Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Freilinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch WTIV Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Dorfstraße 68, 6364 Brixen/Thale, über die Beschwerden vom 17. September 2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 21. August 2015 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz als Bf. bezeichnet) bezog in den beschwerdegegenständlichen Jahren 2009 bis 2013 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb.
Im Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 30. März 2010 berücksichtigte das Finanzamt Kitzbühel Lienz im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von 4.099,48 €.
Im Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 17. März 2011 berücksichtigte das Finanzamt Kitzbühel Lienz im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von 3.372,00 €.
Im Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 10. Juli 2013 berücksichtigte das Finanzamt Salzburg-Land im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von 3.672,00 €.
Im Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 30. April 2014 berücksichtigte das Finanzamt Salzburg-Land im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von 3.672,00 €.
Im Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 22. Juli 2014 berücksichtigte das Finanzamt Salzburg-Land im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von 3.672,00 €.
Mit Ergänzungsersuchen des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 26. März 2015 (betreffend die Einkommensteuererklärung 2014) wurde der Bf. aufgefordert, einen Nachweis über den geleisteten Unterhalt der beiden Kinder K1 und K2 zu erbringen. Er wurde dabei darauf hingewiesen, dass der Steuerpflichtige der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen habe, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansehe (Hinweis auf LStR 341 ff). Eine Meldebestätigung sowie eine Berechnung bezüglich der Kosten der doppelten Haushaltsführung seien nachzureichen.
In der Vorhaltsbeantwortung dieses Ergänzungsersuchens vom 15. April 2015 legte die Vertreterin des Bf. eine Bestätigung der Exfrau des Bf. vor, in welcher sie den Erhalt von Kindesunterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 13.320,00 € im Zeitraum 1.1. bis 31.12.2014 bestätigte. Weiters legte der Bf. eine Aufstellung der Fahrten zum Besuch der unterhaltspflichtigen Kinder bei. Insgesamt ergaben sich daraus Fahrten über 25.772 Kilometer.
Mit Bescheiden vom 21. August 2015 nahm das Finanzamt Braunau Ried Schärding das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder auf.
In den Bescheidbegründungen wurde jeweils ausgeführt:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. 303 (1) BAO, weil die in der Begründung des Sachbescheides näher ausgeführten Tatsachen neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Im Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 21. August 2015 berücksichtigte das Finanzamt Braunau Ried Schärding im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von 727,48 €.
In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt:
Da die Voraussetzungen für die Familienheimfahrten nicht vorliegen, sind die Kosten nicht zu gewähren. Siehe § 16 EStG 1988 - Voraussetzung für doppelte Haushaltsführung, Familien-wohnsitz (Rz 341, RZ 343 und Rz 354). Da Sie Unterhalt für Kinder zu leisten haben, die nicht Ihrem Haushalt zugehören, steht Ihnen allenfalls der Unterhaltsabsetzbetrag zu, nicht jedoch Kosten für Familienheimfahrten. Liegt ein gemeinsamer Haushalt mit den Kindern nicht vor, so handelt es sich bloß um Besuchsfahrten zu unterhaltsberechtigten, nicht haushaltszugehörigen Kindern. Diesfalls stehen weder Kosten für die doppelte Haushaltsführung noch für die Familienheimfahrten zu.
Im Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 21. August 2015 berücksichtigte das Finanzamt Braunau Ried Schärding im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lediglich den Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 132,00 €.
In der Bescheidbegründung wurde die Begründung des Einkommensteuerbescheides für 2009 vom 21. August 2015 wiederholt.
Im Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 21. August 2015 berücksichtigte das Finanzamt Braunau Ried Schärding im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lediglich den Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 132,00 €.
In der Bescheidbegründung wurde die Begründung des Einkommensteuerbescheides für 2009 vom 21. August 2015 wiederholt.
Im Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 21. August 2015 berücksichtigte das Finanzamt Braunau Ried Schärding im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lediglich den Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 132,00 €.
In der Bescheidbegründung wurde die Begründung des Einkommensteuerbescheides für 2009 vom 21. August 2015 wiederholt.
Im Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 21. August 2015 berücksichtigte das Finanzamt Braunau Ried Schärding im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lediglich den Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 132,00 €.
