Volltext

BFG 28.12.2020, RV/7102207/2019

Besteuerung von Schwarzlöhnen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102207.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 83 Abs. 3 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. RI über die Beschwerde vom 22.3.2017

Spruch

des Herrn VN Bf, vertreten durch Herrn Mag. Michal Slany, Rechtsanwalt in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12x vom 15.3.2017 betreffend Einkommensteuer 2015

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuer betragen:

19.524 €…. Lohn, erhalten von der ABC KG
-132 €……...Werbungskostenpauschale
19.392 €…..Gesamtbetrag der Einkünfte
-60 €…………Sonderausgaben

19.332 €……Einkommen

3.041,18 €…(19.332 - 11.000)/ 14.000 x 5.110 (§ 33 Abs 1 EStG 1988) Steuer vor Abzug ………………….der Absetzbeträge
-291 €………..Verkehrsabsetzbetrag
2.750,18 €….Einkommensteuer
2.750 €………Einkommensteuer nach Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG)

 

Text

Entscheidungsgründe

Ablauf des Verfahrens:

Am 11.11.2016 versuchte das Finanzamt eine behördliche Erledigung ergehen zu lassen, die als Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO an einen Rechtsanwalt als Masseverwalter der " ABC Ltd & Co KG" intendiert war. Einen Zustellnachweis für diese versuchte behördliche Erledigung gibt es nicht. Diese behördliche Erledigung ist in der Kanzlei des Masseverwalters nie eingelangt (Mail des ehemaligen Masseverwalters vom 26.7.2018). In dieser behördlichen Erledigung waren Einkünfte in Höhe von 42.800 € festgestellt worden, die auf die beiden Gesellschafter der KG wie folgt aufgeteilt worden waren :

42.800 €….Beschwerdeführer (Bf)
0 €……….....ABC General Ltd

 

Am 15.3.2017 erging an den Bf der Einkommensteuerbescheid 2015, in welchem seine Einkünfte in Höhe von 42.800 € angesetzt worden waren. Daher wurde die Einkommensteuer gegen den Bf in Höhe von 12.776 € festgesetzt.

Im Schreiben vom 22.3.2017, beim Finanzamt eingelangt am 27.3.2017, erhob der Bf Beschwerde gegen diesen Einkommensteuerbescheid. Er führte begründend aus, das er Opfer eines Betruges geworden sei.

Der Bf legte bereits anlässlich dieser Beschwerde u.a. ein Vernehmungsprotokoll betreffend seine Beschuldigtenvernehmung durch die LPD Wien vom 19.1.2017 vor. Diesem ist zu entnehmen:

Die Angaben des Bf wurden aus dem Slowakischen ins Deutsche übersetzt.

Der Bf habe von November 2011 bis Ende 2013 bei einer "Aufzugsfirma" gearbeitet. Herr CC sei sein Arbeitskollege gewesen. Im Herbst 2013 habe Ihn Herr CC gefragt, ob der Bf mit Herrn CC eine Firma gründen wolle. Herr CC habe dem Bf erklärt, er, CC, könne selbst nicht in Erscheinung treten, da er mit einer früheren Firma in Konkurs gegangen sei. Der Bf sei sodann Kommanditist der ABC Ltd & Co KG geworden, habe aber bis April 2014 bei der "Aufzugsfirma" weiter gearbeitet.

 

Danach habe er von April 2014 bis Jänner 2016 für diese ABC KG als gewöhnlicher Bauarbeiter gearbeitet. Er habe bei Wohnungsrenovierungen gearbeitet.

Der tatsächliche Geschäftsführer dieser KG sei Herr CC gewesen. Dieser habe die Arbeiter gesucht, mit diesen die Arbeitsbedingungen und den Lohn vereinbart und Arbeiter aufgenommen. Die Löhne seien durch Herrn CC überwiesen oder bar bezahlt worden. Wenn die Löhne bar bezahlt worden seien, habe ihm CC eine Bankkarte gegeben und ihn (den Bf) beauftragt , das Geld für die Löhne abzuheben und Herrn CC zu übergeben. Der Bf habe sodann auftragsgemäß gehandelt und Herr CC habe die Arbeiter bezahlt.

