Volltext

BFG 14.01.2021, RV/7500866/2020

Zurückweisung wegen verspäteter Beschwerde gegen Vollstreckungsverfügung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500866.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 31 AVG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 19.11.2020, gegen die zwölf Vollstreckungsverfügungen der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom (Datum nachfolgend angeführt) zu den nachfolgend angeführten Geschäftszahlen betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtzahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund der nachfolgend angeführten Strafverfügungen

Spruch

 

Geschäftszahl Vollstreckungsverfügung, vom

Geschäftszahl Strafverfügung, vom

1) MA67/GZ1/2018, 28.02.2019

MA67/GZ1/2018, 29.08.2018

2) MA67/GZ2/2018, 28.02.2019

MA67/GZ2/2018, 03.09.2018

3) MA67/GZ3/2018, 18.06.2019

MA67/GZ3/2018, 18.12.2018

4) MA67/GZ4/2018, 18.06.2019

MA67/GZ4/2018, 27.12.2018

5) MA67/GZ5/2018, 01.03.2019

MA67/GZ5/2018, 28.12.2018

6) MA67/GZ6/2018, 19.06.2019

MA67/GZ6/2018, 29.01.2019

7) MA67/GZ7/2018, 19.06.2019

MA67/GZ7/2018, 29.01.2019

8) MA67/GZ8/2019, 19.06.2019

MA67/GZ8/2019, 31.01.2019

9) MA67/GZ9/2018, 19.06.2019

MA67/GZ9/2018, 15.02.2019

10) MA67/GZ10/2019, 19.06.2019

MA67/GZ10/2019, 21.02.2019

11) MA67/GZ11/2018, 18.06.2019

MA67/GZ11/2018, 28.02.2019

12) MA67/GZ12/2019, 13.08.2019

MA67/GZ12/2019, 20.05.2019

zu Recht erkannt:

  • •

    Die Beschwerde wird gemäß § 31 iVm §§ 28 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen. Die zwölf angefochtenen Vollstreckungsverfügungen bleiben unverändert.

  • •

    Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung

Verfahrenslauf

Geschäftszahl 1):

Mit im Spruch dieses Erkenntnisses angeführter Strafverfügung 1), vom 29.08.2018, wurde dem Bf. spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

"Sie haben am 29.06.2018 um 10:59 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Goldschlagstraße 39 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Verwaltungsübertretung(en) nach:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt."

Die Strafverfügung enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.

Gemäß aktenkundiger Formularabfertigung wurde die Strafverfügung am 17.10.2018 dem Zustellprozess übergeben. Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit 22.10.2018 als bewirkt.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 22.10.2018 und endete mit Ablauf des 05.11.2018.

Der Bf. hat gemäß Aktenlage gegen die Strafverfügung keinen Einspruch erhoben.

Mit Datum 28.02.2019 erließ der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung und forderte den Bf. auf, die rechtskräftige Geldstrafe von € 60,00, zuzüglich € 5,00 Mahngebühren zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf € 65,00 belief. Da der Bescheid nunmehr vollstreckbar gewesen sei, wurde der Bf. nochmals aufgefordert, den Gesamtbetrag binnen zwei Wochen einzuzahlen. Im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung müsse die Zwangsvollstreckung verfügt werden.

Geschäftszahl 2):

Mit im Spruch dieses Erkenntnisses angeführter Strafverfügung 2), vom 03.09.2018, wurde dem Bf. spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

"Sie haben am 03.07.2018 um 12:33 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Stättermayergasse 14 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Verwaltungsübertretung(en) nach:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt."

Die Strafverfügung enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.

Gemäß aktenkundiger Formularabfertigung wurde die Strafverfügung am 17.10.2018 dem Zustellprozess übergeben. Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit 22.10.2018 als bewirkt.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 22.10.2018 und endete mit Ablauf des 05.11.2018.

Der Bf. hat gemäß Aktenlage gegen die Strafverfügung keinen Einspruch erhoben.

