Volltext

BFG 28.12.2020, RV/4100306/2012

Familienheimfahrten - Begrenzung der Aufwendungen mit dem höchsten Pendlerpauschale

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100306.2012 · Findok (BMF)

Normen
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 · § 26 Z 4 lit. a EStG 1988 · § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
Schlagworte
Familienheimfahrten · Wohnsitz · Arbeitsort · Fahrtkosten

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Walter Zemrosser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 20. Jänner 2012 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2011 wird festgesetzt mit einer Gutschrift in Höhe von Euro 1.348,00 (unverändert zur Beschwerdevorentscheidung).

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Mit dem an den Beschwerdeführer (BF) ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 (Arbeitnehmerveranlagung) setzte das Finanzamt eine Gutschrift von Euro 1.135,00 fest. Das Finanzamt berücksichtigte hierbei, neben Sonderausgaben, ein Pendlerpauschale des BF in Höhe von Euro 2.305,20.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte der BF die Anerkennung von Fahrtkosten in Höhe von Euro 6.559,056 als Werbungskosten. Der BF führte 15.616,80 mit dem eigenen Pkw gefahrene Kilometer, laut Arbeitsnachweisen, von seinem Wohnsitz zur Baustelle ins Treffen, welche den genannten Betrag an Fahrtkosten ergeben würden. Davon sei noch die Pendlerpauschale abzuziehen. Der BF legte eine Auflistung seiner Fahrten vor.

Das Finanzamt gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung teilweise statt und setzte die Gutschrift an Einkommensteuer für das Jahr 2011 mit Euro 1.348,00 fest. Begründend führte das Finanzamt aus, dass hinsichtlich der Fahrtkosten zur ***Baustelle 1*** Kosten für Familienheimfahrten und Fahrten von der Unterkunft zur Baustelle nur bis zum Betrag des höchsten Pendlerpauschales, somit monatlich Euro 306,00, als Werbungskosten steuerlich absetzbar seien. Die diesen Betrag übersteigenden Kosten würden nicht abzugsfähige Aufwendungen der privaten Lebensführung darstellen. Hinsichtlich der Baustellen in ***Baustelle 2*** und am ***Baustelle 3*** führte das Finanzamt aus, dass nur im ersten Monat für die täglichen Fahrten zwischen Wohnort und Baustelle Kilometergelder geltend gemacht werden könnten, danach stehe nunmehr das entsprechende Pendlerpauschale von monatlich Euro 214,00, für eine Entfernung zwischen 40 und 60 km in eine Richtung, zu.

Der BF beantragte die Vorlage der Beschwerde an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass die von ihm geltend gemachten Werbungskosten nach den Kriterien des "§ 16 L294" als Kundenbesuche im Auftrag des Dienstgebers zu berücksichtigen seien. Im Hinblick auf seine Tätigkeit als Baggerführer sei ein Dienstkraftfahrzeug oder das Kilometergeld als Abgeltung der Werbungskosten zu stellen. Er beantrage den Differenzbetrag zu Euro 6.559,056 Werbungskosten zur Anweisung zu bringen.

Das Finanzamt legte die Beschwerde mit dem Antrag auf Abweisung, ohne weitere Ausführungen, vor.

Im Zuge einer Kontaktaufnahme mit dem BF im Oktober 2020 durch den erkennenden Richter, in dessen Zuständigkeit der Beschwerdeakt durch den Übertritt in den Ruhestand des ursprünglich zuständigen Richters gelangt war, wiederholte der BF seine Rechtsansicht, wonach die Beschwerde zu Recht bestehe.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wurde festgestellt:

Der in ***Adr Familienwohnsitz***, wohnhafte BF, war im Jahr 2011 als Baggerführer bei einer Baufirma beschäftigt.

In Zeitraum 16. Mai 2011 bis 4. November 2011 war der BF auf einer Baustelle der ***Schnellstraße*** , vom Finanzamt als ***Baustelle 1*** bezeichnet, tätig und fuhr mit seinem eigenen Pkw in diesem Zeitraum insgesamt 18 mal die 282 km lange Strecke von seinem Wohnsitz nach ***Unterkunft am Arbeitsort*** und retour. Weiters fuhr der BF an seinen Arbeitstagen die 16 km lange Strecke von ***Unterkunft am Arbeitsort*** zu seinem Einsatzort in ***Arbeitsort*** und retour.

Vom 10. November 2011 bis zum 18. November 2011 fuhr der BF von seinem Wohnort insgesamt sieben Mal zu seinem Einsatzort in ***Baustelle 2***. Die tägliche Strecke betrug 118,6 km hin und retour.

Vom 21. November 2011 bis zum 30. Dezember 2011 war der BF auf einer Baustelle am ***Baustelle 3*** eingesetzt. Hierbei fuhr er mit seinem eigenen Pkw im Monat November 2011 insgesamt acht Mal die Strecke von 108,8 km hin und retour zwischen seinem Wohnsitz und dem Einsatzort. Im Monat Dezember 2011 legte der BF diese Strecke insgesamt 15 mal mit dem eigenen Pkw zurück.

