Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR. in den Beschwerdesachen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Vertr***, ***VetrAdr***, über die Beschwerden vom 12. März 2019 gegen die Bescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 5. März 2019, Zlen. 420000/200340/1/2019, 420000/200339/1/2019, 420000/200338/1/2019, 420000/200330/1/2019 und 420000/200327/1/2019 betreffend Aussetzung § 212a BAO zu Recht erkannt:
Spruch
1.
Die Beschwerde vom 12. März 2019 gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 5. März 2019, Zl. 420000/200340/1/2019, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
2.
Die Beschwerde vom 12. März 2019 gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 5. März 2019, Zl. 420000/200339/1/2019, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
3.
Die Beschwerde vom 12. März 2019 gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 5. März 2019, Zl. 420000/200338/1/2019, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
4.
Die Beschwerde vom 12. März 2019 gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 5. März 2019, Zl. 420000/200330/1/2019, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
5.
Die Beschwerde vom 12. März 2019 gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 5. März 2019, Zl. 420000/200327/1/2019, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
6.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Zu Spruchpunkt 1.:
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 22. Februar 2018, Zl. 420000/90039/53/2014, wurden für die Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm §§ 3 Abs.1 Z.1 lit.c, 4 Z.3, 6 Abs.1 Z.1 lit.a und 7 Abs.1 ALSAG für das erste, zweite, dritte und vierte Quartal 2008 eine Altlastenbeitragsschuld in der Höhe von € 28.208,00 und gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 564,16 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von € 564,16 zur Entrichtung vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 23. März 2018 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 17. April 2018, Zl. 420000/60221/2018, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2019 beantragte sie die Aussetzung der festgesetzten Abgaben und Nebengebühren.
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 5. März 2019, Zl. 420000/200340/1/2019, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerde sei wenig erfolgversprechend.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 12. März 2019 binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 9. April 2019, Zl. 420000/200745/1/2019, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 23. November 2020, GZ. RV/4200012/2018, wurde die Beschwerde vom 23. März 2018 gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt vom 22. Februar 2018, Zl. 420000/90039/53/2014, als unbegründet abgewiesen.
Zu Spruchpunkt 2.:
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 22. Februar 2018, Zl. 420000/90039/54/2014, wurden für die Bf. gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm §§ 3 Abs.1 Z.1 lit.c, 4 Z.3, 6 Abs.1 Z.1 lit.a und 7 Abs.1 ALSAG für das erste, zweite und dritte Quartal 2009 eine Altlastenbeitragsschuld in der Höhe von € 27.856,00 und gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 557,12 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von € 557,12 zur Entrichtung vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 23. März 2018 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 17. April 2018, Zl. 420000/60222/2018, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2019 beantragte sie die Aussetzung der festgesetzten Abgaben und Nebengebühren.
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 5. März 2019, Zl. 420000/200339/1/2019, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerde sei wenig erfolgversprechend.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 12. März 2019 binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 9. April 2019, Zl. 420000/200743/1/2019, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 23. November 2020, GZ. RV/4200012/2018, wurde die Beschwerde vom 23. März 2018 gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt vom 22. Februar 2018, Zl. 420000/90039/54/2014, als unbegründet abgewiesen.
Zu Spruchpunkt 3.:
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 10. April 2018, Zl. 420000/90039/59/2014, wurden für die Bf. gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm §§ 3 Abs.1 Z.1 lit.c, 4 Z.3, 6 Abs.1 Z.1 lit.a und 7 Abs.1 ALSAG für das zweite, dritte und vierte Quartal 2010 eine Altlastenbeitragsschuld in der Höhe von € 83.312,00 und gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 1.632,32 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von € 1.632,32 zur Entrichtung vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 16. Mai 2018 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 13. Juli 2018, Zl. 420000/60241/2018, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 14. August 2018 stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2019 beantragte sie die Aussetzung der festgesetzten Abgaben und Nebengebühren.