Mit Datum 28.02.2019 erließ der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung und forderte den Bf. auf, die rechtskräftige Geldstrafe von € 60,00, zuzüglich € 5,00 Mahngebühren zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf € 65,00 belief. Da der Bescheid nunmehr vollstreckbar gewesen sei, wurde der Bf. nochmals aufgefordert, den Gesamtbetrag binnen zwei Wochen einzuzahlen. Im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung müsse die Zwangsvollstreckung verfügt werden.

Geschäftszahl 3):

Mit im Spruch dieses Erkenntnisses angeführter Strafverfügung 3), vom 18.12.2018, wurde dem Bf. spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

"Sie haben am 18.10.2018 um 18:23 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Friedmanngasse 21 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Verwaltungsübertretung(en) nach:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt."

Die Strafverfügung enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.

Gemäß aktenkundiger Formularabfertigung wurde die Strafverfügung am 29.01.2019 dem Zustellprozess übergeben. Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit 01.02.2019 als bewirkt.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 01.02.2019 und endete mit Ablauf des 15.02.2019.

Der Bf. hat gemäß Aktenlage gegen die Strafverfügung keinen Einspruch erhoben.

Mit Datum 18.06.2019 erließ der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung und forderte den Bf. auf, die rechtskräftige Geldstrafe von € 60,00, zuzüglich € 5,00 Mahngebühren zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf € 65,00 belief. Da der Bescheid nunmehr vollstreckbar gewesen sei, wurde der Bf. nochmals aufgefordert, den Gesamtbetrag binnen zwei Wochen einzuzahlen. Im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung müsse die Zwangsvollstreckung verfügt werden.

Geschäftszahl 4):

Mit im Spruch dieses Erkenntnisses angeführter Strafverfügung 4), vom 27.12.2018, wurde dem Bf. spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

"Sie haben am 29.10.2018 um 16:48 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Hubergasse 2 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Verwaltungsübertretung(en) nach:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt."

Die Strafverfügung enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.

Gemäß aktenkundiger Formularabfertigung wurde die Strafverfügung am 06.02.2019 dem Zustellprozess übergeben. Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit 11.02.2019 als bewirkt.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 11.02.2019 und endete mit Ablauf des 25.02.2019.

Der Bf. hat gemäß Aktenlage gegen die Strafverfügung keinen Einspruch erhoben.

Mit Datum 18.06.2019 erließ der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung und forderte den Bf. auf, die rechtskräftige Geldstrafe von € 60,00, zuzüglich € 5,00 Mahngebühren zu bezahlen. Der am 30.11.2018 verspätet einbezahlte Organstrafverfügungsbetrag in Höhe von € 36,00 wurde der rechtskräftigen Geldstrafe (von € 60,00) zugerechnet, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf € 29,00 belief. Da der Bescheid nunmehr vollstreckbar gewesen sei, wurde der Bf. nochmals aufgefordert, den Gesamtbetrag binnen zwei Wochen einzuzahlen. Im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung müsse die Zwangsvollstreckung verfügt werden.

Geschäftszahl 5):

Mit im Spruch dieses Erkenntnisses angeführter Strafverfügung 5), vom 28.12.2018, wurde dem Bf. vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) dem am 05.10.2018 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom 01.10.2018, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Die Strafverfügung enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.

Gemäß aktenkundiger Formularabfertigung wurde die Strafverfügung am 28.12.2018 dem Zustellprozess übergeben. Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit 03.01.2019 als bewirkt.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 03.01.2019 und endete mit Ablauf des 17.01.2019.

Der Bf. hat gemäß Aktenlage gegen die Strafverfügung keinen Einspruch erhoben.

Mit Datum 01.03.2019 erließ der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung und forderte den Bf. auf, die rechtskräftige Geldstrafe von € 60,00, zuzüglich € 5,00 Mahngebühren zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf € 65,00 belief. Da der Bescheid nunmehr vollstreckbar gewesen sei, wurde der Bf. nochmals aufgefordert, den Gesamtbetrag binnen zwei Wochen einzuzahlen. Im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung müsse die Zwangsvollstreckung verfügt werden.

Geschäftszahl 6):

Mit im Spruch dieses Erkenntnisses angeführter Strafverfügung 6), vom 29.01.2019, wurde dem Bf. vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) dem am 25.10.2018 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom 19.10.2018, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Die Strafverfügung enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.