Der Bf sei für das Firmenkonto zeichnungsberechtigt gewesen. Er habe jedoch Behebungen nur im Auftrag von CC durchgeführt, wenn er von CC die Bankkarte erhalten habe. Anfangs sei er bei diesen Gelegenheiten von CC begleitet worden, weil er selbst der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig gewesen sei. Später, als er schon ein klein wenig Deutsch gesprochen habe, sei er alleine auf die Bank gefahren. Nach den Behebungen habe er CC die Bankkarte und das behobene Geld geben müssen.

Herr CC sei regelmäßig zum Bf gekommen und habe diesem Unterlagen zur Unterschrift vorgelegt, dessen Sinn er nicht verstanden habe, da diese in deutscher Sprache verfasst worden seien. Fallweise habe ihm CC den Sinn der Unterlagen erklärt, manchmal jedoch nicht. Ob der Bf offizieller Geschäftsführer gewesen sei, wisse er nicht. Er erhalte aber jetzt immer Schriftstücke mit diversen Zahlungsaufforderungen.

Es sei dem Bf zu Ohren gekommen, dass CC bei der "Aufzugsfirma" eine Generaleinkaufskarte gehabt habe. Mit dieser Karte habe CC für sich privat Baumaterial gekauft. Als die Geschäftsführer davon erfahren hätten, hätten sie das Dienstverhältnis mit Herrn CC beendet.

Der Bf erklärte, nur zwei Mal den vollen Lohn (1.900 €) erhalten zu haben. Die übrigen Auszahlungen seien Zahlungen zwischen 200 und 500 € gewesen. Wenn der Bf von CC weniger bekommen habe, sei dem Bf erklärt worden, dass der Bf ja der Chef sei, dass es sich um seine Firma handle und der Bf deshalb das Geld später bekommen werde. Der Bf habe aber später nie Geld erhalten, und es seien deshalb noch ca 6.000 € offen.

Der Bf legte anlässlich seiner Beschwerde auch einen Einstellungsbescheid gem. § 124 Abs 1 FinStrG betreffend seine Person, datiert vom 14.3.2017 vor.

 

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.4.2017 wurde die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Beschwerde gegen einen abgeleiteten Bescheid eingebracht worden sei.

 

Der Bf stellte durch seinen bevollmächtigten Vertreter, einen Rechtsanwalt, der auch der slowakischen Sprache mächtig ist, mit Schreiben vom 15.5.2017 einen Vorlageantrag. Der Bf habe 2015 kaum Einkünfte erzielt. Er habe den vollständigen Lohn nur zwei Mal erhalten. Stattdessen habe er üblicherweise monatlich lediglich 200 bis 500 € erhalten. Der Bf beantragte, den bekämpften Bescheid aufzuheben.

Im Ergänzungsauftrag vom 12.12.2018 stellte das Finanzamt die folgenden Fragen:
Die bisherigen Aussagen des Bf seien widersprüchlich gewesen. Einerseits habe der Bf behauptet, nur zwei Mal den vollen Lohn in Höhe von 1.900 € erhalten zu haben, ansonsten habe er Bezüge zwischen 200 € und 500 € erhalten. Andererseits seien an Lohn noch rund 6000 € offen. Der Bf werde daher aufgefordert, konkrete Auskunft über sein tatsächliches Einkommen im Jahr 2015 zu geben.

Im Schreiben vom 8.1.2019 gab der Rechtsanwalt des Bf an: Der Bf habe vom tatsächlichen Geschäftsführer der ABC KG, Herrn CC keine Gehaltszettel und keine Abrechnungen erhalten. Nur zwei Mal habe er den vollen Lohn (1.900 € ) erhalten. Darüber hinaus habe er mehrfach einen Betrag zwischen 200 und 500 € erhalten. Wie oft dies gewesen sei, und welche konkreten Beträge der Bf tatsächlich bekommen habe, könne er nicht mehr angeben. Sämtliche Beträge habe der Bf vom tatsächlichen Geschäftsführer in bar erhalten.