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 5. März 2019, Zl. 420000/200338/1/2019, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerde sei wenig erfolgversprechend.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 12. März 2019 binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 9. April 2019, Zl. 420000/200742/1/2019, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 4. Dezember 2020, GZ. RV/4200025/2018, wurde die Beschwerde vom 16. Mai 2018 gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt vom 10. April 2018, Zl. 420000/90039/59/2014, als unbegründet abgewiesen.
Zu Spruchpunkt 4.:
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 10. April 2018, Zl. 420000/90039/60/2014, wurden für die Bf. gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm §§ 3 Abs.1 Z.1 lit.c, 4 Z.3, 6 Abs.1 Z.1 lit.a und 7 Abs.1 ALSAG für das erste, zweite, dritte und vierte Quartal 2011 eine Altlastenbeitragsschuld in der Höhe von € 107.704,00 und gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 2.154,08 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von € 2.154,08 zur Entrichtung vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 16. Mai 2018 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 13. Juli 2018, Zl. 420000/60242/2018, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 14. August 2018 stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2019 beantragte sie die Aussetzung der festgesetzten Abgaben und Nebengebühren.
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 5. März 2019, Zl. 420000/200330/1/2019, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerde sei wenig erfolgversprechend.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 12. März 2019 binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 9. April 2019, Zl. 420000/200741/1/2019, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 4. Dezember 2020, GZ. RV/4200025/2018, wurde die Beschwerde vom 16. Mai 2018 gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt vom 10. April 2018, Zl. 420000/90039/60/2014, als unbegründet abgewiesen.
Zu Spruchpunkt 5.:
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 10. April 2018, Zl. 420000/90039/61/2014, wurden für die Bf. gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm §§ 3 Abs.1 Z.1 lit.c, 4 Z.3, 6 Abs.1 Z.1 lit.a und 7 Abs.1 ALSAG für das vierte Quartal 2012 eine Altlastenbeitragsschuld in der Höhe von € 82.634,40 und gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 1.652,69 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von € 1.652,69 zur Entrichtung vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 16. Mai 2018 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 13. Juli 2018, Zl. 420000/60243/2018, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 14. August 2018 stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2019 beantragte sie die Aussetzung der festgesetzten Abgaben und Nebengebühren.
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 5. März 2019, Zl. 420000/200327/1/2019, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerde sei wenig erfolgversprechend.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 12. März 2019 binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 9. April 2019, Zl. 420000/200740/1/2019, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 4. Dezember 2020, GZ. RV/4200025/2018, wurde der Beschwerde vom 16. Mai 2018 gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt vom 10. April 2018, Zl. 420000/90039/61/2014, teilweise Folge gegeben. Die Altlastenbeitragsschuld wurde mit € 23.000,00, der Säumnis- und Verspätungszuschlag jeweils in Höhe von € 460,00 festgesetzt.
Beweiswürdigung
Zu den Spruchpunkten 1. bis 5.:
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgelegten Verwaltungsakten und auf die Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes vom 23. November 2020, GZ. RV/4200012/2018 und vom 4. Dezember 2020, GZ. RV/4200025/2018.
Rechtliche Beurteilung
Zu den Spruchpunkten 1. bis 5.:
Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gem. Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in ihrem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Die Beschwerden in den jeweiligen Hauptsachen wurde mit Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichtes vom 23. November 2020, GZ. RV/4200012/2018, und vom 4. Dezember 2020, GZ. RV/4200025/2018, erledigt, die Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen, einer Beschwerde wurde teilweise Folge gegeben. Ist nach der Beschwerdeerledigung ein Aussetzungsantrag unerledigt, ist er als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz BAO § 212a Rz. 12).
Die in einigen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vertretene Ansicht, dass sich aus dem Gesetz nicht ergebe, dass eine positive Erledigung des Aussetzungsantrages nur bis zur Rechtsmittelerledigung möglich ist, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. September 2012, Zl. 2010/09/2012, klargestellt hat, sind die zu einem anderen Ergebnis gelangenden Erkenntnisse zur Rechtslage vor den Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2001 ergangen.
Zu Spruchpunkt 6.:
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 14. Dezember 2020