Volltext

BFG 12.01.2021, RV/7400189/2019

Haftung für Kommunalsteuer

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400189.2019 · Findok (BMF)

Normen
§§ 80 ff BAO · § 80 Abs. 1 BAO · § 6a KommStG 1993 · § 20 BAO · § 248 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. März 2018 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6,Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 12. Februar 2018, MA 6/ARL-***000000***, betreffend Haftung gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes 1993 samt Nebenansprüchen zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 12. Februar 2018 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf. genannt) gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes 1993 für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen der ***X*** GmbH in der Höhe von insgesamt € 2.589,74 zur Haftung herangezogen.

Dieser Abgabenrückstand setzt sich wie folgt zusammen:

Abgabenart

Zeitraum

Betrag

Kommunalsteuer lt. GPLA Prüfung

1-12/2014

10,84

Kommunalsteuer lt. GPLA Prüfung

1-12/2015

1.465,49

Säumniszuschlag

Hierzu

51,59

Pfändungsgebühren

Hierzu

53,01

Kommunalsteuer lt. GPLA Prüfung

1-12/2016

958,14

Säumniszuschlag

Hierzu

39,70

Pfändungsgebühren

Hierzu

10,97

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 6a Abs. 1 des zitierten Kommunalsteuergesetzes die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit hafteten, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgaben rechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO hätten die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen oblägen und seien befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet würden.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***Datum1*** zur Zahl ***1*** sei über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet worden. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung sei durch die Eröffnung des Konkursverfahrens jedenfalls erfüllt.

Mit Schreiben vom 10. November 2017 sei der Bf. ein Vorhalt mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt worden.

Mit Schreiben vom 21. November 2017 sei von der Bf. ein Ersuchen um Fristerstreckung bis 28. Februar 2018 erfolgt, da sie derzeit weder von einem Rechtsanwalt noch von einem Steuerberater vertreten sei.

Mit Schreiben vom 29. November 2017 sei der Bf. die Frist bis 5. Jänner 2018, und somit um 4 Wochen erstreckt worden.

Mit Schreiben vom 5. Jänner 2018 habe die Bf. erneut vorgebracht, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, einen Steuerberater zu finden, der sie in der Angelegenheit unterstützen könne und sie die Haftungs- und Zahlungspflicht nicht anerkennen könne. Weiters habe die Bf. vorgebracht, sie benötige detaillierte Unterlagen, wie sich die Summe zusammensetze und habe um einen persönlichen Gesprächstermin ersucht.

Mit E-Mail vom 10. Jänner 2018 sei mitgeteilt worden, dass zwar die Möglichkeit, jedoch keine Verpflichtung bestehe, sich von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater vertreten zu lassen, es zumutbar sei, innerhalb von 6 Wochen einen Steuerberater zu finden, und ihr Vorbringen betreffend Vertretung nicht nachvollziehbar sei.

Der Bf. sei mit E-Mail vom 10. Jänner 2018 detailliert erläutert worden, wie sich die Rückstände im Einzelnen zusammensetzten, und der Großteil der Rückstände auf die Nichtzahlung der selbst einbekannten Jahreserklärungen für 2015 und 2016 entfalle. Aus der gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben betrügen die Nachverrechnungen für das Jahr 2014 € 10,84, für das Jahr 2015 € 273 und für das Jahr 2016 € 92,98 Euro für die Privatnutzung des PKW W-***2*** und für das Jahr 2014 für Hilfstätigkeiten, die der privaten Lebensführung zuzuordnen seien.

Der Bf. sei die Möglichkeit zur Akteneinsicht angeboten und von ihr am 16. Jänner 2018 auch wahrgenommen worden. Anlässlich der Akteneinsicht sei der Bf. nochmals die Aktenlage erklärt und mitgeteilt worden, dass für die geringen Nachverrechnungen durch die gemeinsame Prüfung des Finanzamtes Unterlagen vorgelegt werden müssten, die als Nachweis für das Nichtvorliegen einer PKW Privatnutzung dienten. Die Bf. sei dazu ersucht worden, bis 23. Jänner 2018 Unterlagen vorzulegen.

