 90/14/0108, VwGH 14.12.1995, 93/15/0133).
Dass die Tochter aufgrund einer Erkrankung ihre Berufsausbildung unterbrochen hätte, vermag das Gericht nicht zu erkennen.
Wie der Direktor des Abendgymnasiums-X über Anfrage des Bundesfinanzgerichtes mitteilte, hat die Tochter der Beschwerdeführerin in den Schuljahren 2017/2018 und 2018/2019 keine ärztlichen Bestätigungen über das Vorliegen einer Krankheit abgegeben. Es fanden lediglich - so der Direktor - Gespräche mit der Tochter und ihren Eltern (Beschwerdeführerin und Kindesvater) statt, laut denen die Tochter noch von ihren früheren Schulen her unter Angstzuständen (Prüfungsangst, Ängste vor Leistungen in der Öffentlichkeit einer Gruppe) gelitten habe, die sich psychosomatisch auch körperlich geäußert hätten (z.B. Verdauungsstörungen). Die Tochter hat im streitgegenständlichen Zeitraum den Unterricht auch besucht - wenn auch nur sporadisch - und vereinzelt Prüfungen abgelegt.
Die von der Tochter vorgelegte Bestätigung vom 02.10.2020 über die Absolvierung einer "Stottertherapie" belegt zwar, dass sie an Schwierigkeiten beim Sprechen leidet und sich deshalb einer Therapie unterzieht, dass die Tochter aufgrund ihrer Sprechschwierigkeiten aus ärztlicher Sicht jedoch nicht dazu in der Lage gewesen wäre die Schule zu besuchen und Prüfungen abzulegen, kann aus dieser Bestätigung nicht abgeleitet werden. Seitens der Tochter ist auch - wie vorhin angeführt - ein Schulbesuch, wenn auch ein sporadischer, erfolgt und fand auch vereinzelt ein Antritt zu Prüfungen statt. Zudem war die Tochter in den beschwerdegegenständlichen Monaten immer wieder beruflich tätig - dies noch dazu in einem Bereich (nahezu ausschließlich Gastronomie) in einer Funktion (Service), in der der Kundenkontakt bzw. der sprachliche Kontakt mit Kunden einen sehr breiten Raum einnimmt.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Diese Entscheidung ergeht von:
Bundesfinanzgericht, Außenstelle Salzburg, Aigner Straße 10, 5026 Salzburg
Salzburg, am 20. Jänner 2021