Volltext

BFG 12.01.2021, RV/7500885/2020

Parkometer- Vollstreckungsverfahren: Einwendungen nur gegen den Titelbescheid

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500885.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 23. November 2020 (eingelangt bei der belangten Behörde) gegen die Vollstreckungsverfügung der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, BA 32, vom 7. November 2020, GZ. MA67/Zahl/2020, betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtzahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund der Strafverfügung vom 14. August 2020, MA67/Zahl/2020, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die angefochtene Vollstreckungsverfügung bleibt unverändert.

II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, GZ. MA67/Zahl/2020 vom 14. August 2020 für schuldig befunden, zu einem näher bestimmten Zeitpunkt in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Kleistgasse 23, ein näher bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Für die dadurch bewirkte Verletzung von § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 60,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden) verhängt.

Gemäß aktenkundiger Verständigung über die Hinterlegung RSb (Akt S 21) wurde die Strafverfügung an die Zustelladresse des Bf. gesendet und bei der zuständigen Post Geschäftsstelle Post ab 24. September 2020 zur Abholung bereitgehalten.

Die Strafverfügung wurde am 25. September 2020 ausgefolgt und blieb unangefochten.

Mit 7. November 2020 erließ der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung und forderte den Bf. auf, die rechtskräftige Geldstrafe von 60,00 Euro, zuzüglich 5,00 Euro Mahngebühr zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf 65,00 Euro belief.
Da der Bescheid nunmehr vollstreckbar war, wurde zur Einbringung des Gesamtbetrages gemäß §§ 3 und 10 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 - VVG, BGBl. 53/1991, die Zwangsvollstreckung verfügt.

Der Bf. bringt in seiner fristgerechten Beschwerde (mit vier weiteren, nicht gegenständlichen Geschäftszahlen) vor, diese ,Strafe' habe er nicht begehen können, da er sich seit 30. Juni 2020 in Untersuchungshaft befinde [Anmerkung des Bundesfinanzgerichtes: die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Beanstandung war am 8. Juni 2020 um 19:06 Uhr erfolgt]. Sein früherer Dienstgeber, die Firma Firma, habe die Strafe(n) falsch zugeordnet. Er sei bei dieser Firma bis März/ April 2020 beschäftigt gewesen und wegen Corona dort gekündigt worden. Er selbst besitze schon längere Zeit kein eigenes Auto mehr. Mit dem Ersuchen "diese Strafen von meinem Namen zu korrigieren da ich in Haft bin" wurde die Beschwerde beendet.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 28.12.2020).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, können sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken.

Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 22.2.2001, 2001/07/0018).

Die Zustellung der der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vorangegangenen Strafverfügung vom 14. August 2020 erfolgte nachweislich durch die Hinterlegung an der Abgabestelle des Bf. am 24. September 2020, am 25. September 2020 wurde sie ausgefolgt. Der Übernahmebestätigung RSb sind folgende Notizen zu entnehmen: Ausweisdaten/ Übernahmeverhältnis "ID überprüft"; Übernahmedatum "25. Sep. 2020"; Unterschrift "Unterschrieben".

Die Zustellung der Strafverfügung vom 14. August 2020 am 24. September 2020 an den Bf. durch Hinterlegung war rechtmäßig erfolgt. Dem Bf. ist nicht gelungen, berechtigte Zweifel an der Zustellung aufkommen zu lassen (VwGH 13.11.1992, 92/17/0047). Ein Zustellmangel wurde nicht behauptet.

Da der Bf. die Strafverfügung unbekämpft gelassen hat, liegt ein rechtskräftiger Strafbescheid im Sinne des § 54b Abs. 1 VStG vor (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren19, C2, § 54b). Dieser bildet einen tauglichen Vollstreckungstitel.

Fest steht weiters, dass der Bf. seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist. Gründe, die gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsverfügung sprechen könnten, hat der Bf. nicht vorgetragen.
Mit seinem Vorbringen
- er habe die der Strafe zugrunde liegende Tat nicht begehen können und
- "sein früherer Dienstgeber habe die Strafen falsch zugeordnet und er sei bei dieser Firma bis März/ April 2020 beschäftigt gewesen"
wendet er sich ausschließlich gegen den Titelbescheid. Die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung kann aber nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit der vollstreckbaren Bescheide gestützt werden. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann daher nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides aufgerollt werden (VwGH 27.4.2006, 2005/07/0137), weshalb die Beschwerdeeinwendungen ins Leere gehen.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird somit darauf hingewiesen, dass das Vorbringen, er (der Bf.) habe die der Strafe zugrunde liegende Tat nicht begehen können, weil er sich seit 30. Juni 2020 in Untersuchungshaft befinde, nicht stichhaltig ist: Die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Beanstandung war am 8. Juni 2020 um 19:06 Uhr - also drei Wochen vor dem mit 30. Juni 2020 angegebenen Beginn seiner Untersuchungshaft - erfolgt.

Da der Bf. somit nicht dargetan hat, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht gegeben sind, war seine Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

 

Wien, am 12. Jänner 2021