Bis dato seien von der Bf. jedoch keinerlei Unterlagen vorgelegt worden, sondern lediglich bei der Buchhaltungsabteilung 33 mit Schreiben vom 29. Jänner 2018 ein Ansuchen um Stundung des noch offenen Betrages bis 1. Mai 2018 eingebracht worden. Eine Änderung der Sachlage sei mangels Nachweisen somit nicht erfolgt.

Die Bf. sei seit ***Datum7*** im Firmenbuch als Geschäftsführerin der oben angeführten Gesellschaft eingetragen und habe weder die Bezahlung veranlasst, noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen.

Sie habe somit die ihr als Geschäftsführerin der im Spruch genannten Gesellschaft auferlegten Pflichten verletzt und sei daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne.

Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf bestehe, dass der nunmehr aushaltende Betrag bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden könnte.

*******

Gegen diesen Haftungsbescheid erhob die Bf. mit Schriftsatz vom 22. März 2018 Beschwerde und führte begründend aus, dass sie in der Vergangenheit um Fristverlängerung zur Stellungnahme gebeten habe, da sie sich erstens seit 05.09.2017 bis auf Weiteres im Krankenstand befinde und zweitens dem Antrag auf Sanierungsverfahren durch das HG Wien stattgegeben worden sei und somit in weiterer Folge der Rückstand eingebracht hätte werden können.

Die Bf. sei bei der Außenprüfung nicht dabei gewesen. Die Prüfung sei mit dem namentlich genannten Masseverwalter durchgeführt worden.

Da für die Bf. die Niederschrift über die Schlussbesprechung nicht nachvollziehbar gewesen sei, habe sie um Erläuterung der Zusammensetzung der Beträge gebeten.

Leider werde in der übermittelten Aufschlüsselung (Mail von Herrn ***S*** vom 10.01.2018) der Betrag Euro 1.192,49 aus nicht bezahlten Beträgen 2015 nicht detailliert übermittelt.

Auch der für das Jahr 2016 ausgewiesene Betrag von Euro 865.16 werde nicht im Detail beschrieben.

Unrichtig sei, dass die Bf. seit 2009 Geschäftsführerin der ***X*** sei.

In der Zeit von ***Datum2*** bis ***Datum3*** sei Herr ***3*** Geschäftsführer des Unternehmens gewesen. Davon sei die belangte Behörde mit Schreiben vom 23.02.2016 in Kenntnis gesetzt worden.

Im Jahr 2016 bis Februar 2017, als die Bf. wieder Geschäftsführerin der Gmbh gewesen sei, seien vereinbarungsgemäß - Vereinbarung mit Herrn ***B*** (Erhebungs- und Vollstreckungsdienst MA 6) regelmäßig Zahlungen vorgenommen worden. Erst die im März 2017 angestrebte Ratenzahlung, die mit April 2017 begonnen hätte, habe nicht mehr bedient werden können. Am ***Datum4*** sei durch die WGKK der Insolvenzantrag beim HG Wien eingebracht worden.

Die selbst erklärte Jahreserklärung 2016 als auch die Erklärungen davor seien durch den jeweiligen Steuerberater vorgenommen worden. Laut Auskunft der Wirtschaftskammer Österreich seien nur für zugeflossene Zahlungen Kommunalsteuer zu bezahlen. Im Insolvenzverfahren seien Lohnforderungen in der Summe von Euro 72.763,63 angemeldet worden.

Betreffend angeblicher Privatnutzung des PKW (W-***2***) seien an den Masseverwalter Aufzeichnungen (größtenteils Mail vom 03.08.2017), die eine Privatnutzung durch den Geschäftsführer wiederlegen, übermittelt worden.

Leider müsse die Bf. davon ausgehen, dass eine Berücksichtigung in einer verfassten Niederschrift vom 03.08.2017 nicht stattgefunden habe.

