Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Robert Igali-Igalffy, Landstraßer Hauptstraße 34, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 21. April 2016 gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 5. April 2016 betreffend Eingangsabgaben zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 5. April 2016, Zl. 100000/91.891/601/2015-AFB/Mö, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (Bf.) im Zeitraum Oktober 2015 bis Jänner 2016 eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 8.200 Stück Zigaretten der Marke "Marlboro" von ***1*** erworben bzw. an sich gebracht hat, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Waren wusste, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden waren. Für sie sei daher gemäß Art. 202 Abs.1 und Abs.3 dritter Anstrich Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs.1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Eingangsabgabenschuld in Höhe von € 2.064,83 (Zoll: € 425,09; EUSt: € 467,14; Tabaksteuer: € 1.172,60) sowie gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG die Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabenerhöhung in Höhe von € 8,42 entstanden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie aufgrund der Aufmachung der Zigaretten und des unverhältnismäßig geringen Ankaufspreises gewusst habe, dass diese zuvor im Schmuggelwege vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht wurden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Schriftsatz vom 20. April 2016 das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie zwar 41 Stangen Zigaretten telefonisch bestellt, aber lediglich 13 Stangen erhalten habe. Zudem habe sie angenommen, dass die Zigaretten aus dem Zollgebiet der Europäischen Union stammen würden. Sie sei auch keine starke Raucherin, ihr Zigarettenkonsum betrage lediglich 5 bis 10 Stück täglich.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. September 2016 Zl. 100000/91.891/649/2015-AFB/Ni, hat das Zollamt Wien die eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus der im Zeitraum Oktober 2015 bis 17. Jänner 2016 durchgeführten Telefonüberwachung der ***1*** ergebe, dass die Bf. 41 Stangen Zigaretten erworben habe. Die Bf. sei zudem teilweise geständig.
Die Bf. stellte mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2016 den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde neuerlich ausgeführt, die Bf. habe zwar 41 Stangen Zigaretten geordert, diese aber nicht erhalten. Ihrer Einvernahme sei kein Verteidiger und keine Vertrauensperson beigezogen gewesen, der beigezogene Dolmetscher habe die Antworten zum Teil selbst formuliert. Es seien immer wieder dieselben Fragen gestellt worden, bis die Bf. die Behauptungen der Beamten bestätigt habe.
Im gegen die Bf. durchgeführten Finanzstrafverfahren wurde am 21. Juni 2018 eine mündliche Verhandlung gemäß §135 Finanzstrafgesetz (FinStrG) durchgeführt. Die Bf. erklärte dabei 6 Stangen für ihren Eigenbedarf und weitere 7 Stangen Zigaretten der Marke "Marlboro" für ihre Schwägerin ***2*** von ***1*** gekauft zu haben.
Mit Erkenntnis des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 26. August 2018, Zl. 100000/91.891/934/2015-AFB, wurde die Bf. für schuldig befunden, zumindest 8400 Stück Zigaretten (42 Stangen) der Marke "Marlboro", hinsichtlich welcher zuvor von ***3*** und ***1*** das Finanzvergehen des Schmuggels begangen worden war, in Kenntnis dieser Herkunft an sich gebracht zu haben und dadurch die Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols gemäß §§ 37 Abs.1 lit.a und 44 Abs.1 FinStrG begangen zu haben. Die den verkürzten Eingangsabgaben zugrundeliegende Berechnung (Zoll: € 425,09; EUSt: € 467,14; € 1.172,60) entspricht allerdings der Menge von 8.200 Stück Zigaretten (41 Stangen) und daher der Menge des angefochtenen Abgabenbescheides.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf. hat zwischen Oktober 2015 und Jänner 2016 41 Stangen Zigaretten der Marke Marlboro von ***1*** zum Preis von € 32,00 pro Stange gekauft. Die Bf. hat die Zigaretten telefonisch bestellt und sich in der Folge mit ***1*** getroffen, um die Zigaretten zu übernehmen. Einen Teil der Zigaretten hat die Bf. an ihre Schwägerin ***2*** und andere Personen weitergegeben. Die Bf. ist arbeitslos und bezieht ca. € 600,00 Notstandshilfe monatlich.
