Volltext

BFG 19.11.2020, RV/7104099/2018

Gebührenerhöhung- § 14 TP5, TP6, TP7 iVm § 9 Abs. 1 GebG 1957

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104099.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 und 2 GebG · § 203 BAO · GebG · § 9 Abs. 1 GebG · § 11 Abs. 1 Z 1 GebG · § 34 Abs. 1 GebG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. Juni 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 13. Juni 2018, ErfNr. ***1*** betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt:

Spruch

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    Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

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    Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

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    Amtlicher Befund

Mit Schreiben vom 23.5.2018 wurde der belangten Behörde durch den Magistrat der Stadt Wien, ***2***-Baupolizei, zur Zahl ***2*** der amtliche Befund über die Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren betreffend ein Bauverfahren der ***Bf1*** (in der Folge kurz Beschwerdeführerin) vom 16.2.2018 übermittelt und damit das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel über die Nichtentrichtung in Kenntnis gesetzt.

 

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    Gebührenbescheid und Bescheid über Gebührenerhöhung:

Das Finanzamt erließ in der Folge am 13.6.2018 gegenüber der Beschwerdeführerin unter der ErfNr. ***1*** einen Gebührenbescheid sowie einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung mit dem Betreff "Gebühr zur Eingabe im Bauverfahren vom 16.2.2018, Beilagen, Verhandlungsschrift, eingebracht beim Magistrat der Stadt Wien MA 37-Baupolizei zur Zl. ***2***". Es setzte im Zusammenhang mit der angeführten Schrift

1. eine Gebühr gemäß § 14 TP 5 Abs. 1, § 14 TP 6 Abs. 1 sowie § 14 TP 7 Abs. 1 z 2 GebG 1957 in Höhe von insgesamt € 260,10 und

2. eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 130,05 (50% der nicht entrichteten Gebühr) fest.

Die Bescheide enthielten folgende Begründungen:

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    Gebührenbescheid:

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    "Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde."

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    Bescheid über eine Gebührenerhöhung:

"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

 

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    Beschwerde

Mit Anbringen vom 24.6.2018 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Gebührenbescheid und Bescheid betreffend Gebührenerhöhung und führte begründend aus, dass der zu Grunde liegende Bescheid erst am 5.6.2018 zugestellt worden und daher erst mit 6.7.2018 rechtskräftig geworden sei. Bis dahin werde die vorgeschriebene Gebühr einbezahlt und daher sei die Erhöhungsvorschreibung bzw. Doppelvorschreibung obsolet.

 

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    Ermittlungen der belangten Behörde

Mit Schreiben vom 4.7.2018 ersuchte die belangte Behörde den Magistrat der Stadt Wien, MA 37 Baupolizei um Bekanntgabe, ob die Gebühr betreffend der Befundaufnahme der Beschwerdeführerin tatsächlich bereits beim MA 37 entrichtet worden sei und erhielt die Auskunft, dass die Gebühr noch offen sei.

 

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    Beschwerdevorentscheidung:

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.7.2018 wurde die Beschwerde vom 24.6.2018 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt aus:

"Lt. Mitteilung des Magistrates der Stadt Wien, MA 37 - Baupolizei wurde die Gebühr nicht entrichtet, weshalb der Gebührenbescheid samt Erhöhungsbescheid zu erlassen war.

Da jedoch die Gebühr am 29.6.2018 nach h.a. Bescheiderlassung entrichtet wurde, gilt die Steuerschuld als getilgt."

 

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    Vorlageantrag:

Mit Anbringen vom 1.8.2018 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Sie brachte ergänzend vor, dass die vorgeschriebene Gebühr am 3.7.2018 rechtzeitig einbezahlt worden sei. Sie beantragte die ersatzlose Aufhebung des Gebührenbescheides sowie die Gutschrift sämtlicher doppelter Vorschreibungen und Bezahlungen sowie die mündliche Verhandlung beim Finanzgericht.