Die zwei, durch die ***X*** 2014 angeschafften, PKWs seien nicht für die Geschäftsführung angeschafft worden, die Bf. habe seit 2001 einen eigenen PKW. Die PKWs seien für Herrn ***4*** (Vertrieb) und Herrn ***5*** (Technik und technische Schulung) angeschafft worden. Diese Sachbezüge seien auch berücksichtigt worden. Beide Mitarbeiter hätten entlassen werden müssen (diesbezüglich gebe es eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft). Da die PKWs über Leasing finanziert worden seien und kein anderer Mitarbeiter eine Verwendung für ein Firmenauto, auch die Geschäftsführung keine Verwendung für einen zusätzlichen PKW gehabt habe, seien diese im Lager eingestellt worden. Das Lager sei nicht zu vergleichen mit einem Garagenstellplatz. Erst mit März 2015 als Herr ***6*** (Vertrieb) Mitarbeiter der ***X*** worden sei, habe einer der beiden PKW's wieder eine regelmäßige Verwendung gehabt. Im November 2015 habe Herr ***3*** (damaliger GF) einen der beiden PKWs an den Steuerberater der ***T*** und Herrn ***7*** (damaliger Gesellschafter der ***X***) übergeben.

Die Steuerberatungskanzlei habe den Leasingvertrag der ***X*** übernommen.

Nach Ausscheiden des Herrn ***6*** sei der PKW bis zur Zurückgabe im Juli 2016 wieder im Lager gestanden.

Beinahe in jedem Bezirk Wiens sei es seit 2014 notwendig, dass der PKW über ein Parkpickerl verfüge.

Diese Tatsache habe die Option über ein Firmenauto zu verfügen uninteressant gemacht.

Schon aufgrund dieser Tatsache habe man nicht automatisch, wenn ein Firmenauto im Lager stehe, eine private Nutzung dadurch.

Die Bf. verweise auf die zur Kenntnis gebrachte Tatsache, dass Herr ***3*** im geprüften Zeitraum teilweise Geschäftsführer gewesen sei.

*****

Am 23. April 2018 erging durch die belangte Behörde nachstehender Vorhalt an die Bf.:

"In Ihrer Beschwerde vom 22. März 2018 bringen Sie im Wesentlichen vor, weder von einem Steuerberater noch von einem Anwalt vertreten zu sein. Weiters bringen Sie vor, dem Sanierungsverfahren sei stattgegeben worden und somit hätte in weiterer Folge der Rückstand eingebracht werden können.

Zusätzlich bringen Sie vor, in der übermittelten Aufschlüsselung sei der Betrag von Euro 1.192,49 aus nicht bezahlten Beträgen 2015 nicht detailliert übermittelt worden, ebenso der Betrag für das Jahr 2016 in Höhe von Euro 865.16.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Entgegen Ihren Behauptungen besteht laut aktueller Ediktsdatei Masseunzulänglichkeit, und es besteht daher keinerlei Möglichkeit zur Einbringung des Rückstandes bei der Primärschuldnerin.

Ob Sie sich von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt vertreten lassen oder nicht ist Ihre private Angelegenheit und für das gegenständliche Abgabenverfahren ohne Relevanz.

Gemäß § 11 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBI. Nr. 194/1961, in der derzeit geltenden Fassung ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Gemäß § 11 Abs. 3 BAO ist ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag vollstreckbar. Gemäß § 11 Abs. 4 BAO hat der Unternehmer für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Gemäß § 11 Abs. 5 BAO hat der Unternehmer Aufzeichnungen zu führen, die zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.

Es liegt also in Ihrem Bereich eine monatliche Aufschlüsselung der Jahreserklärungen 2015 und 2016 durchzuführen und an die Behörde zu übermitteln. Da es sich um eine Selbstbemessung handelt und der für 2015 und 2016 bestehende jeweilige Rückstand aufgrund der von Ihnen selbst gelegten Jahreserklärung abzüglich der von Ihnen geleisteten Zahlungen resultiert, müsste Ihnen die monatliche Berechnung des Rückstandes möglich sein und daher auch der Rückstand nachvollziehbar sein. Sollten Sie dem Magistrat der Stadt Wien die monatlichen Kommunalsteuerbeträge laut abgegebener Jahreserklärung bekannt geben, kann Ihnen der angegebene Abgabenrückstand von der Behörde monatlich aufgeschlüsselt dargestellt werden.