Die Zigaretten wurden zuvor von ***3*** und ***1*** vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht. Die Bf. wusste aufgrund der Aufmachung, des wesentlich geringeren Kaufpreises als in einer österreichischen Trafik und der Umstände des Ankaufes von einer Privatperson, dass es sich um vorschriftswidrig verbrachte Zigaretten handelte.
Mit Erkenntnis des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 26. August 2018, Zl. 100000/91.891/934/2015-AFB, wurde die Bf. rechtskräftig für schuldig befunden, zumindest 8400 Stück Zigaretten (42 Stangen) der Marke "Marlboro", hinsichtlich welcher zuvor von ***3*** und ***1*** das Finanzvergehen des Schmuggels begangen worden war, in Kenntnis dieser Herkunft an sich gebracht zu haben.
Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.
Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132).
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Wien vorgelegten Verwaltungsanten und den Ergebnissen des zu Strafnummer 100000/2015/00615-018 durchgeführten Finanzstrafverfahrens.
Den Protokollen der Staatsanwaltschaft Wien zur Telefonüberwachung des Anschlusses ***3*** sind nachfolgende Telefonate/SMS betreffend die Bf. zu entnehmen:
ProtokollNr. | Datum | Text | Menge |
195 | 24.10.2015 SMS der Bf. | Bf.: "Ich brauche fünf" | |
199 | 24.10.2015 Anruf der Bf. | N: "ich habe nur drei bei mir"; Bf. "Gut, es gehen auch drei" Laut SMS Übergabe am selben Tag | 3 |
448 | 29.10,2015 Anruf der Bf. | Bf.: "Ich brauche zwei Rote und eine Weisse" | |
515 | 30.10.2015 Anruf der Bf. | Bf.: "Insgesamt brauche ich 4 Weisse und 2 Rote" | |
572 | 30.10.2015 Anruf der N. | Ankündigung der Lieferung | |
583 | 30.10.2015 Anruf der N. | Treffen der Bf. und N. | 6 |
913 | 7.11.2015 Anruf der N. | Bestellung von 5 Weissen und Ankündigung der Lieferung | 5 |
2046 | 29.11.2015 Rückruf der N. | Bestellung von 7 Roten und 3 Weissen für die Mutter von der ***4*** | |
2098 | 30.11.2015 Anruf der Bf. | Ankündigung der Lieferung | |
2103 | 30.11.2015 Anruf der N. | Vereinbarung des Treffpunktes | 10 |
2638 | 10.12.2015 Anruf der N. | Bf.: "Ich brauche 3 Weisse" | 3 |
2804 | 14.12.2015Anruf der N. | Bf. "Ich brauche auch 2, d.h.5" | |
2852 | 15.12.2015 Anruf der Bf. | Vereinbarung der Lieferung | |
2874 | 15.12.2015 Anruf der Bf. | Treffpunkt im Park | 5 |
3319 | 29.12.2015 Anruf der Bf. | Bf.;"Ich brauche 5 Rote und 3 für mich" | |
3344 | 30.12.2015 Rückruf der N. | Vereinbarung des Treffpunktes | 8 |
3578 | 4.1.2016 Anruf der Bf. | Bf.: "Ich brauche 2" | 2 |
Für das Bundesfinanzgericht sieht es aufgrund dieser Telefonüberwachungsprotokolle (Telefongespräche und SMS) als erwiesen an, dass die Bf. zumindest die verfahrensgegenständlichen 8200 Stück (41 Stangen) Zigaretten von ***1*** erworben hat. Die Verantwortung der Bf., sie habe zwar 41 Stangen Zigaretten bestellt, aber nur 13 Stangen erhalten, ist nicht glaubwürdig, da sich aus den Telefonüberwachungsprotokollen ergibt, dass die jeweilige Lieferung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Bestellung erfolgt ist und sich bereits aus den geführten Gesprächen ergibt, ob und welche Zigaretten lieferbar waren. Die von der Bf. vorgelegte Bestätigung der ***1***, sie habe an die Bf. nur 13 Stangen geliefert, ist als reine Schutzbehauptung der ***1*** in ihrem eigenen Finanzstrafverfahren zu werten. Das Bundesfinanzgericht erachtet auch die Höhe des Eigenkonsums der Bf. nicht für relevant, da sich aus den Telefonüberwachungsprotokollen unzweifelhaft ergibt, dass die Bf. einen Teil der Zigaretten für andere Personen erworben hat.