 

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    Weitere Ermittlungen der belangten Behörde

Mit Schreiben vom 14.8.2018 ersuchte das Finanzamt den Magistrat der Stadt Wien, MA 37-Baupolizei um Aufklärung, da laut einem Telefonat vom 12.7.2018 mit der MA 37 die Gebühren bis zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet worden seien. Laut Einzahlungsbelegen wurden am 2.7.2018 zwei Überweisungen getätigt: 124,80 und 176,56; dies jeweils an die Stadt Wien, MA 6.

Die belangte Behörde ersuchte um Auskunft, welche Gebühren damit entrichtet worden seien, wann das gegenständliche Verfahren erledigt wurde sowie wann die abschließende schriftliche Erledigung über die Eingabe dem Antragsteller zugestellt worden sei.

 

Mit Antwortschreiben vom 31.8.2018 wurde durch das MA 37 Folgendes mitgeteilt:

"Die erste Einzahlung von 124,80 EUR ist die Gebühr für die Gebrauchserlaubnis und die zweite Einzahlung von 176,56 ist die Summe von 99,80 EUR Bundesgebühren und 76,76 EUR Verwaltungsabgaben. Diese Gebühren sind für die Erteilung der Baubewilligung angefallen und wurden am 23.5.2018 per E-Bezahlen vorgeschrieben.

Die Gebühren in Höhe von 217,72 EUR wurden aufgrund der Zurückweisung fällig. Sie wurden am 16.2.2018 per E-Bezahlen vorgeschrieben.

Das gegenständliche Verfahren wurde mittels Berufungsvorentscheidung und Baubewilligung am 14.5.2018 erledigt. Die Bescheidzustellung erfolgte am 5.6.2018 durch persönliche Übernahme hieramts.

Die Bundesgebühren anlässlich der Zurückweisung sind noch zu bezahlen, da bei der Erteilung der Baubewilligung (nach Wiederaufnahme des Verfahrens) die Einzahlung der mit der Zurückweisung vorgeschriebenen Gebühr zugrundegelegt wurde."

 

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    Vorlagebericht

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 11.9.2018 - eine Kopie davon erging an die Beschwerdeführerin - zur Entscheidung vorgelegt.

Die belange Behörde führte in ihrer Stellungnahme aus:

"Unbestritten ist, dass gebührenpflichtige Schriften (Eingaben, Beilagen, Protokolle) vorliegen.

Gemäß § 11 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben, Beilagen und Protokollen gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Durch die Zustellung der Erledigung entsteht die Gebührenschuld für alle bei der betreffenden Behördeninstanz im jeweiligen Verfahren angefallenen gebührenpflichtigen Schriften. Auf die Rechtskraft der abschließenden Erledigung kommt es nicht an (vgl. UFS vom 25.8.2004, RV/0049-I/04).

Entgegen der Rechtsansicht der Bf., die Gebührenschuld sei erst mit Rechtskraft des Bescheides der MA 37 entstanden, ist im gegenständlichen Fall die Gebührenschuld mit Zustellung des Bescheides, mit dem das Verfahren in einer Instanz abschließend erledigt worden war, entstanden. Im Zeitpunkt dessen Zustellung entstand die Gebührenschuld für das in Frage stehende Bauansuchen und die Beilagen dazu nach § 11 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 idF AbgÄG 2001. Da der Berufungswerber die festen (Eingabe- und Beilagen) Gebühren nach entstandener Gebührenschuld gegenüber der Baubehörde nicht entrichtet hat (sondern verspätet), wurden diese nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühren zu Recht mit dem bekämpften Gebührenbescheid festgesetzt.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 idF. BGBl. I Nr. 144/2001 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

§ 9 Abs. 1 GebG sieht zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühr vor.

Daran vermag auch die nachträgliche, verspätete Entrichtung der Gebühren nichts zu ändern."

 

 

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    Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes

Mit Beschlüssen des Bundesfinanzgerichtes vom 9.4.2020, 27.7.2020 und 30.8.2020 wurde der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde zur Vorbereitung auf die durch die Bf. beantragte mündliche Verhandlung der aufgrund der Aktenlage bekannte Sachverhalt sowie die Rechtslage aus Sicht der entscheidenden Richterin dargelegt und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme sowie zur Modifizierung ihrer Anträge eingeräumt.