Die zweimonatige Geschäftsführungstätigkeit von Herrn ***3*** ist aktenkundig. Da Sie zuvor und danach die Geschäftsführungsfunktion über mehr als ein Jahr inne hatten, ist aufgrund der Kürze der Funktionsperiode die Geschäftsführung des Herrn ***3*** für das gegenständliche Verfahren ohne Relevanz.

Betreffend der behaupteten Übermittlung von Aufzeichnungen zur PKW Privatnutzung an den Masseverwalter werden Sie darauf verwiesen, dass Sie bereits anlässlich der Akteneinsicht am 16. Jänner 2018 ersucht wurden, sachdienliche Unterlagen bis 23. Jänner 2018 vorzulegen. Sie sind diesem Ersuchen bis dato nicht nachgekommen, sodass von einer Schutzbehauptung auszugehen ist, und an den Ausführungen der gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben durch das Finanzamt kein Grund zur Änderung besteht.

Es wird Ihnen gemäß § 183 Abs. 4 BAO Gelegenheit gegeben, den vorliegenden Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen, eine monatliche Aufschlüsselung der Kommunalsteuer für 2015 und 2016 zu übermitteln und sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu zu äußern."

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Mit Mail vom 17. Mai 2018 übermittelte die Bf. der belangten Behörde einen Antrag auf Fristverlängerung zur Vorhaltsbeantwortung bis 31. August 218, da sie sich seit 6. September 2017 im Krankenstand befinde.

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Antwortschreiben der belangten Behörde vom 28. Mai 2018:

"In Ihrem Antrag um Fristverlängerung zur Stellungnahme vom 17. Mai 2018 bringen Sie einen Krankenstand vor, und dass sie für eine bevorstehende Verhandlung in Strafsachen Unterlagen vorzubereiten hätten, und nicht anwaltlich vertreten seien.

Wie bereits im Vorhalt vom 23. April 2018 vermerkt, ist es Ihre private Angelegenheit, ob Sie sich von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt vertreten lassen oder nicht und für das gegenständliche Abgabenverfahren ohne Relevanz.

Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie bereits anlässlich der Akteneinsicht am 16. Jänner 2018 ersucht wurden, sachdienliche Unterlagen bzw. Aufzeichnungen zur PKW Privatnutzung bis 23. Jänner 2018 vorzulegen. Diesem Ansuchen sind Sie bis dato nicht nachgekommen.

Das Vorbringen seit 6. September 2017 im Krankenstand zu sein, wird als Schutzbehauptung angesehen, da es für Sie trotz Krankenstandes problemlos möglich war, mehrere Schreiben zu verfassen, und persönlich bei der Abgabenbehörde vorzusprechen und Akteneinsicht zu nehmen.

Um das Verfahren nicht weiter zu verzögern wird Ihnen letztmalig bis 18. Juni 2018 Zeit gegeben, eine weitere Stellungnahme abzugeben.

Es wird Ihnen gemäß § 183 Abs 4 BAO Gelegenheit gegeben, den vorliegenden Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen und sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu zu äußern."

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In dem mit Mail vom 18. Juni 2018 übermittelten Schreiben der Bf. wird ausgeführt, dass die Behauptung zum Krankenstand unrichtig sei. Seit dem ersten Schreiben der belangten Behörde vom 10. November 2018 bitte sie um Fristerstreckung, die ihr nie im erbetenen Ausmaß gestattet worden sei.

Auf den Haftungsbescheid vom 12. Februar 2018, ergangen am 23. Februar 2018, sei fristgerecht am 22. Februar 2018 Beschwerde erhoben worden.

Um auf die Schreiben vom 23. April 2018 und 28. Mai 2018 umfassend eingehen zu können, werde um Fristerstreckung bis 30. September 2018 ersucht.

Die Bf. befinde sich seit 6. September 2017 im Krankenstand und habe am 6. und 7. Juni 2018 einen Krankenhausaufenthalt/Operation gehabt (Bestätigung liege bei).

