Volltext

BFG 12.01.2021, RV/4100307/2017

Unterhaltsabsetzbetrag Einschleifregelung Topfsonderausgaben

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100307.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 18 Abs. 3 EStG 1988 · § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988
Schlagworte
Unterhaltsabsetzbetrag volljähriges Kind · Topfsonderausgaben Einschleifregelung

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. Mai 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. Mai 2017 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 zu Recht erkannt:

Spruch

  • •

    Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

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    Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Zwischen den Parteien ist die Frage der Zuerkennung von Ausgaben für diverse Versicherungen einerseits, sowie die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages andererseits strittig.

In der am 15.02.2017 bei der belangten Behörde elektronisch eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 begehrte der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) - soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Relevanz - die Anerkennung von Sonderausgaben für Versicherungsprämien in Höhe von gesamt Euro 957,60 einerseits, sowie die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages für seine nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter andererseits.

Mit Bescheid vom 22.05.2017 wurde der Bf. zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei wurden die Versicherungsprämien - unter Hinweis auf die sog. "Einschleifregelung" - lediglich im Betrag von Euro Betrag anerkannt; der Unterhaltsabsetzbetrag wurde zur Gänze verwehrt.

Am 23.05.2017 erhob der Bf. dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er einerseits - auf entbehrliche Art und Weise - Kritik am "System" übte und andererseits auf die von ihm geleisteten hohen Versicherungs-bzw. Alimentationszahlungen hinwies.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde am 08.06.2017 unter anderem unter Hinweis auf § 34 Abs. 7 Z. 5 EStG 1988 ab; in dem - von der belangten Behörde zu Recht als Vorlageantrag gewerteten - Schreiben vom 09.06.2017 verlieh der Beschwerdeführer neuerlich seinem Unmut über das bestehende Steuersystem Ausdruck und verwies in einem darauf, keine Kenntnis über einen allfälligen Familienbeihilfebezug seiner Exfrau zu haben.

Die Beschwerde wurde am 11.07.2017 dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Sachverhalt

Der im Veranlagungsjahr 2016 in Ort wohnhaft gewesene Bf. brachte Euro Betrag (Gesamtbetrag der Einkünfte) ins Verdienen.

Er leistete im Streitjahr für freiwillige Kranken-, Unfall-, Pensions-, bzw. Lebensversicherungen und dergleichen einen Betrag in Höhe von Euro 957,60.

Schließlich ist er der leibliche Vater der am Geburtsdatum geborenen Name, die im strittigen Zeitraum nicht seinem Haushalt zugehörte, sich jedoch in Österreich aufhielt. Für Name wurde in der Zeit vom 01.01. bis 31.12.2016 keine Familienbeihilfe bezogen.

Beweiswürdigung

Der vorstehende Sachverhalt basiert einerseits auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, sowie andererseits auf einer Einschau des erkennenden Gerichtes in den elektronischen Veranlagungs- bzw. Familienbeihilfeakt:

Die Feststellungen zum Wohnsitz des Beschwerdeführers resultieren aus einer Einsicht des Bundesfinanzgerichtes in das Zentrale Melderegister beim Bundesministerium für Inneres; der Gesamtbetrag der Einkünfte ist zwischen den Streitteilen unstrittig und geht darüber hinaus unzweifelhaft aus dem Veranlagungsakt hervor. Die Höhe der geltend gemachten Beiträge für Versicherungen wurde ebenfalls nicht bestritten, sodass von dessen Richtigkeit auszugehen war.

Dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater von Name ist, resultiert einerseits aus seinen eigenen Angaben, sowie andererseits aus einer Einschau in den Familienbeihilfeakt, aus dem ebenfalls unzweifelhaft hervorgeht, dass im Streitjahr keine Familienbeihilfe ausbezahlt wurde.

 

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt 1. (Abweisung)

a. Gemäß § 18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 besteht unter anderem für Ausgaben im Zusammenhang mit Versicherungen ein einheitlicher Höchstbetrag von Euro 2.920,00 jährlich; sind diese Ausgaben insgesamt niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so normiert die Gesetzesstelle weiter, dass ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschalbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen ist. Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als € 36.400,00 so vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschalbetrages nach Abs. 2 ergibt (§ 18 Abs. 3 Z. 2 letzter Satz EStG 1988). All diese gesetzlichen Prämissen vorausgeschickt erweist sich die von der belangten Behörde durchgeführte Berechnung des Sonderausgabenviertels als richtig:

(60.000,00 - Betrag) * (239,40 - 60,00)/23.600,00 + 60 = Betrag

Nachdem dieser Betrag in die Berechnung der Einkommensteuer Eingang gefunden hat, ist an der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde nicht zu rütteln.

b. Nach der Verfassungsbestimmung des § 34 Abs. 7 Z. 5 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird - abgesehen von hier nicht relevanten Fällen - weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen. Festgestelltermaßen wurde für die leibliche Tochter des Beschwerdeführers im strittigen Zeitraum keine Familienbeihilfe ausbezahlt, sodass aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgaben auch der begehrte Unterhaltsabsetzbetrag nicht zuzusprechen war.

Das Begehren auf Anerkennung von Aufwendungen für die Berufsausbildung seiner Tochter außerhalb des Wohnortes wurde vom Bf. im Vorlageantrag nicht mehr aufrechterhalten, weshalb insgesamt der Beschwerde sohin der Erfolg zu versagen war.

Zu Spruchpunkt 2. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, zumal sich sowohl die Berechnung des Sonderausgabenviertels als auch die Frage der Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages für volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, aus dem klaren und unmissverständlichen Gesetzestext ergibt. Die ordentliche Revision war sohin nicht zuzulassen.

 

 

Klagenfurt am Wörthersee, am 12. Jänner 2021