In der Bescheidbegründung wurde die Begründung des Einkommensteuerbescheides für 2009 vom 21. August 2015 wiederholt.
Mit Eingabe vom 16. September 2015 erhob der Bf. durch seine Vertreterin fristgerecht Beschwerden gegen die folgende Bescheide vom 21. August 2015:
- Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2009
- Einkommensteuerbescheid für 2009
- Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2010
- Einkommensteuerbescheid für 2010
- Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2011
- Einkommensteuerbescheid für 2011
- Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2012
- Einkommensteuerbescheid für 2012
- Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2013
- Einkommensteuerbescheid für 2013
- Einkommensteuerbescheid für 2014
Der Bf. wandte sich gegen die Nichtberücksichtigung der Familienheimfahrten und beantragte die ersatzlose Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide.
Zur Begründung der Beschwerden führte die Vertreterin aus, dass es sich bei den Heimfahrten des Bf. nicht um Besuchsfahrten handelte. Der Bf. habe zusammen mit seiner Ex-Frau das geteilte Sorgerecht. Seine Ex-Frau sei im Gastgewerbe tätig und müsse daher auch am Wochenende arbeiten. In diesen Zeiten sei der Bf. seiner Betreuungspflicht nachgekommen, wobei sein Sohn K1 aus gesundheitlichen Gründen mehr Betreuung brauche. Der Unterhaltsabsetzbetrag schließe die Möglichkeit der Familienheimfahrten nicht aus. Bei diesen Familienheimfahrten
habe der Bf. für seinen dementen Vater, für den er die Vorsorgevollmacht übertragen bekommen habe, diverse Rechtsgeschäfte sowie Regelungen über wechselnde Heim- und Krankenhausaufenthalte erledigen müssen.
Für den Fall, dass die Familienheimfahrten nicht anerkannt würden, ersuchte der Bf. um Berücksichtigung der Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung. Diese Kosten seien dem Bf. zwangsläufig durch die Betreuungspflicht des Vaters erwachsen.
Die Wiederaufnahmebescheide seien auch insoweit ersatzlos aufzuheben, als es die belangte Behörde unterlassen habe, auszuführen, aufgrund welchen konkreten Sachverhaltes sie den Wiederaufnahmetatbestand als erfüllt ansehe.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 13. November 2015 wies das Finanzamt Braunau Ried Schärding die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2014 als unbegründet ab. Auf die Beschwerden, soweit sie sich gegen die Wiederaufnahmebescheide richteten, wurde nicht eingegangen.
Mit Vorlagebericht vom 18. Dezember 2015 legte das Finanzamt Braunau Ried Schärding die Beschwerden gegen Einkommensteuerbescheide vom 21. August 2015 betreffend die Jahre 2009 bis 2014 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit Vorlagebericht vom 4. Dezember 2020 legte das Finanzamt Braunau Ried Schärding auch die Beschwerden vom 16. September 2015, soweit sie sich gegen die Wiederaufnahmebescheide für die Jahre 2009 bis 2013 richten, dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Ergänzend wurde u.a. ausgeführt: Die Wiederaufnahmegründe des Verfahrens sind aufgrund dem Ergänzungsansuchen an den Bf. vom 23.06.2015, für die Einkommensermittlung des Jahres 2014, mit unter anderem der Bitte um erstmaliger Auskunft bzgl. der Unterhaltszahlung und der Führung eines doppelten Haushaltes als Grundlage für die Legung von Familienheimfahrten, zu Grunde gelegt. Bei der Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens stellte sich heraus, dass es sich bei den beantragten Familienheimfahrten, nicht um Familienheimfahrten, sondern lediglich um den Besuch bzw. die Betreuung der beiden unterhaltspflichtigen Kinder, K1 (geb. **1990) und K2 (geb. **1994) handelt. Die insgesamt 17 Fahrten in Summe von 25.772 km wurden von der Exfrau des Bf bestätigt. Dem Bf wurde nach der Trennung von seiner Exfrau weder die Obsorge der Kinder zugesprochen, noch leben die beiden Kinder mit ihm in einem gemeinsamen Familienwohnsitz. Diese neuen Tatsachen wurden dem Finanzamt Braunau Ried Schärding erst im Jahr 2015 im Zuge des Ergänzungsersuchens für die Veranlagung des Kalenderjahres 2014 bekannt. Die vorangegangenen Jahre wurden ohne Wissen dieser Tatsachen veranlagt. Aufgrund der neu in Erfahrung gebrachten Tatsachen, veranlasste das Finanzamt Braunau Ried Schärding ebenfalls eine Wiederaufnahme des Verfahrens der Jahre 2009-2013 gem. § 303 Abs. 1 BAO.