Da die Bf. derzeit weder von einem Rechtsanwalt noch durch einen Steuerberater vertreten werde, könne die Stellungnahme nur von ihr formuliert werden.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. August 2028 wies der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus:

"Gemäß § 6a Abs. 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBl. 819/1993, in der geltenden Fassung, haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen; sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Zu den im § 80 Abs. 1 BAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBI. Nr. 58/1906, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten haben.

Voraussetzungen für die Haftung sind also:

Eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung.

Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestehen, steht nach der Aktenlage fest.

Weiters steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Gesellschaft zu dem im § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis gehört.

Ferner wird nicht bestritten, dass die angeführten Abgabenrückstände bei der Gesellschaft erschwert einbringlich sind.

Es ist ferner Aufgabe des Vertreters, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich war, weil nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun hat, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden kann, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist.

Mit Schreiben vom 10. November 2017 wurde Frau ***Bf1*** ein Vorhalt zur Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 21.November 2017 erfolgte von Frau ***Bf1*** ein Ersuchen um Fristerstreckung bis 28. Februar 2018, da sie derzeit weder von einem Rechtsanwalt noch von einem Steuerberater vertreten sei.

Mit Schreiben vom 29. November 2017 wurde Frau ***Bf1*** die Frist bis 5. Jänner 2018 und somit um 4 Wochen erstreckt.

Mit Schreiben vom 5. Jänner 2018 brachte Frau ***Bf1*** erneut vor, dass Es ihr nicht möglich gewesen sei, einen Steuerberater zu finden, der sie in der Angelegenheit unterstützen könne und sie die Haft- und Zahlungspflicht nicht anerkennen könne. Weiters brachte Frau ***Bf1*** vor, sie benötige detaillierte Unterlagen, wie sich die Summe zusammensetze und ersuchte um einen Gesprächstermin.

Mit E-Mail vom 10. Jänner 2018 wurde Frau ***Bf1*** mitgeteilt, dass zwar die Möglichkeit, jedoch keine Verpflichtung bestehe, sich von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater vertreten zu lassen, es zumutbar sei, innerhalb von 6 Wochen einen Steuerberater zu finden, und ihr Vorbringen betreffend Vertretung nicht nachvollziehbar sei.

Frau ***Bf1*** wurde mit E-Mail vom 10. Jänner 2018 detailliert erläutert, wie sich die Rückstände im Einzelnen zusammensetzen und der Großteil der Rückstände auf die Nichtzahlung der selbst einbekannten Jahreserklärungen für 2015 und 2016 entfällt. Aus der gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben betragen die Nachverrechnungen für 10,84 Euro für das Jahr 2014, 273 Euro für das Jahr 2015 und 92,98 Euro für das Jahr 2016. Die Nachverrechnungen erfolgten für die Privatnutzung des PKW W-***2*** und für Hilfstätigkeiten im Jahr 2014, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.

Frau ***Bf1*** wurde die Möglichkeit zur Akteneinsicht angeboten, und diese wurde von Frau ***Bf1*** am 16. Jänner 2018 auch wahrgenommen. Anlässlich der Akteneinsicht wurde Frau ***Bf1*** nochmals die Aktenlage erklärt und mitgeteilt, dass für die geringen Nachforderungen durch die gemeinsame Prüfung des Finanzamtes Unterlagen vorgelegt werden müssen, die als Nachweis für das Nichtvorliegen einer PKW Privatnutzung dienen.

Frau ***Bf1*** wurde dazu ersucht, bis 23. Jänner 2018 Unterlagen vorzulegen.

Es wurden von Frau ***Bf1*** keine Unterlagen vorgelegt, sondern lediglich bei der Buchhaltungsabteilung 33 mit Schreiben vom 29. Jänner 2018 ein Ansuchen um Stundung des noch offenen Betrages bis 1. Mai 2018 eingebracht.

Mangels Änderung der Sachlage wurde am 12. Februar 2018 der gegenständliche Haftungsbescheid erstellt und dagegen Beschwerde eingebracht.

Mit Schreiben vom 23. April 2018 wurde Frau ***Bf1*** hinsichtlich ihrer Beschwerde Parteiengehör gewährt.