Das BFG nahm in die Firmenbuchdaten der KG und deren Komplementärin Einsicht. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Bf als Kommanditist der KG und als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft eingetragen war. Der Konkurs gegen die ABC KG ist am 1.1.1x2y nach Schlussverteilung aufgehoben worden. Die Komplementärgesellschaft ist am 28.März 2017 aufgelöst worden.

Im Vorlagebericht des Finanzamtes vom 18.4.2019 wurden die bisher genannten Vorgänge zusammengefasst dargestellt. Das Finanzamt begehrte, den bekämpften Einkommensteuerbescheid aufzuheben und das Einkommen des Bf zu schätzen.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Bf hat vom April 2014 bis Jänner 2016 als Bauarbeiter für die ABC KG gearbeitet. Sein vereinbarter Lohn betrug 1.900 € pro Monat. Dies wären

 

22.800 € …..1.900 x 12

 

pro Jahr gewesen. Allerdings ist ihm seine Dienstgeberin von diesem Lohn für den Zeitraum April 2014-Jänner 2016 (22 Monate) 6.000 € schuldig geblieben (Aussage des Bf vom 19.1.2017 vor der LPD Wien).

Gehaltsabrechnungen oder sonstige Aufzeichnungen über seinen Lohn gibt es nicht. Lohnsteuer wurde nicht abgeführt. Alle Lohnzahlungen hat der Bf nur in bar erhalten (Schreiben des Anwaltes des Bf vom 8.1.2019). Die Grundlagen für die Abgabenberechnung können daher nicht errechnet, sondern nur geschätzt werden. Sein Lohn kann daher nur geschätzt werden (§ 184 Abs 1 BAO).

Der Bf hat im Durchschnitt pro Monat 273 € (6.000:22) vom vereinbarten Lohn (1.900 €) nicht erhalten [Angaben des Bf vor der Landespolizeidirektion (LPD) Wien vom 19.1.2017].

Seine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, erhalten von der genannten ABC KG, betrugen daher

 

2014:

17.100 €…...1.900 x 9 vereinbarter Lohn
- 2.457 €…...273 x 9 nicht erhaltener Lohn
14.643 €……Differenz: von der erwähnten KG erhaltener Lohn 2014

 

2015:

22.800 €….vereinbarter Lohn
-3.276 €…..273x12 nicht erhaltener Lohn
19.524 €….Differenz: von der KG erhaltener Lohn

 

2016:

1.900 €…….vereinbarter Lohn
-273 €………273 x 1 nicht erhaltener Lohn
1.627 €……..von der KG erhaltener Lohn

 

Beweiswürdigung zur Höhe des Lohnes des Bf:
Der Bf hat bei seiner Aussage vor der LPD am 19.1.2017 sinngemäß angegeben, dass er mit seiner Dienstgeberin (KG) einen Lohn in Höhe von 1.900 € pro Monat vereinbart habe, dass er von April 2014-Jänner 2016 für diese Dienstgeberin (KG) gearbeitet habe und dass ihm die Dienstgeberin 6.000 € schuldig geblieben sei. Der Bf sagte auch, dass er von dieser Dienstgeberin (KG) nie Nachzahlungen erhalten habe. Aus diesen Angaben ergibt sich die oben erwähnte Schätzung der Lohnzahlungen (u.a. 19.524 € für das Jahr 2015). Mangels genauerer Angaben blieb nichts anderes übrig, als den nicht erhaltenen Lohn (6.000 €) auf die gesamte Zeit der Tätigkeit des Bf für die KG (22 Monate) gleichmäßig aufzuteilen.

Später hat der Bf seine Angaben zur Höhe seines Lohns etwas abgeschwächt: So ließ er am 15.5.2017 durch seinen Rechtsanwalt mitteilen, er habe 2015 kaum Einkünfte erwirtschaftet. Nur zwei Mal habe er den vollständigen Lohn erhalten. Statt des vereinbarten Lohnes habe er monatlich üblicherweise lediglich einen Betrag zwischen 200 und 500 € erhalten.

