Volltext

BFG 13.01.2021, RV/7104665/2020

Glaubhaft gemachte Werbungskosten für Familienheimfahrten

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104665.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. Oktober 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 8. September 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2019 wird mit einer Gutschrift von 1.987,00 Euro festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Spruches.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Veranlagung des Jahres 2019 wurden - im Anschluss an ein Vorhalteverfahren - im Einkommensteuerbescheid 2019 vom 8.9.2020 die beantragten Kosten der doppelten Haushaltsführung von 2.068,00 Euro berücksichtigt, die in Höhe von 2.880,00 Euro beantragten Werbungskosten für Familienheimfahrten jedoch mit der Begründung nicht anerkannt, der Bf. habe kein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch beigebracht, respektive dass die vorgelegte Bestätigung seiner Stammtankstelle keinen Beweis für die tatsächliche Durchführung nämlicher Fahrten böte.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 7.10.2020 führte der Bf. aus, es lägen die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung auf Dauer vor, weil seine Ehegattin am Ort des Familienwohnsitzes in ***1*** im Jahr 2019 berufstätig gewesen sei und den Haushalt mit zwei Kindern geführt habe. Ein entsprechender Nachweis für den gemeinsamen Familienwohnsitz in ***2*** sei bereits vorgelegt worden. Aufwendungen für die Familienheimfahrten habe er wie in den Vorjahren pauschal mit 2.880,00 Euro geltend gemacht. Er fahre 24mal im Jahr 2mal 500 km. Als Nachweis für das regelmäßige Tanken in ***2*** habe er eine Bestätigung seiner "Stammtankstelle" vorgelegt. Ein klassisches Fahrtenbuch habe er nicht geführt, weil er früher dahingehend informiert worden sei, dass dies nur Selbständige betreffe.

In der Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 15.10.2020 wurden die bisherig anerkannten Werbungskosten um eine belegte Betankung im Ausmaß von umgerechnet 44,32 Euro erhöht.

Der Bf. wies im Vorlageantrag vom 23.11.2020 einerseits auf den Umstand der tatsächlichen Durchführung der Familienheimfahrten sowie auf die Tatsache der ertragsteuerlichen Anerkennung der auf diesen basierenden Kosten in den Vorjahren hin.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass vorerwähnte Anerkennung dem - die idente Sach- und Rechtslage - behandelnden Erkenntnis des BFG vom 5.5.2020, RV/7100626/2020 zu entnehmen ist.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt

In der Folge legt das Verwaltungsgericht dem Erkenntnis nachstehenden Sachverhalt zu Grunde:

Der Bf. erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Familienwohnsitz des Bf. befindet sich in ***2***. Die Entfernung zwischen dem Familienwohnsitz und dem Beschäftigungsort des Bf. beträgt rund 500 km. In Österreich lebt der Bf. in einer Wohngemeinschaft.

Für die Wohnung am Beschäftigungsort bezahlte der Bf. gemäß vorgelegter Banküberweisungen anteilige Kosten im (rechnerisch korrekt ermittelten) Ausmaß von 2.052,00 Euro.

Am Familienwohnsitz leben seine Gattin, mit der der Bf. seit 1986 verheiratet ist, und seine zwei in den Jahren 1998 und 2000 geborenen Kinder. Die Gattin erzielte im Streitjahr Einkünfte in Höhe von 75.682,83 PLN.

Seinen Angaben nach legte der Bf. die Strecke zu seinem Familienwohnsitz zweimal im Monat (24 Fahrten) zurück, wobei er für diese Fahrten auf ihn zugelassenen Fahrzeuge benutzt hat.

2. Rechtliche Würdigung

2.1. Kosten der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten

2.1.1. Kosten der doppelten Haushaltsführung

Nach der Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind (VwGH22.11.2018, Ra 2018/15/0075, mwN).

Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes hat der Verwaltungsgerichtshofmehrfach als Grund für die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung unter der Bedingung bejaht, dass der Ehepartner des Steuerpflichtigen aus seiner Berufstätigkeit nachhaltig Einkünfte nicht bloß untergeordneten Ausmaßes erzielt (siehe die bei Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 16 Tz 102, und bei Doralt, EStG 7, § 4 Tz 351, angeführten Nachweise). Entscheidend ist das Gewicht des Beitrags der vom Ehepartner am Ort des Familienwohnsitzes erzielten Einkünfte zum Familieneinkommender Eheleute. Ist dieser Beitrag im Verhältnis zum Einkommen des Steuerpflichtigen vernachlässigbar, dann stellt die Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes - aus der Sicht des Steuerpflichtigen - keinen Grund für eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung dar (vgl. VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154).

Im vorliegenden Fall erzielte die Ehefrau des Bf. im Jahr 2019 Einkünfte von 75.682,83 PLN umgerechnet somit rund 16.789,57 Euro. Die Bruttoeinkünfte des Bf. beliefen sich im Streitjahr auf 45,683,00 Euro. Bei dieser Relation der Einkommen des Bf. und seiner Ehefrau, nach der die Einkünfte der Ehefrau des Bf. deutlich über einem Zehntel seiner eigenen Einkünfte liegen, kommt dem Beitrag der Einkünfte der Ehefrau zum Familieneinkommen ein solches Gewicht zu, das es rechtfertigt, die Gefahr des Verlustes solcher Einkünfte durch einen Wechsel des Familienwohnsitzes als Grund zu erkennen, der eine Unzumutbarkeit des Wechsels des Familienwohnsitzes bewirkt. Auch die belangte Behörde bejaht im Vorlagebericht auf Grund der Höhe der Einkünfte der Ehegattin die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes.