Gemäß aktenkundiger Formularabfertigung wurde die Strafverfügung am 29.01.2019 dem Zustellprozess übergeben. Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit 01.02.2019 als bewirkt.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 01.02.2019 und endete mit Ablauf des 15.02.2019.

Der Bf. hat gemäß Aktenlage gegen die Strafverfügung keinen Einspruch erhoben.

Mit Datum 19.06.2019 erließ der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung und forderte den Bf. auf, die rechtskräftige Geldstrafe von € 60,00, zuzüglich € 5,00 Mahngebühren zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf € 65,00 belief. Da der Bescheid nunmehr vollstreckbar gewesen sei, wurde der Bf. nochmals aufgefordert, den Gesamtbetrag binnen zwei Wochen einzuzahlen. Im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung müsse die Zwangsvollstreckung verfügt werden.

Geschäftszahl 7):

Mit im Spruch dieses Erkenntnisses angeführter Strafverfügung 7), vom 29.01.2019, wurde dem Bf. vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) dem am 25.10.2018 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom 19.10.2018, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Die Strafverfügung enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.

Gemäß aktenkundiger Formularabfertigung wurde die Strafverfügung am 29.01.2019 dem Zustellprozess übergeben. Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit 01.02.2019 als bewirkt.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 01.02.2019 und endete mit Ablauf des 15.02.2019.

Der Bf. hat gemäß Aktenlage gegen die Strafverfügung keinen Einspruch erhoben.

Mit Datum 19.06.2019 erließ der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung und forderte den Bf. auf, die rechtskräftige Geldstrafe von € 60,00, zuzüglich € 5,00 Mahngebühren zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf € 65,00 belief. Da der Bescheid nunmehr vollstreckbar gewesen sei, wurde der Bf. nochmals aufgefordert, den Gesamtbetrag binnen zwei Wochen einzuzahlen. Im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung müsse die Zwangsvollstreckung verfügt werden.

Geschäftszahl 8):

Mit im Spruch dieses Erkenntnisses angeführter Strafverfügung 8), vom 31.01.2019, wurde dem Bf. als zur Vertretung nach außen berufene Person des Zulassungsbesitzers, nämlich als Geschäftsführer der Firma, des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 (A) dem am 21.12.2018 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom 17.12.2018, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Die Strafverfügung enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.

Gemäß aktenkundiger Formularabfertigung wurde die Strafverfügung am 08.03.2019 dem Zustellprozess übergeben. Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit 13.03.2019 als bewirkt.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 13.03.2019 und endete mit Ablauf des 27.03.2019.

Der Bf. hat gemäß Aktenlage gegen die Strafverfügung keinen Einspruch erhoben.

Mit Datum 19.06.2019 erließ der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung und forderte den Bf. auf, die rechtskräftige Geldstrafe von € 60,00, zuzüglich € 5,00 Mahngebühren zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf € 65,00 belief. Da der Bescheid nunmehr vollstreckbar gewesen sei, wurde der Bf. nochmals aufgefordert, den Gesamtbetrag binnen zwei Wochen einzuzahlen. Im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung müsse die Zwangsvollstreckung verfügt werden.

Geschäftszahl 9):

Mit im Spruch dieses Erkenntnisses angeführter Strafverfügung 9), vom 15.02.2019, wurde dem Bf. spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

"Sie haben am 19.12.2018 um 13:53 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Hubergasse 2 gegenüber mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Verwaltungsübertretung(en) nach:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Allfällig im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen wurden auf den zu zahlenden Gesamtbetrag angerechnet. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/ Kosten/ Barauslagen) beträgt daher € 24,00."

Die Strafverfügung enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.

Gemäß aktenkundigen Rückschein RSb wurde die Strafverfügung dem Bf. am 02.04.2019 durch Hinterlegung an seiner Zustelladresse zugestellt und dem Bf. am 08.04.2019 persönlich ausgefolgt. Die Zustellung der Strafverfügung galt gemäß § 17 Abs. 2 Zustellgesetz mit 02.04.2019 als bewirkt.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 02.04.2019 und endete mit Ablauf des 16.04.2019.

