Volltext

BFG 28.08.2020, RV/3100323/2020

1. Praktika im Anschluss an einen Theoriekurs als Berufsausbildung 2. Studienwechsel

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100323.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 · § 17 Abs. 1 StudFG · § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 · § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 8. Oktober 2019 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum November 2016 bis Feber 2017 und März bis September 2019

Spruch

zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit (Sammel-)Bescheid vom 8. Oktober 2019 forderte das Finanzamt vom Beihilfenbezieher die für seinen Sohn [NameSohn], geb am [GebDat], für den Zeitraum November 2016 bis Feber 2017 sowie März bis September 2019 ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen zurück.
Der Begründung ist zu entnehmen, dass der Sohn bis Oktober 2016 einen Lehrgang besucht habe. In der Zeit von Oktober 2016 bis 4. Feber 2017 habe er sich von seinem Studium beurlauben lassen, weshalb er in diesem Zeitraum nicht in Berufsausbildung gestanden wäre.
Ab dem Sommersemester 2017 bis zum Wintersemester 2018/19 habe der Sohn das Bachelorstudium [Studium1] "als Hauptstudium" betrieben. Ab dem Sommersemester 2019 hätte der das "Hauptstudium" gewechselt und das Bachelorstudium [Studium2] absolviert. Somit läge ein schädlicher Studienwechsel nach vier Semestern vor. Durch die Anrechnung von 59 ECTS-Punkten aus dem vorhergehenden Studium verkürze sich die Wartezeit auf zwei Semester.

Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 erhob der Beihilfenbezieher Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid. Sein Sohn absolviere gerade ein Auslandssemester im Rahmen des ERASMUS-Programmes. Er ersuche um "Aussetzung der Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge", bis sich der Sohn wieder in Innsbruck befinde, da dieser gerne zur Rückforderung Stellung nehmen wolle. Dies vor allem zur bis Oktober 2016 betriebenen Ausbildung und den damit zusammenhängenden Praktika.
Das Finanzamt verfasste ein Ersuchen um Ergänzung. Der Beschwerdeführer bzw dessen Sohn möge eine Sachverhaltsdarstellung zum Vorliegen einer Berufsausbildung im Rückforderungszeitraum 2016/17 samt entsprechender Unterlagen vorlegen. Hinsichtlich des Rückforderungszeitraumes 2019 möge "glaubhaft" dargelegt werden, dass kein schädlicher Studienwechsel vorgelegen habe. Anderenfalls werde angeregt, die Beschwerde "dahingehend einzuschränken".
Innerhalb offener Frist übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Sohnes, in welchem im Wesentlichen auf den im September 2016 absolvierten Kurs und daran anschließende Praktika Bezug genommen wurde. Ferner wurde ein Bescheid der Universität übermittelt, mit welchem er für das Wintersemester 2016/17 beurlaubt wurde. Ebenfalls vorgelegt wurden Bestätigungen, nach welchen der Sohn im Zeitraum 17. Oktober bis 17. Dezember 2016, im Zeitraum 9. Jänner bis 28. Feber 2017 und im Zeitraum 1. August bis 30. September 2017 Praktika absolvierte. In einem weiteren Schreiben vom 8. Dezember 2019 teilte der Sohn mit, dass er zwar seit dem Wintersemester 2016/17 an der Universität inskribiert gewesen sei, jedoch erst seit dem Wintersemester 2017 als ordentlicher Student gegolten hätte, da er im Wintersemester 2016/17 beurlaubt gewesen wäre. Das [Studium1] habe er damals aufgenommen, um seinem Interesse an Sprachen nachzugehen und dabei sichere Berufschancen zu haben. Wie erwartet habe er viel Zeit und Mühen in das Studium der [Studium2] und der [Studium] investiert. Das Studium der Pädagogik habe hingegen gezeigt, dass er sich eine Zukunft als Lehrperson nicht vorstellen könne. In der Hälfte seines Bachelorstudiums [Studium1] habe er erkannt, dass dies die vielleicht letzte Chance sein könnte, sich auf sein eigentliches Interessensgebiet zu konzentrieren. Deshalb habe er das Studium der [Studium2] inskribiert. Der Wechsel habe "glatt" funktioniert und er habe sich beinahe alle Kurse des [Studium1] [Fach1] sowie zahlreiche [Fach2]kurse anrechnen lassen können. Es wäre ihm erklärt worden, dass er das nunmehrige Bachelorstudium [Studium2] sogar früher abschließen würde, als das [Studium1] [Fach1]. Er sei glücklich über seine Entscheidung gewesen und wäre "[Fach2]" im richtigen Studium angekommen. Schließlich habe er einen Antrag auf die "Schließung des [Studium1]" gestellt. Für ihn persönlich habe sich der Studienwechsel nicht als schädlich entpuppt, sondern wäre das Gegenteil der Fall.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. März 2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Finanzamt stellte an Sachverhalt dar, dass der Sohn nach Ablegung der Reifeprüfung im Juni 2015 ab August 2015 bis April 2016 den Zivildienst ableistete. Gleichzeitig war er im Wintersemester 2015/16 und im Sommersemester 2016 zum Bachelorstudium [Studium] zugelassen, jedoch beide Semester beurlaubt.
Ende August 2016 meldete sich der Sohn von diesem Studium ab und absolvierte einen fünfwöchigen Grundlehrgang der [Einrichtung]. Mit Zertifikat vom 24. Oktober 2019 wurde die Teilnahme und erfolgreiche Absolvierung bestätigt. In der Zeit von Oktober bis Dezember 2016, Jänner und Feber 2017 sowie August und Dezember 2017 absolvierte er im Zusammenhang mit dem genannten Grundlehrgang stehende Praktika. Zudem meldete er sich ab dem Wintersemester 2016/17 zum Bachlorstudium [Studium1] mit den Unterrichtsfächern [Fach1] und [Fach2] an, wobei er in diesem Semester ab Oktober ebenso beurlaubt war.
Im Jänner 2019 begann der Sohn das Bachelorstudium [Studium2], mit Ende des Sommersemesters 2019 meldete er sich vom Bachelorstudium [Studium1] ab, aus welchem ihm für das nunmehrige Studium Lehrveranstaltungsabschlüsse im Ausmaß von 59 ECTS-Punkten angerechnet wurden.
Das Finanzamt folgerte aus diesem Sachverhalt, dass der Sohn während des Wintersemesters 2016/17 auf Grund der Beurlaubung vom Studium nicht in Berufsausbildung gestanden sei, was die Rückforderung für die Monate November 2016 bis Feber 2017 rechtfertige. Vier Semester nach Beginn des Bachelorstudiums [Studium1] habe der Sohn das Studium gewechselt. Ein nicht schädlicher Studienwechsel würde voraussetzen, dass die gesamte Vorstudienzeit auf das neue Studium angerechnet werden würde. Tatsächlich wären jedoch aus dem Vorstudium Prüfungen lediglich im Ausmaß von zwei Semestern angerechnet worden, was die Wartezeit von vier auf zwei Semester reduziere. Aus diesem Grund wäre die Rückforderung für den Zeitraum März bis September 2019 ebenfalls gerechtfertigt.

Daraufhin beantragte der Einschreiter (aus seinen Ausführungen ableitbar) die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Nachdem der (oben erwähnte) Grundkurs als Ausbildung anerkannt worden sei, wäre es nicht verständlich, dass die darauffolgenden Praktika nicht als Teil derselben anerkannt würden. Auch wäre seinem Sohn von einer Mitarbeiterin des Finanzamtes mitgeteilt worden, dass ein Praktikum angerechnet werden würde, wenn diesem "ein dazu passendes Studium" folge. Da es in Tirol keine weiterführende Ausbildung zur [Einrichtung] gäbe, erachte er ein [Fach1]- bzw Germanistikstudium als angemessenes Folgestudium.
Hinsichtlich des Zeitraumes März bis September 2019 verstehe er nicht, wie ein Studienwechsel wie der im gegenständlichen Fall schädlich sein könne, zumal sich sein Sohn 59 ECTS-Punkte vom vorigen Studium habe anrechnen lassen können und er durch sein voriges Studium weitreichende Kompetenzen mitbringe, die ihn das neue Studium voraussichtlich in nur vier (an Stelle von sechs) Semestern abschließen lassen könne.

