Kopf
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Susanne Pöltenstein-Rosenegger, als Masseverwalterin, Schulerstraße 18, 1010 Wien, und JUNIA Wirtschaftstreuhand-Steuerberatungs KG, Hofgasse 18/4, 2361 Laxenburg, als steuerliche Vertretung, betreffend Beschwerde vom 18.04.2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom
Spruch
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26.01.2018, betreffend Haftung Kapitalertragsteuer 2013,
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29.01.2018, betreffend Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer 2013 und 2014, sowie
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31.01.2018, betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2015
den Beschluss:
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Die Beschwerde wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. a iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
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Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Feststellungen
Die Frist zur Einbringung der Beschwerde endete am 16.04.2018.
Die Beschwerde wurde am 18.04.2018 eingebracht.
Die Beschwerde wurde nicht fristgerecht eingebracht.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung:
Die verfahrensgegenständlichen Bescheide wurden am 26.01.2018, 29.01.2018 bzw. 31.01.2018 durch das Finanzamt 2/20/21/22 erlassen.
Die beschwerdeführende Partei (in der Folge Bf.) brachte über FinanzOnline den ersten Fristverlängerungsantrag der Beschwerdefrist am 27.02.2018 ein. Mit Bescheid vom 01.03.2018 wurde die Beschwerdefrist bis zum 15.03.2018 verlängert.
Die Bf. brachte über FinanzOnline den zweiten Fristverlängerungsantrag der Beschwerdefrist am 15.03.2018 ein. Mit Bescheid vom 23.03.2018 wurde die Beschwerdefrist bis zum 31.03.2018 verlängert.
Die Bf. brachte über FinanzOnline den dritten Fristverlängerungsantrag der Beschwerdefrist am 28.03.2018 ein und beantragte die Fristverlängerung bis zum 15.04.2018.
Die Beschwerdefrist endete damit gemäß § 108 Abs. 3 BAO am 16.04.2018, weil der 15.04.2018 ein Sonntag war.
Dass die Beschwerde am 18.04.2018 eingebracht wurde, ist aktenkundig.
Die Bf. bringt jedoch vor, dass ein weiterer Fristsetzungsantrag vor Ablauf der Beschwerdefrist gestellt und in den finanzamtseigenen Postkasten des (damaligen) Finanzamtes Baden/Mödling eingeworfen wurde. Dieser weitere Fristsetzungsantrag ist aber weder beim Finanzamt Baden/Mödling noch beim Finanzamt 2/20/21/22 eingelangt. Damit ist für die hier vorliegende Beschwerde davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist am 16.04.2018 endete.
Der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 17.11.2020, der der Bf. nachweislich am 20.11.2020 zugestellt wurde und in dem die Bf. aufgefordert wurde, zum Aktenstand bezüglich nicht fristgerecht eingebrachter Beschwerde Stellung zu nehmen, blieb unbeantwortet.
Erwägungen
Zu Spruchpunkt 1: Zurückweisung
§ 260 Abs. 1 BAO normiert:
"§ 260.
(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde."
Wie festgestellt, endete die Frist zur Abgabe der Beschwerde am 16.04.2018. Eingebracht wurde die Beschwerde jedoch am 18.04.2018.
Damit ist die Beschwerde gemäß § 278 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 lit. a BAO hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn dies in der Beschwerde beantragt wird. Gemäß § 274 Abs. 5 BAO iVm § 274 Abs. 3 Z 1 BAO kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist. Da die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist, wird von der mündlichen Verhandlung abgesehen. Dies ist billig und zweckmäßig (vgl. § 20 BAO), weil der Bf. die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme hinsichtlich nicht fristgerecht eingebrachter Beschwerde eingeräumt wurde.
Zu Spruchpunkt 2: Unzulässigkeit der Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass Beschwerden zurückzuweisen sind, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurden, ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Wien, am 18. Jänner 2021