Frau ***Bf1*** wurde nochmals darauf hingewiesen, dass sie bereits anlässlich der Akteneinsicht am 16. Jänner 2018 ersucht wurde, sachdienliche Unterlagen bzw. Aufzeichnungen zur PKW Privatnutzung bis 23. Jänner 2018 vorzulegen und dass sie diesem Ansuchen bis dato nicht nachgekommen ist.

Im Antrag um Fristverlängerung zur Stellungnahme vom 17. Mai 2018 brachte Frau ***Bf1*** einen Krankenstand vor und dass sie für eine bevorstehende Verhandlung in Strafsachen Unterlagen vorzubereiten hätte du nicht anwaltlich vertreten sei.

Um das Verfahren nicht weiter zu verzögern wurde Frau ***Bf1*** mit Schreiben vom 28. Mai 2018 letztmalig bis 18. Juni 2018 Zeit gegeben, eine weitere Stellungnahme abzugeben.

Das Vorbringen, seit 6. September 2017 im Krankenstand zu sein, wird als Schutzbehauptung angesehen, da es für Frau ***Bf1*** trotz Krankenstand problemlos möglich war, mehrere Schreiben zu verfassen, persönlich bei der Abgabenbehörde vorzusprechen und Akteneinsicht zu nehmen.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 wurde Frau ***Bf1*** nochmals vorgebracht, eine Fristerstreckung bis 30. September 2018 zu benötigen, um angemessen auf die Schreiben vom 23. April 2018 und 28. Mai 2018 eingehen zu können. Sie befinde sich seit 6. September 2017 im Krankenstand und hätte am 6. und 7. Juni 2018 einen Krankenhausaufenthalt (Operation) gehabt.

Nachweise oder Begründungen, weshalb ein zweitägiger Krankenhausaufenthalt Frau ***Bf1*** daran gehindert hätte, die bereits im Jänner angeforderten Unterlagen vorzulegen, wurden nicht übermittelt. Das Vorbringen, der Krankenstand hätte die Beschwerdeführerin an der Vorlage von Unterlagen gehindert, ist, da dafür 7 Monate Zeit zur Verfügung standen und das Erstellen mehrerer Schreiben und auch eine Akteneinsicht möglich waren, nicht nachvollziehbar.

Es wurden auch diesmal keine Nachweise hinsichtlich PKW-Privatnutzung vorgelegt. Weiters wurde von der Beschwerdeführerin selbst auch nicht erklärt, weshalb die Kommunalsteuer für die mittels Jahreserklärung selbst bekannt gegebene Kommunalsteuer nicht entrichtet wurde.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde somit nicht den Beweis erbracht, dass ihr die Erfüllung ihrer Pflichten unmöglich war.

Die Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Missachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Beschwerdeführerin hätte Sorge tragen müssen, dass die Kommunalsteuer für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet wird.

Aufgrund dieser Tatsachen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."

*****

Mit Eingabe vom 7. September 2018 beantragte die Bf. ohne weitere Begründung die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Die Kommunalsteuer ist nach § 11 Abs. 2 KommStG vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.

Gemäß § 6a Abs. 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG), haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Insolvenzeröffnung.

Gemäß § 80 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Im Gegensatz zu dem hier nicht zur Anwendung kommenden § 9 BAO (Haftung für Abgabenschuldigkeiten) setzt § 6a Abs. 1 KommStG nicht die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigeiten voraus, sondern dass diese nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können.

Die Einbringlichkeit beim Abgabenschuldner muss lediglich mit Schwierigkeiten verbunden sein, die Einbringung beim Abgabenschuldner also im Vergleich zu einer durchschnittlichen Einbringung bloß erschwert sein, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine solche Schwierigkeit bereits im Falle der Konkurseröffnung vorliegt.

Im gegenständlichen Fall wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***Datum1*** das Konkursverfahren über das Vermögen der ***X*** GmbH eröffnet. Am ***Datum5*** zeigte der Masseverwalter an, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu befriedigen (Masseunzulänglichkeit). Mit Beschluss des Gerichtes vom ***Datum6*** wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben.

Somit steht fest, dass Einbringung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin nicht bloß erschwert ist, sondern dass sogar deren Uneinbringlichkeit vorliegt.