Das Finanzamt legte dem Bundefinanzgericht die Beschwerde vor und beantragte die Abweisung.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt und Beweiswürdigung

Nachfolgender Sachverhalt ergibt sich aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen sowie unbestrittenen Ausführungen des Beschwerdeführers und des Finanzamtes bzw den gesondert angeführten Beweismitteln und Überlegungen:

  • •

    Der Sohn des Beschwerdeführers war in den vom Rückforderungsbescheid betroffenen Monaten bereits volljährig.

  • •

    Der Sohn des Beschwerdeführers beendete seine Schulausbildung mit Ablegung der Reifeprüfung im Juni 2015 und absolvierte im Anschluss daran von August 2015 bis April 2016 den Zivildienst.

  • •

    Ebenfalls im August 2015 scheint im Studienblatt eine Zulassung zum Bachelorstudium [Studium] auf. Dieses Studium wurde im August 2016 wieder beendet. Ab Oktober 2015 bis Anfang Juli 2016, sohin in beiden Semestern, war der Sohn von diesem Studium beurlaubt.

  • •

    Das Finanzamt zahlte bis inklusive Juli 2015 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge aus. Sodann folgte für den Zeitraum August 2015 bis April 2016 eine Unterbrechung der Auszahlung. Diese wurde mit Mai 2016 fortgesetzt.

  • •

    Im Zeitraum vom 29. August bis zum 30. September 2016 absolvierte der Sohn die fünfwöchige [Einrichtung]. Mit Zertifikat vom 24. Oktober 2016 wurde die Teilnahme und erfolgreiche Absolvierung des 146-stündigen Grundlehrganges bestätigt. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers würde an den Grundlehrgang anschließend für besonders qualifizierte TeilnehmerInnen die Möglichkeit bestehen, einen Praxisteil zu absolvieren.

  • •

    In der Folge absolvierte der Sohn des Beschwerdeführers tatsächlich im Zeitraum 17. Oktober bis 17. Dezember 2016, 9. Jänner bis 28. Feber 2017 und 1. August bis 30. September 2017 Praktika. Aus den vorliegenden Bestätigungen über diese Praktika ergibt sich jedoch kein Hinweis auf einen konkreten Zusammenhang mit der Grundausbildung oder eine weiterführende "Lehrausbildung". Vielmehr bestand im Rahmen eines Praktikums die Möglichkeit "die grundlegenden Aspekte der redaktionellen Tätigkeit" kennenzulernen, im Rahmen eines anderen Praktikums wurde er "in die laufenden Tätigkeiten der Abteilung Kommunikation" eingebunden und fehlt letztlich beim dritten Praktikum jeder Hinweis auf spezifische Tätigkeiten. Letztlich liegt auch keinerlei Hinweis auf konkrete Ausbildungs- oder Lehrinhalte und einen vorgegebenen Ablauf der praktischen Betätigung vor und auch keine Bestätigung über die Absolvierung eines weiteren Teiles der Akademie vor.

  • •

    Mit August 2016 erfolgte zudem die Zulassung zum Bachelorstudium [Studium1] mit den Unterrichtsfächern [Fach1] und [Fach2], wobei sich der Sohn des Beschwerdeführers mit 3. Oktober 2016 bis 4. Feber 2017 (WS 2016/17) von diesem Studium wiederum beurlauben ließ.

  • •

    Das Finanzamt forderte die für den Zeitraum November 2016 bis Feber 2017 ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen zurück.

  • •

    Das Bachelorstudium [Studium1] wurde im Sommersemester 2017, im Wintersemester 2017/18, im Sommersemester 2018 und im Wintersemester 2018/19 als einziges Studium betrieben und wurden in jedem der genannten Semester Prüfungen im Ausmaß von zumindest 16 ECTS-Punkte abgelegt.

  • •

    Im Sommersemester 2019 war das Bachelorstudium [Studium1] weiter aufrecht, gleichzeitig erfolgte aber die Zulassung zum Bachelorstudium [Studium2]. Während im Bachelorstudium [Studium1], welches mit Ablauf des Semesters letztlich beendet wurde, nur mehr eine sehr geringe Anzahl von ECTS-Punkten erworben wurde, lag der Schwerpunkt mit 31 ECTS-Punkten beim Bachelorstudium [Studium2]. Zudem wurden aus dem Bachelorstudium [Studium1] 59 ECTS-Punkte angerechnet. Auch der Sohn des Beschwerdeführers selbst gibt an, dass er ab dem Sommersemester 2019 das Studium gewechselt hat (Schreiben vom 8. Dezember 2019, unbestrittene Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdevorentscheidung).