Das Bundesfinanzgericht forderte die Vertreterin des Bf. auf, zum von ihr behaupteten mangelnden Vorliegen eines Wiederaufnahmetatbestandes Stellung zu nehmen.
Daraufhin übermittelte die Vertreterin des Bf. mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 die Vorhaltsbeantwortung an das Finanzamt Salzburg vom 28. November 2013. Beigelegt waren die Aufstellungen über die "Familienheimfahrten" des Bf. in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012. Handschriftlich war darauf vermerkt "Bestätigung durch Frau E, Exfrau des Bf. und Mutter der beiden unterhaltspflichtigen Kinder K1 und K2: Hiermit erkläre ich, dass mein Exmann ***Bf1*** zu allen o.g. Zeiten unsere gemeinsamen Kinder besucht und betreut hat."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO (Bundesabgabenordnung) kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist also u.a., dass Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind.
In den angefochtenen Wiederaufnahmebescheiden werden die von der Abgabenbehörde angenommenen neu hervorgekommen Tatsachen oder Beweismittel nicht angeführt, sondern auf die in der Begründung der Sachbescheiden näher ausgeführten Tatsachen verwiesen.
Ein Verweis auf die Begründung in den Sachbescheiden ist verfahrensrechtlich zulässig. Es müssen dort die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel aber eindeutig erkennbar sein.
Nach dem Wortlaut der Begründung der ebenfalls angefochtenen Sachbescheide ergibt sich als neu hervorgekommene Tatsache, dass der Bf. mit den Kindern, für die er Unterhalt zu leisten hatte, nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hatte. Daraus folgerte die Abgabenbehörde, dass weder Kosten für die doppelte Haushaltsführung noch für die Familienheimfahrten zugestanden hätten.
Im Vorhalteverfahren vor dem Bundesfinanzgericht übermittelte die Vertreterin des Bf. die Vorhaltsbeantwortung an das Finanzamt Salzburg-Land vom 28. November 2013 betreffend die Jahre 2009 bis 2012.
Aus dieser Vorhaltsbeantwortung und insbesondere aus dem dort angebrachten Vermerk der Ex-Frau des Bf. ergibt sich, dass dem Finanzamt Salzburg-Land die Tatsache, dass der Bf. mit den Kindern, für die er Unterhalt zu leisten hatte, nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hatte, bereits am 28. November 2013 bekannt war.
Mit den nunmehr angefochtenen Wiederaufnahmebescheiden vom 21. August 2015 hat das Finanzamt Braunau Ried Schärding Verfahren wiederaufgenommen, die vom Finanzamt Salzburg-Land durchgeführt worden waren. Für die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens ist nach dem Wortlaut des § 303 BAO nicht nur der Wissensstand des Finanzamtes maßgeblich, das die Wiederaufnahmebescheide erlässt, sondern auch der Wissenstand des die Erstbescheide erlassenden Finanzamtes zum Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide. Die von diesem Finanzamt durchgeführten Ermittlungen sind daher bei Erlassung von Wiederaufnahmebescheiden zu berücksichtigen.
Das bedeutet, wenn die in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2009 bis 2013 angeführte neue Tatsache bereits der die Erstbescheide erlassenden Abgabenbehörde bekannt waren, auch von der die Wiederaufnahmebescheide erlassenden Abgabenbehörde zu berücksichtigen ist. In diesem Fall ist die Abgabenbehörde nicht zu einer Wiederaufnahme des Verfahren berechtigt (im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2009 bis 2013).
Den Beschwerden waren daher, soweit sie sich gegen die Wiederaufnahme des Verfahren richten, stattzugeben und die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2009 bis 2013 ersatzlos aufzuheben.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da keiner dieser Revisionsgründe vorliegt, war zu entscheiden, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Linz, am 22. Jänner 2021