Gemäß dem vorliegenden Firmenbuchauszug fungierte die Bf. in den Zeiträumen ***Datum7*** bis ***Datum2*** und ***Datum3*** bis ***Datum1*** (Konkurseröffnung) als Geschäftsführerin der GmbH und kann damit, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Haftung herangezogen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 6a KommStG annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. VwGH vom28. Februar 2014, 2012/16/0180).

Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken - zu treffen. Es ist dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (vgl. VwGH vom 18. März 2013, 2011/16/0187).

Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde nach dem Erkenntnis des VwGH vom 17.12.1996, 94/14/0148, daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche Bindung nicht. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden.

Die gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben für die Jahre 2015 und 2016 fand nach der Konkurseröffnung statt, die Nachforderungen wurden gemäß Aktenlage im Haftungsbescheid erstmals geltend gemacht.

Mit Mail vom 10. Jänner 2018 und im Haftungsbescheid wurde die Bf. davon in Kenntnis gesetzt, wie sich die Rückstände im Einzelnen zusammensetzten: Der Großteil der Rückstände entfalle auf die Nichtzahlung der selbst einbekannten Jahreserklärungen für 2015 und 2016. Aus der gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben betrügen die Nachverrechnungen für das Jahr 2014 € 10,84, für das Jahr 2015 € 273 und für das Jahr 2016 € 92,98 Euro für die Privatnutzung des PKW W-***2*** und für das Jahr 2014 für Hilfstätigkeiten, die der privaten Lebensführung zuzuordnen seien.

Es wurde auch ausgeführt, dass die Bf. Akteneinsicht genommen hat und sie dabei aufgefordert worden sei, Aufzeichnungen zur PKW-Nutzung vorzulegen.

Auch in der Beschwerdevorentscheidung wird von belangte Behörde der Verfahrensgang ausführlich geschildert, woraus sich ergibt, dass der Bf. sowohl vor dem Ergehen des Haftungbescheides als auch vor Ergehen der Beschwerdevorentscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

In der Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerdeführerin auch nochmals darauf hingewiesen, dass keine Nachweise für die PKW-Nutzung vorgelegt und auch nicht erklärt wurde, weshalb die Kommunalsteuer für die mittels Jahreserklärung selbst bekannt gegebene Kommunalsteuer nicht entrichtet wurde.

Eine Beschwerdevorentscheidung hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Vorhaltcharakter (vgl. VwGH 10.03.1994, 92/15/0164).

Die Beschwerdeführerin hat trotz der Vorhalte der belangten Behörde und den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung bis dato weder Nachweise für die PKW-Nutzung (Fahrtenbücher) vorgelegt, noch dargetan, weshalb die mittels Jahreserklärung selbst bekannt gegebenen Kommunalsteuern nicht entrichtet wurden, obwohl ihr dafür ausreichend Zeit zur Verfügung stand, zumal die Beschwerdevorentscheidung der Bf. am 24. August 2020, somit vor mehr als zwei Jahren zugestellt wurde und seit dem ersten Haftungsvorhalt des Magistrats der Stadt Wien (10. Oktober 2017) mittlerweile drei Jahre verstrichen sind.

Das Bundesfinanzgericht hat daher von auszugehen, dass die mit dem vorliegenden Haftungsbescheid geltend gemachten Kommunalsteuerbeträge dem Grunde und der Höhe nach zu Recht bestehen.

Da die Bf. der ihr obliegenden Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihr die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen ist, nicht nachgekommen ist, darf gemäß der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch angenommen werden, dass eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 6a KommStG vorliegt.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bf. kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134) auch davon ausgegangen werden, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit rascheingebracht werden kann.

Die Geltendmachung der Haftung entspricht verfahrensgegenständlich auch den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit.

Es spricht nichts dafür, dass es unbillig ist, dass ein Geschäftsführer, der seine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt, zur Haftung herangezogen wird, andernfalls jene Abgabepflichtigen und ihre Vertreter, die ihre Pflichten erfüllen, im wirtschaftlichen Wettbewerb benachteiligt würden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

 

 

Wien, am 12. Jänner 2021