  • •

    Mit Ablauf des Sommersemesters 2019 wurde das [Studium1] letztlich auch offiziell beendet.

  • •

    Das Finanzamt forderte nunmehr die für den Zeitraum März bis September 2019 ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen zurück, da es in diesem Wechsel einen schädlichen Studienwechsel erblickte.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Allgemeines

Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. …… Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl Nr 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.

§ 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 normiert für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. Ebenso besteht nach § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.

§ 17 Abs 1 StudFG bestimmt. dass ein günstiger Studienerfolg nicht vorliegt, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Nach Abs 2 der genannten Bestimmung gelten als Studienwechsel im Sinne des Abs 1 nicht:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs 3 StudFG,
5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs 4 StudFG.
Ein Studienwechsel im Sinne des Abs 1 Z 2 ist nach § 17 Abs 3 StudFG nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Nach § 33 Abs 3 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wurde, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein näher angeführter Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, war § 26 FLAG 1967 anzuwenden.

 

Zeitraum November 2016 bis Feber 2017

Der volljährige Sohn des Beschwerdeführers absolvierte nach Ablegung der Reifeprüfung bis April 2016 den Zivildienst. Danach begann er Ende August 2016 die fünfwöchige [Einrichtung]. Diesen Lehrgang anerkannte das Finanzamt offensichtlich als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 und gewährte die Familienbeihilfe ab Mai 2016 (wohl nach § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967) bis Oktober 2016. Dies obwohl der Lehrgang bereits im September 2016 beendet war. Da diese Monate im Jahr 2016 jedoch vom Rückforderungsbescheid nicht umfasst sind, kommt dem Bundesfinanzgericht diesbezüglich im Rahmen des gegenständlichen Erkenntnisses keine Entscheidungsbefugnis zu.
In der Folge absolvierte der Sohn in den Monaten Oktober 2016 bis Feber 2017 und August und September 2017 Praktika. Auch wenn in der Beschwerde dargestellt wird, diese Praktika würden einen Bestandteil der Ausbildung an der [Einrichtung] darstellen, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt ein anderes Bild. Einerseits liegt eine Teilnahmebestätigung der Akademie nur für den fünfwöchigen Zeitraum der sogenannten "Grundausbildung" vor und steht die Absolvierung eines Praktikums offenbar nicht allen AbsolventInnen dieser Grundausbildung, auch wenn sie diese (erfolgreich) beendet haben, offen. Andererseits nehmen die Praktiabestätigungen selbst in keiner Weise Bezug auf die Akademie und wird auch nach Abschluss der Praktika kein entsprechendes Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung einer aus Theorie- und Praxisteil bestehenden Gesamtausbildung ausgestellt. Vielmehr lässt sich aus zwei der drei vorgelegten Bestätigungen klar ableiten, dass gegenständlich der Sohn des Beschwerdeführers bei unterschiedlichen Arbeitgebern diverse praktische Erfahrungen im (im weiten Sinne) Medienbereich sammeln (Einbindung in die laufenden Arbeiten, Unterstützung des Teams beim Verfassen von Texten und Artikeln, selbständiges Recherchieren und Verfassen von Beiträgen, Besuch von Pressekonferenzen bzw Recherche für die Redaktion, Führung von Interviews und Erstellung von Artikeln) und dabei sein erworbenes theoretisches Wissen im unmittelbaren Arbeitsumfeld einsetzen konnte. Dass aber der Einsatz von theoretischem Wissen in der Praxis in Form der Absolvierung von Praktika zwangsläufig als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 angesehen werden müsse, trifft nicht zu. Der (einzigen) Quelle über die [Einrichtung], nämlich der Homepage derselben, ist ein Gesamtkonzept einer Ausbildung mit auch nur annähernd konkretisierten und inhaltlich vorgegebenen Praxisteilen nicht zu entnehmen.
Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von jenem, welchen der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005) im Zusammenhang mit einer Ausbildung zum Tauchlehrer zu entscheiden hatte. Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Tätigkeit als Tauchlehrer kann durchaus einen Beruf darstellen, zu dessen Ausübung eine Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 erforderlich sein kann. Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des - gegenständlich nicht interessierenden - in § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinne ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen (vgl etwa VwGH 27.9. 2012, 2010/16/0013). Auf die allenfalls nur wenige Monate währende Dauer eines dabei zu beurteilenden Lehrganges kommt es nicht an (vgl etwa VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127). Zusammengefasst ergibt sich aus der angeführten Rechtsprechung aber, dass, um eine nicht gesetzlich geregelte Bildungsmaßnahme als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 ansehen zu können, ein entsprechend verbindlicher Rahmen (Ausbildungsvertrag unter Bezugnahme auf entsprechende Ausbildungsgrundlagen, wie zB Ausbildungspläne oder Ausbildungsrichtlinien) mit (zumindest) einer anerkannten Abschlussprüfung gegeben sein muss.