Weiters gelangt das Bundesfinanzgericht zur Überzeugung, dass die Bf. sehr wohl wusste, dass es sich bei den Zigaretten um vorschriftswidrig verbrachte Zigaretten handelte, einerseits aufgrund der Aufmachung der Zigaretten und des unverhältnismäßig günstigen Kaufpreises, andererseits ist allgemein und war es insbesondere aufgrund der Umstände des Ankaufs auch der Bf. bekannt, dass Zigaretten in Österreich nach den Bestimmungen des Tabakmonopols nur in einer inländischen Verschleißstelle (Trafik, Tankstelle, Gaststätten) und nicht von Privatpersonen erworben werden können.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Gemäß Art. 202 Abs.1 lit.a Zollkodex (ZK) entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftwidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich.
Gemäß Abs.2 leg. cit. entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird.
Gemäß § 202 Abs.3 dritter Anstrich ZK sind Zollschuldner die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.
Gemäß § 213 ZK sind, wenn es für eine Zollschuld mehrere Gesamtschuldner gibt, diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtet.
Gemäß Art. 215 Abs.1 ZK entsteht an dem Ort, an dem der Tatbestand eintritt, der die Zollschuld entstehen lässt; oder, wenn dieser Ort nicht bestimmt werden kann, an dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, dass die Ware sich in einer Lage befindet, der eine Zollschuld hat entstehen lassen.
Gemäß § 2 Abs.1 ZollR-DG gilt das im § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinne des Artikels 1 des Zollkodex), weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- und Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG ist, wenn eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 0der 211 ZK entsteht oder gemäß Art. 220 ZK nachzuerheben ist, eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld an Säumniszinsen angefallen wäre.
Die Einfuhrzollschuld ist daher gemäß Art. 202 Abs.1 lit.a ZK entstanden. Zollschuldner sind gemäß Art. 202 Abs.3 erster Gedankenstrich ***3*** und ***1*** und gemäß Art. 202 Abs.3 dritter Gedankenstrich ZK auch die Bf..
Die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (§ 20 BAO). Eine solche Ermessensentscheidung ist gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei Auslegung des § 20 BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben beizumessen. Dabei ist auch der Grad der Verfehlung und, wer der Zollschuld am nächsten steht, zu beachten. Da es sich bei allen Gesamtschuldnern um nach dem Finanzstrafgesetz vorsätzlich handelnde Personen handelt, bestehen angesichts der ***3*** und ***1*** wegen der finanzstrafrechtlichen Gerichtszuständigkeit drohenden Höhe der Zollschuld keine Bedenken, alle Gesamtschuldner zur Leistung der Zollschuld heranzuziehen.
Zum Ort der Zollschuldentstehung gemäß Art. 215 ZK ist zu bemerken, dass ein Ort der Zollschuldentstehung hinsichtlich des Schmuggels der Zigaretten in die Europäische Union nicht festgestellt werden konnte. Die Zuständigkeit der österreichischen Zollbehörden zur Abgabenerhebung ist somit gemäß Art. 216 Abs.1 zweiter Anstrich ZK gegeben, da die Zuwiderhandlung hier entdeckt worden ist.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die getroffene Beweiswürdigung und die Ermessensentscheidung stellen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar, weshalb eine Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 11. Jänner 2021