Das Finanzamt errechnete, seiner Rechtsansicht entsprechend, den zustehenden Betrag an Werbungskosten, für die Fahrten von seinem Wohnsitz nach ***Arbeitsort***, für die Monate Mai bis Oktober 2011 mit dem Betrag des höchsten Pendlerpauschales von monatlich Euro 306,00, weiters für den Monat November 2011 anteilig mit Euro 236,88 (insgesamt sohin Euro 2.072,88). Für die im Monat November 2011 getätigten Fahrten von Wohnsitz nach ***Baustelle 2*** sowie zum ***Baustelle 3*** errechnete das Finanzamt ein als Werbungskosten anzuerkennendes Kilometergeld in Höhe von Euro 714,25. Für den Monat Dezember 2011 erkannte das Finanzamt ein Pendlerpauschale in Höhe von Euro 214,00 als Werbungskosten an.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich, neben den Ausführungen des Finanzamtes im Verwaltungsakt, im Wesentlichen auf die Ausführungen des BF, welche als glaubwürdig und nachvollziehbar erschienen. An der Anzahl der durchgeführten Fahrten bestand, auch aufgrund des Hinweises auf die Arbeitsnachweise, kein Zweifel, weshalb die vorhin genannten Feststellungen getroffen werden konnten.

Rechtliche Würdigung:

Nach § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.

Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften ebenso wenig abgezogen werden dürfen, wie nach Z 2 lit. a dieser Gesetzesbestimmung Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Ausgaben für eine berufsbedingte doppelte Haushaltsführung (Aufwendungen für eine zweckentsprechende Unterkunft am Tätigkeitsort) und Kosten der Heimfahrten zum Familien-Wohnort können unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 EStG als Werbungskosten bei den betreffenden steuerpflichtigen Einkünftenabgezogen werden.

Die Begründung, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden können, findet sich darin,dass derartige Aufwendungen solange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in üblicher Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann.

Für die Einkünfte mindernde Berücksichtigung der Kosten einer doppelten Haushaltsführung und von Heimfahrten zum Familien-Wohnort muss somit die Begründung des zweiten Haushaltes am Arbeitsort beruflich veranlasst und die Aufgabe des bisherigen Familien-Wohnsitzes unzumutbar sein (VwGH 29.1.1998, 96/15/0171).

Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der ***Baustelle 1*** unstrittig, dass dem BF eine tägliche Rückkehr vom Beschäftigungsort an seinen Familienwohnsitz wegen der Entfernung von rund 300 km nicht zumutbar war. Ebenso ist unstrittig, dass ihm die Verlegung des Familien-Wohnsitzes an den Beschäftigungsort gleichfalls nicht zugemutet werden konnte. Die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung und damit auch die Voraussetzungen der steuerlichen Absetzbarkeit der Kosten für Familienheimfahrten sind somit dem Grunde nach gegeben.

Kosten für eine doppelte Haushaltsführung sind dem BF offensichtlich nicht erwachsen und wurden von ihm auch nicht geltend gemacht. Es konnten daher mangels entsprechender Aufwendungen auch keine diesbezüglichen Werbungskosten berücksichtigt werden.

Die dem BF erwachsenen Kosten für durchschnittlich drei Familienheimfahrten im Monat werden vom Bundesfinanzgericht nicht in Frage gestellt.

Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen jedoch bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeitsort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen Berufstätigkeit bezogenen höchsten, in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG angeführten, Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden. Der Gesetzgeber begrenzt somit die als Werbungskosten anzuerkennenden Aufwendungen für Familienheimfahrten ausdrücklich mit dem höchsten Pendlerpauschbetrag, der für das Beschwerdejahr monatlich Euro 306,00 (für das gesamte Jahr Euro 3.672,00) betragen hat.

Wenn das Finanzamt daher für die Monate Mai bis Oktober 2011 Werbungskosten mit dem Betrag des höchsten großen Pendlerpauschales von monatlich Euro 306,00, weiters für den Monat November 2011 anteilig mit Euro 236,88 (insgesamt sohin Euro 2.072,88) anerkannte, so entsprach dies den gesetzlichen Bestimmungen.

Ebenso nicht zu beanstanden ist die steuerliche Anerkennung des Kilometergeldes für die Fahrten nach ***Baustelle 2*** bzw. zum ***Baustelle 3*** im Monat November 2011 in Höhe von Euro 714,25 sowie der Ansatz des Pendlerpauschales in Höhe von Euro 214,00 für den Monat Dezember 2011.

Die diesbezügliche gesetzliche Grundlage findet sich in der Bestimmung des § 26 Z. 4 lit. a EStG 1988.

Im Lichte dieser Erwägungen erwies sich die gegenständliche Beschwerde, im Ausmaß der ergangenen Beschwerdevorentscheidung, als teilweise begründet.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Keine dieser Voraussetzungen ist in der Streitsache erfüllt, weshalb eine (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Klagenfurt am Wörthersee, am 28. Dezember 2020