Das Bundesfinanzgericht verkennt nicht, dass die Ausbildung zum Beruf eines Journalisten eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 ist. In diesem Zusammenhang besteht zB die Möglichkeit, ein dreijähriges Bachelorstudium "Journalismus & Medienmanagement" mit einem entsprechenden Studienplan zu absolvieren. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis vom 14. Dezember 2015 ausgeführt hat, kommt es nicht unbedingt auf die Länge einer Ausbildung an, sodass auch eine kürzere Ausbildung grundsätzlich als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 angesehen werden kann. Gegenständlich fehlt es bei der nur fünf Wochen umfassenden [Einrichtung] aber an einer auch die Praktika umfassenden vorgegebenen (Gesamt-)Struktur. In den Praktika zu vermittelnde Ausbildungsinhalte sind nicht vorgegeben und Abschlussprüfungen, welche neben theoretischen Kenntnissen das im Rahmen der Praktika vermittelte und erworbene Wissen mitumfassen, sind nicht vorgesehen. Die Zeit der Absolvierung der Praktika - und nur über diese hat das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis zu entscheiden - kann daher schon deshalb nicht als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 angesehen werden, weshalb aus der Absolvierung dieser Praktika kein Anspruch auf Familienbeihilfe abgeleitet werden kann. Zudem ist aus den vorgelegten Bestätigungen deutlich ableitbar, dass im Rahmen der Praktika das Mitarbeiten in Form von Hilfstätigkeiten (wie zB Recherchearbeiten) und auch eigenständige (redaktionelle bzw journalistische) Tätigkeit im Zentrum gestanden ist. Auch wenn damit ein (erster) Einblick in die journalistische Tätigkeit erlangt werden konnte, liegt dennoch bereits die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit vor.

Ab dem Wintersemester 2016/17 war der Sohn auch zum Bachelorstudium [Studium1] mit den Unterrichtsfächern [Fach1] und [Fach2] zugelassen, wobei er sich in diesem Semester vom Studium beurlauben ließ. Aus der Beurlaubung folgt, dass ua die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und die Ablegung von Prüfungen unzulässig ist. Auch wird durch einen Antrag auf Beurlaubung ganz offen demonstriert, dass das Studium im Zeitraum der Beurlaubung nicht betrieben wird. Ein Semester, in welchem die/der Studierende beurlaubt ist, kann somit nicht als Zeitraum angesehen werden, in dem dieses Studium als Berufsausbildung einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt.

Andere Gründe, die einen Familienbeihilfenanspruch vermitteln könnten, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, sodass dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden kann, wenn es die Auffassung vertritt, dass in den Monaten November 2016 bis Feber 2017 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat.

 

Zeitraum März bis September 2019

Das Bachelorstudium [Studium1] mit den Unterrichtsfächern [Fach1] und [Fach2] wurde vom Sohn des Beschwerdeführers (nach der Beurlaubung im Wintersemester 2016/17) ab dem Sommersemester 2017 bis inklusive Wintersemester 2018/19, sohin über vier Semester, als einziges Studium betrieben.
Ab dem Sommersemester 2019 erfolgte sodann unstrittig ein Wechsel zum Bachelorstudium [Studium2], somit zu einer anderen Studienrichtung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel im Sinne des § 17 StudFG etwa vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt (vgl zB VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060, oder VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Dabei ist es auch unmaßgeblich, dass gegenständlich das [Studium1] nicht sofort, sondern erst mit Ablauf des Sommersemesters 2019 endgültig beendet wurde (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), § 2 Tz 99).