Hinsichtlich der Höhe der anzuerkennenden Kosten der doppelten Haushaltsführung legte der Bf. Banküberweisungen vor, dass er in den Streitjahren für die Benützung der Wohnung an der Arbeitsstätte 2.068,00 Euro anteilig geleistet hat, wobei anzumerken, dass nämlicher Betrag richtigerweise auf 2.052,00 Euro (= 513,00 Euro x 12:3) zu lauten hat.

2.1.2. Kosten für Familienheimfahrten

Zu den Kosten der Familienheimfahrten ist anzumerken, dass der Bf. in seiner Erklärung des Streitjahres die Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend machte und im Ermittlungsverfahren Zulassungsscheine für auf ihn zugelassene Kraftfahrzeuge vorlegte.

Aus den Betankungen des Jahres 2019 wurde eine einzige, nämlichen Veranlagungszeitraum betreffende Rechnung von umgerechnet 44,32 Euro vorgelegt.

Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 08.02.2007 2004/15/0102). Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gem. §§ 138, 161 BAO nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (VwGH 17.12.1996, 92/14/0176).

Der Bf. hat in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung des Streitjahres Ausführungen hinsichtlich des verwendeten Transportmittels, der Häufigkeit der Fahrten und der Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten gemacht. Er führte darin aus, dass er die Strecke zum Familienwohnsitzmit mit seinem eigenen Fahrzeug, allein, zweimal pro Monat zurücklegt und dass ihm dadurch Kosten von 0,12 Euro pro Kilometer entstünden. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass die Kosten für wöchentliche Familienheimfahrten eines Steuerpflichtigen, der in größerer Entfernung von seinem Familienwohnsitz einer Erwerbstätigkeit nachgeht, dann als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn der Familienwohnsitz im Hinblick auf eine dort vom Ehegatten des Steuerpflichtigen ausgeübte Erwerbstätigkeit beibehalten wird (VwGH 11.01.1984, 81/13/0171). Eine andere Betrachtungsweise könnte nach der Judikatur nur dann geboten sein, wenn die Anzahl der Familienheimfahrten mit Rücksicht auf die Entfernung bzw. auf die dadurch erwachsenden Kosten als völlig unüblich zu bezeichnen wäre. Bei einer Entfernung von 500 km wie im vorliegenden Fall und von Kosten in Höhe von 120,00 Euro pro Hin- und Rückfahrt sind aber zwei Familienheimfahrten pro Monat in Ansehung des Familienstandes des Bf. als nicht unüblich zu bezeichnen. Im Streitzeitraum lebten am Familienwohnsitz auch die 21 bzw. 19 Jahre alten Kinder des Bf. Es ist daher als glaubhaft anzunehmen, dass dem Bf tatsächlich die als Werbungskostengeltend gemachten Aufwendungen durch die von ihm getätigten Familienheimfahrten entstanden sind.

In Ansehung vorstehender Ausführungen sind die in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 sowohl hinsichtlich der Häufigkeit und der Kosten der durchgeführten Familienheimfahrten, als auch in Anbetracht der Entfernung und des Familienstandes durchaus glaubhaft.

Es waren daher - ungeachtet des belegmäßigen Nachweises einer Betankung im Ausmaß von 44,32 Euro - unter dem Titel "Familienheimfahrten" Kosten in beantragter Höhe von 2.880,00 Euro anzuerkennen.

Der Vollständigkeit halber wird nochmals auf die Ausführungen in dem - dieselbe Thematik sowie die Person des Bf. betreffenden - Erkenntnis des BFG vom 5.5.2020, RV/7100626/2020 verwiesen.

Zusammenfassend hat nach dem Dafürhalten des Verwaltungsgerichtes - unter Berücksichtigung des Rechenfehlers bei den Kosten der doppelten Haushaltsführung 2.052.00 Euro (anstatt 2.068,00 Euro) - der Gesamtbetrag der Werbungskosten sohin auf 4.932,00 Euro (2.052,00 Euro + 2,880,00 Euro) zu lauten.

Es war daher wie im Spruch zu befinden.

3. Neuberechnung der Einkommensteuer 2019

 

Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit

31.963,11 €

Werbungskosten (laut BFG)

- 4.932,00 €

Gesamtbetrag der Einkünfte

27.031,11 €

Sonderausgaben (Pauschbetrag)

- 60,00 €

Einkommen

26.971,11 €

Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988

 

0% für die ersten 11.000,00

0,00 €

25% für die weiteren 7.000,00

1.750,00 €

35% für die restlichen 8.971,11

3.139,89 €

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

4.889,89 €

Familienbonus plus

- 252,60 €

Verkehrsabsetzbetrag

-400,00 €

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

4.237,29 €

Zuzüglich Steuer sonstige Bezüge

281,37 €

Einkommensteuer

4.518,66 €

Anrechenbare Lohnsteuer

-6.505,22 €

Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988

0,56 €

Festgesetzte Einkommensteuer (laut BFG)

- 1.987,00 €

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis weicht hinsichtlich der anzuerkennenden Kosten für die doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es war daher die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen.

 

Wien, am 13. Jänner 2021