Die beiden erstgenannten Beschlüsse an die Bf. wurden mit dem Postvermerk "Ortsabwesenheit bis 3.7.2020" bzw. "Ortsabwesenheit bis 31.8.2020" dem Bundesfinanzgericht retourniert.

Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 27.4.2020 sowie 1.9.2020 mit, keine weitere Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 17.9.2020 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass zusammenfassend nur dargelegt werden könne, dass die gegenständliche Gebühr innerhalb einer angemessenen Frist bezahlt worden sei und daher die Erhöhung aufzuheben und zu erlassen sei.

Sie weise zudem auf die Covid-19 Folgen hin und beantrage allein aus diesem Grund ein Nachlassen der Gebührenerhöhung.

 

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    Ladung zur mündlichen Verhandlung

Mit Schreiben vom 27.10.2020 erging an die Bf. sowie die belangte Behörde die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 30.11.2020 vor dem Bundesfinanzgericht.

Diese wurde mit Beschluss vom 19.11.2020 aufgrund der im Zusammenhang mit den in der gegenwärtigen Covid-19 Situation bestehenden Ausgangsbeschränkungen (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung - COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 479/2020) abgesagt.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Aufgrund eines beim Magistrat der Stadt Wien, MA 37 Baupolizei am 10.6.2016 durch die Bf. eingebrachten Bauansuchens, erging am 16.2.2018 ein Zurückweisungsbescheid zur Zahl ***2***.

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.5.2018 stattgegeben. Die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung an die Beschwerdeführerin erfolgte am 5.6.2018 (durch persönliche Übernahme).

Die Vorschreibung der Gebühren in Höhe von 271,72 EUR für die im Zuge des Bauansuchens vorgelegten Beilagen bzw die Eingabe sowie Niederschriftsprotokoll erfolgte bereits am 16.2.2018 mittels E-Bezahlen durch den Magistrat der Stadt Wien.

Eine Bezahlung bei der MA 37 erfolgte nicht.

Aufgrund des Befundes der MA 37 vom 23.5.2018 ergingen am 13.6.2018 durch das Finanzamt die Bescheide betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung, mit welchen Gebühren in Höhe von insgesamt 390,15 festgesetzt wurden.

Unbestritten blieb die Höhe der festgesetzten Gebühr (€ 260,10).

Die Entrichtung sowohl der Gebühr als auch der Gebührenerhöhung erfolgte am 29.6.2018 durch die Beschwerdeführerin.

Mit Beschwerde vom 24.6.2018 sowie in der Folge Vorlageantrag vom 1.8.2018 wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die "Erhöhungsvorschreibung bzw. Doppelvorschreibung".

 

2. Beweiswürdigung

Vom Bundesfinanzgericht wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Teile des Bemessungsaktes ErfNr. ***1***.

Die Sachverhaltsfeststellungen sowie der dargestellte Verfahrensablauf ergeben sich aus dem dem Bundesfinanzgericht von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Bemessungsakt, ErfNr. ***1***, weshalb diese als erwiesen angenommen werden. Sie stehen auch im Einklang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihren Schriftsätzen.

 

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Zur Gebührenschuld/Gebührenerhöhung:

Nach § 11 Abs. 1 Z 1 GebG 1957, entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben, Beilagen und Protokollen iSd § 14 TP 7 Abs 1 Z 1 und 2 GebG grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird (vgl VwGH vom 22. Mai 2003, 2003/16/0066).

Als abschließend - und damit die Gebührenschuld auslösend - wird eine Erledigung dann anzusehen sein, wenn hinsichtlich des gestellten Anbringens nach der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift kein weiterer behördlicher Erledigungsschritt derselben Instanz mehr erfolgt.

Es wurde somit die Gebührenschuld zeitlich auf den Zeitpunkt der Zustellung der auf Grund der Eingabe ergehenden Erledigung hinausgeschoben.

Der Begriff der Erledigung umfasst dabei sowohl dem Anbringen des Antragstellers stattgebende als auch abweisende Entscheidungen der Behörde.

