Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***NN***, über die Beschwerde vom 4. Juli 2017 gegen den Bescheid des Magistrat der Stadt Wien, MA 6, vom 12. Juni 2017, MA ***1*** und MA ***2***, betreffend Wettterminalabgabe zu Recht erkannt:
Spruch
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Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 1) wie folgt abgeändert:
Der Antrag auf Festsetzung der Wettterminalabgabe für die Monate Mai und Juni 2017 wird abgewiesen. Eine bescheidmäßige Festsetzung der Wettterminalabgabe für den betreffenden Zeitraum hat zu unterbleiben. - •
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
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Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang und Sachverhalt
Die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf.), die ***Bf.***, hielt in den Monaten Mai und Juni 2017 in diversen Betriebsstätten im Gebiet der Stadt Wien Wettterminals. Sie meldete die von ihr dort eingesetzten Wettterminals gem. § 5 des Wiener Wettterminalabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 32/2016, (WWAG) ordnungsgemäß an und entrichtete die entstandene Wettterminalabgabe in der Höhe von jeweils € 103.250,00 je Monat für die beiden angeführten Monate gem. § 6 Abs. 1 WWAG im Wege der Selbstberechnung.
Mit Eingabe vom 08.05.2017 stellte die Bf. beim Magistrat der Stadt Wien den Antrag, die Wettterminalabgabe für die betreffenden Geräte für den Monat Mai 2017 mit € 0,00 festzusetzen und ihr den für den Monat Mai 2017 entrichteten Betrag von € 103.250,00 rückzuerstatten.
Mit Eingabe vom 29.05.2017 stellte die Bf. beim Magistrat der Stadt Wien den Antrag, die Wettterminalabgabe für die betreffenden Geräte für den Monat Juni 2017 mit € 0,00 festzusetzen und ihr den für den Monat Juni 2017 entrichteten Betrag von € 103.250,00 rückzuerstatten.
Diese beiden Anträge stützte die Bf. im Wesentlichen auf die Argumentation, es handle sich beim Wiener Wettterminalabgabengesetz und im Besonderen bei der Definition des Wettterminals um eine "sonstige Vorschrift", deren Beachtung im Rahmen der Verwendung von Wettterminals zwingend vorgeschrieben sei. Es liege dementsprechend eine notifizierungspflichtige "technische Vorschrift" vor.
Nach Art. 5 Abs. 1 RL 2015/1535 hätten die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln und diese über den Grund der Festlegung der technischen Vorschrift zu unterrichten. Die Verletzung dieser Notifizierungspflicht stelle nach der Rechtsprechung des EuGH einen Verfahrensmangel dar, der zur Unanwendbarkeit der "technischen Vorschrift" führe. Diese könne dem Einzelnen daher nicht entgegengehalten werden (vgl. zur Vorgängerbestimmung Art. 8 Abs. 1 RL 98/34/EG: EuGH 04.02.2016, Rs C-336/14, Ince Rz 67 mwN).
Mangels Anwendbarkeit des Wettterminalabgabegesetzes, insbesondere aber der Definition des Wettterminals auf die Antragstellerin, bestehe keine Pflicht zur Entrichtung einer Wettterminalabgabe und seien die entrichteten Abgaben rechtsgrundlos geleistet worden. Da die Notifizierungspflicht im Gesetzgebungsprozess augenscheinlich nicht erkannt worden sei, sei das WWAG im Übrigen auch gemessen an § 5 Abs. 2 WNofitG verfassungswidrig.
Mit dem an die Bf. gerichteten (nunmehr angefochtenen) Bescheid vom 12.06.2017 setzte der Magistrat der Stadt Wien, MA 6, daraufhin im Grunde des § 3 WWAG die Wettterminalabgabe für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2017 mit € 206.500,00 fest und stellte fest, dass diese bereits fällig gewordene Abgabe bereits entrichtet worden war (Spruchpunkt 1). Unter einem wies die bescheiderlassende Behörde den Antrag auf Rückzahlung dieser Abgabe im Grunde des § 239 Abs. 1 BAO mangels Guthabens ab (Spruchpunkt 2).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Bf. stellt darin die bereits in den o.a. Anträgen vom 08.05.2017 und 29.05.2017 vorgebrachten Argumente in den Mittelpunkt ihrer Einwände und meint neuerlich, dass auf Grund fehlender Notifizierung das Halten von Wettterminals nicht der Abgabenpflicht unterliege. Die Bf. sei daher nicht zur Entrichtung der Wettterminalabgabe verpflichtet gewesen. Die Wettterminalabgabe für die Monate Mai und Juni 2017 sei somit mit € 0,00 festzusetzen.
Auf Grund des in der Beschwerde gestellten Antrages gem. § 262 Abs. 2 lit. a BAO unterblieb die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung.
Mit Vorlagebericht vom 28.07.2017 legte der Magistrat der Stadt Wien, MA6, die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht vor.
Mit Beschluss vom 3. September 2019, EU 2019/0001 bis 0003, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Revisionsfall dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"1. Ist Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft dahin auszulegen, dass die Regelungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsehen, als ,technische Vorschriften' im Sinne dieser Bestimmung zu beurteilen sind?
2. Führt die Unterlassung der Mitteilung der Bestimmungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 dazu, dass eine Abgabe wie die Wettterminalabgabe nicht erhoben werden darf?"
Mit Urteil vom 8. Oktober 2020, Admiral Sportwetten GmbH u.a., C-711/19, hat der Gerichtshof der Europäischen Union daraufhin entschieden:
"Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass eine nationale Abgabenvorschrift, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsieht, keine ,technische Vorschrift' im Sinne dieses Artikels darstellt."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Folge in jenem Verfahren die Revision betreffend u.a. Wettterminalabgabe mit Beschluss vom 21. Oktober 2020 zurückgewiesen (VwGH 21.10.2020, Ro 2019/15/0029).
Am 9. Dezember 2020 zog die Bf. ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Entscheidung durch den Senat zurück.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Sachverhalt und Rechtsfrage jenem, der vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 12.01.2021, GZ. RV/7400202/2017, entschieden wurde. Auf dieses Erkenntnis wird verwiesen. Aus den dort angeführten Gründen war auch in der verfahrensgegenständlichen Beschwerdesache wie im Spruch zu entscheiden.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen und die Revision war als nicht zulässig zu erklären.
Wien, am 12. Jänner 2021