Bei einem Studienwechsel nach vier Semestern liegt nach § 17 Abs 1 Z 2 StudFG ein günstiger Studienerfolg nicht (mehr) vor, weshalb der Studienwechsel für den Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich "schädlich" ist.

Ein Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester wäre jedoch nicht beihilfenschädlich, wenn die gesamten Vorstudienzeiten für das neue Studium berücksichtigt werden würden (Ausnahmetatbestand des § 17 Abs 2 Z 1 StudFG; andere Ausnahmetatbestände werden gegenständlich weder behauptet, noch sind solche erkennbar). Unter der Wendung "gesamte Vorstudienzeiten" ist jenes Ausmaß an Vorstudienzeiten zu verstehen, welches sich aus der Multiplikation der im Vorstudium verbrachten Semester mit 30 ECTS-Punkten ergibt (s dazu Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), § 2 Tz 101).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass dem Sohn des Beschwerdeführers insgesamt Prüfungserfolge im Ausmaß von 120 ECTS-Punkten angerechnet hätten werden müssen, um davon ausgehen zu können, dass die gesamten Vorstudienzeiten berücksichtigt worden sind. Dies ist nicht der Fall, da unstrittig lediglich 59 ECTS-Punkte aus dem Vorstudium anrechenbar waren.

Bei einem "schädlichen" Studienwechsel nach § 17 Abs 1 Z 2 StudFG ist derselbe jedoch nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie im zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall, dass durch die Anrechnung von 59 ECTS-Punkten aus dem Vorstudium, welche auf 60 ECTS-Punkte aufzurunden sind, die an sich vier Semester umfassende Wartezeit um zwei Semester verkürzt wird und damit beginnend ab dem Sommersemester 2019, mit welchem der Studienwechsel erfolgte, "nur" zwei Semester beträgt.

Zudem ist anzuführen, dass der Sohn des Beschwerdeführers anfänglich ein [Studium1] mit einer Studiendauer von (mindestens) acht Semestern betrieben hat. Das nach dem Wechsel betriebene Germanistikstudium hat eine Mindeststudiendauer von sechs Semestern. Insofern wird auch dadurch die Argumentation im Vorlageantrag, sein Sohn würde durch die Anrechnung von im Vorstudium abgelegten Prüfungen nunmehr das neue Studium in vier Semestern abschließen können, relativiert. Träfe es nämlich zu, dass für das neu gewählte Studium tatsächlich nur noch vier Semester bis zum Abschluss benötigt werden würden, hätte der Sohn bis zum Abschluss insgesamt acht Semester studiert und innerhalb dieser Semesteranzahl ein Studium abgeschlossen, welches in sechs Semestern abzuschließen gewesen wäre.

Rückforderung

Die Rückzahlungspflicht nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 trifft ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe. Diese Bestimmung legt eine objektive Erstattungspflicht desjenigen fest, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung ist von subjektiven Momenten ebenso unabhängig, wie von einer allfälligen Fehlleistung oder einem Rechtsirrtum des auszahlenden Finanzamtes. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl zB VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323).
Ebenso unerheblich ist, ob eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind bestanden hat (vgl neuerlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2015 mwN).

Da gegenständlich in den oben angeführten Zeiträumen Familienbeihilfe bezogen wurde, obwohl kein Anspruchsgrund gegeben war bzw eine Wartezeit vorgelegen ist, wurde diese zu Unrecht bezogen und war zurückzufordern.
Gleiches gilt für den gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlten Kinderabsetzbetrag.

 

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das vorliegende Erkenntnis beurteilt den Begriff "Berufsausbildung iSd FLAG 1967" anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des festgestellten Sachverhaltes. Im Übrigen ergibt sich die vorzunehmende Rückforderung unmittelbar aus dem Gesetz und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen.

 

 

Innsbruck, am 28. August 2020