Als Erledigung iS des § 11 Abs 1 Z 1 GebG kommt auch eine Zurückweisung in Betracht (UFS vom 9. Jänner 2008, RV/2243-W/07).

Durch die Zustellung der Erledigung entsteht die Gebührenschuld für alle bei der betreffenden Behördeninstanz im jeweiligen Verfahren angefallenen gebührenpflichtigen Schriften. Auf die Rechtskraft der abschließenden Erledigung kommt es nicht an (vgl UFS vom 25. August 2004, RV 0049-I/04). (Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren (21. Lfg 2017) zu § 11 GebG (Fellner) Rz 2-4).

Nach § 34 Abs. 1 GebG 1957 sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

Gemäß § 1 Abs. 1 BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben.

Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Eine feste Gebühr wird dann nicht vorschriftsmäßig entrichtet, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs.3 GebG bezahlt wurde (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren10, Rz7 zu § 9 GebG; vgl. auch VwGH 21.11.2013, 2011/16/0097).

Das Gebührengesetz selbst sieht nicht vor, dass die Behörde den Gebührenschuldner zur Gebührenentrichtung auffordern muss.

Wenn die Gebühr im Sinne des § 203 BAO nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides durch die belangte Behörde vor. Akzessorisch dazu tritt die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr.

Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs.1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum (ua. VwGH 21.1.1998, 97/16/0446; VwGH 19.3.1990, 89/15/0066).

Der Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist. (VwGH 16.12.2004, 2004/16/0129)

Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (VwGH 16.3.1987, 86/15/0114). § 9 Abs. 1 GebG legt die Konsequenzen für den Fall fest, dass eine Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde und mit Bescheid festgesetzt werden muss (siehe § 203 BAO). Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

 

Die Gebührenschuld ist mit Zustellung des Zurückweisungsbescheides vom 16.2.2018 entstanden. Mit Bezahlung der Gebühr (samt Gebührenerhöhung) durch die Beschwerdeführerin am 29.6.2018 war die (Gebühren)Schuld - wie durch die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt- zwar getilgt, jedoch ändert dies nichts daran, dass sie verspätet und sohin nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

Die Argumentation der Bf., sie habe die Gebühr innerhalb einer angemessenen Frist bezahlt, führt daher im Hinblick auf die oben getätigten rechtlichen Ausführungen ins Leere.

Die Festsetzung der Gebühr sowie der Gebührenerhöhung durch die belangte Behörde erfolgte rechtmäßig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zur Nichtdurchführung der mündlichen Verhandlung:

Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 wurden Maßnahmen getroffen, mit welchen sowohl die Bewegungsfreiheit als auch der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt wurden (Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19 Notmaßnahmenverordnung - COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 479/2020 i. d. g. F. i. V. m. COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl. I Nr. 12/2020).

Mit Beschluss vom 30.8.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Sach-und Rechtslage der Bf. detailliert dargelegt; dagegen wurden durch die Bf. keine Entgegnungen bezogen auf den Sachverhalt vorgebracht. In ihrer Stellungnahme vom 17.9.2020 wurden von ihr keinerlei Gründen angeführt, warum die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall trotzdem erforderlich sei.

Der Sachverhalt wurde durch die Bf. sohin nie bestritten, ihre einzige Argumentation war, dass sie die Gebühr innerhalb einer angemessenen Frist bezahlt habe und die Gebührenerhöhung deshalb nicht rechtmäßig sei.

Mündliche Verhandlungen dienen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Wahrung der Parteienrechte, insbesondere der Mitwirkung der Aufklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes (VwGH 29.06.2016, 2013/15/0245).

Im gegenständlichen Fall, handelt es sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes um keine Sachverhalts- sondern reine Rechtsfragen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zielführend wäre, da keine andere rechtliche Beurteilung der gesetzlich klar geregelten Bestimmungen erfolgen kann. Zudem liegt eine gegenwärtig hohe COVID-19 Gefährdungslage vor. In Zusammenschau dieser Punkte konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt, nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes unstrittig. Die getroffene Entscheidung folgt der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

 

 

Wien, am 19. November 2020