Noch etwas später (8.1.2019) schwächte er auch diese Angaben wiederum ab und ließ durch seinen Rechtsanwalt mitteilen, er habe 2 Mal den vollen Lohn von 1.900 € erhalten. Darüber hinaus habe er mehrfach einen Betrag zwischen 200 € und 500 € erhalten. Wie oft und welchen konkreten Betrag er tatsächlich erhalten habe, könne er nicht mehr angeben.

Alle Angaben über die Höhe der erhaltenen Lohnzahlungen nach dem 19.1.2017 sind nach Ansicht des BFG nicht glaubhaft, weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass die ursprünglichen Angaben (hier: die Angaben vom 19.1.2017 vor der LPD Wien) am ehesten den tatsächlichen Geschehnissen gerecht werden. Die ursprünglichen Angaben zur Höhe des erzielten Arbeitslohnes waren auch wesentlich präziser als die späteren Angaben; auch dies spricht dafür, sie für zuverlässiger zu erachten als die späteren Angaben.

 

Zur direkten Inanspruchnahme des Bf betreffend Einkommensteuer 2015 durch das BFG:
Der Bf hat diesen Lohn, soweit er ihn erhalten hat, immer bar bezahlt erhalten. Gehaltsabrechnungen hat er darüber nie erhalten (Schreiben des Anwaltes des Bf vom 8.1.2019). Es war dem Bf daher bewusst, dass er seinen Lohn "schwarz" ausbezahlt bekommen hat, dh, er hat gewusst, dass seine Dienstgeberin keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer für ihn abgeführt hat. Er selbst hat keine Steuererklärung abgegeben und bisher für die Einkünfte des Streitjahres 2015 weder Einkommensteuer noch Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Daher war dem Bf von Anfang an klar, dass er mit seinem Arbeitgeber (ABC KG) bewusst und gewollt zusammengewirkt hat, um eine Verkürzung der Lohnsteuer herbeizuführen.

Somit hat der Bf mit seinem Arbeitgeber vorsätzlich zusammengewirkt, um sich einen gesetzwidrigen Vorteil zu verschaffen, der eine Verkürzung der Lohnsteuer bewirkt hat. Daher darf der Bf zur Bezahlung der Einkommensteuer direkt in Anspruch genommen werden (§ 83 Abs 3 EStG 1988).

 

Sein Dienstgeber (die oben erwähnte KG) ist in Konkurs gegangen; dieser Konkurs ist mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 1.1.1x2y (2 S 0102ZZ) nach der Schlussverteilung aufgehoben worden. Der Dienstgeber ist daher vermögenslos, weshalb eine Inanspruchnahme des Dienstgebers zur Nachzahlung der Lohnsteuer zwecklos wäre. Es ist auch keine Adresse des ehemaligen Dienstgebers mehr feststellbar (Firmenbuchauszug betreffend den Dienstgeber FN 1a2bxxxd).

Daher wurde durch das BFG die Ermessensentscheidung getroffen, den Bf direkt zur Begleichung der offenen Einkommensteuer in Anspruch zu nehmen. Der Entscheidung des Finanzamtes, gegen den Bf einen Einkommensteuerbescheid zu erlassen, wird daher nicht entgegengetreten. Allerdings erfordern die obigen Feststellungen andere Bemessungsgrundlagen und eine andere Besteuerung:

 

Bemessungsgrundlagen, Einkommensteuer 2015:

19.524 €…. von der KG erhaltener Lohn
-132 €……...Werbungskostenpauschale
19.392 €……Gesamtbetrag der Einkünfte
-60 €…………Sonderausgaben

19.332 €……Einkommen

3.041,18 €…(19.332 - 11.000)/ 14.000 x 5.110 (§ 33 Abs 1 EStG 1988) Steuer vor Abzug ………………….der Absetzbeträge
-291 €………..Verkehrsabsetzbetrag
2.750,18 €….Einkommensteuer
2.750 €………Einkommensteuer nach Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988

 

Unzulässigkeit der Revision:

Strittig ist die Höhe der schwarzen Einkünfte des Bf. Bei der Klärung dieser Frage waren lediglich Tatfragen, jedoch keine Rechtsfragen zu beantworten. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben.

 

 

Klagenfurt am Wörthersee, am 28. Dezember 2020