Der Bf. hat gemäß Aktenlage gegen die Strafverfügung keinen Einspruch erhoben.

Mit Datum 19.06.2019 erließ der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung und forderte den Bf. auf, die rechtskräftige Geldstrafe von € 60,00, zuzüglich € 5,00 Mahngebühren zu bezahlen. Der am 23.01.2019 verspätet einbezahlte Organstrafverfügungsbetrag in Höhe von € 36,00 wurde der rechtskräftigen Geldstrafe (von € 60,00) zugerechnet, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf € 29,00 belief. Da der Bescheid nunmehr vollstreckbar gewesen sei, wurde der Bf. nochmals aufgefordert, den Gesamtbetrag binnen zwei Wochen einzuzahlen. Im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung müsse die Zwangsvollstreckung verfügt werden.

Geschäftszahl 10):

Mit im Spruch dieses Erkenntnisses angeführter Strafverfügung 10) vom 21.02.2019 wurde dem Bf. vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) dem am 19.12.2018 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom 12.12.2018, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Die Strafverfügung enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.

Gemäß aktenkundiger Formularabfertigung wurde die Strafverfügung am 21.02.2019 dem Zustellprozess übergeben. Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit 26.02.2019 als bewirkt.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 26.02.2019 und endete mit Ablauf des 12.03.2019.

Der Bf. hat gemäß Aktenlage gegen die Strafverfügung keinen Einspruch erhoben.

Mit Datum 19.06.2019 erließ der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung und forderte den Bf. auf, die rechtskräftige Geldstrafe von € 60,00, zuzüglich € 5,00 Mahngebühren zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf € 65,00 belief. Da der Bescheid nunmehr vollstreckbar gewesen sei, wurde der Bf. nochmals aufgefordert, den Gesamtbetrag binnen zwei Wochen einzuzahlen. Im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung müsse die Zwangsvollstreckung verfügt werden.

Geschäftszahl 11):

Mit im Spruch dieses Erkenntnisses angeführter Strafverfügung 11), vom 28.02.2019, wurde dem Bf. spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

"Sie haben am 30.10.2018 um 18:31 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Friedmanngasse 28 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten war. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Verwaltungsübertretung(en) nach:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Allfällig im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen wurden auf den zu zahlenden Gesamtbetrag angerechnet. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/ Kosten/ Barauslagen) beträgt daher € 24,00."

Die Strafverfügung enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.

Gemäß aktenkundiger Formularabfertigung wurde die Strafverfügung am 28.02.2019 dem Zustellprozess übergeben. Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit 05.03.2019 als bewirkt.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 05.03.2019 und endete mit Ablauf des 19.03.2019.

Der Bf. hat gemäß Aktenlage gegen die Strafverfügung keinen Einspruch erhoben.

Mit Datum 18.06.2019 erließ der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung und forderte den Bf. auf, die rechtskräftige Geldstrafe von € 60,00, zuzüglich € 5,00 Mahngebühren zu bezahlen. Die im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlung in Höhe von € 36,00 wurde auf den zu zahlenden Gesamtbetrag angerechnet, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf € 29,00 belief. Da der Bescheid nunmehr vollstreckbar gewesen sei, wurde der Bf. nochmals aufgefordert, den Gesamtbetrag binnen zwei Wochen einzuzahlen. Im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung müsse die Zwangsvollstreckung verfügt werden.

Geschäftszahl 12):

Mit im Spruch dieses Erkenntnisses angeführter Strafverfügung 12), vom 20.05.2019, wurde dem Bf. spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

"Sie haben am 18.03.2019 um 13:56 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Friedmanngasse 21 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/ Kosten/ Barauslagen) beträgt daher € 60,00."

Die Strafverfügung enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.

Gemäß aktenkundiger Formularabfertigung wurde die Strafverfügung am 25.06.2019 dem Zustellprozess übergeben. Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit 28.06.2019 als bewirkt.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 28.06.2019 und endete mit Ablauf des 12.07.2019.

Der Bf. hat gemäß Aktenlage gegen die Strafverfügung keinen Einspruch erhoben.

Mit Datum 13.08.2019 erließ der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung und forderte den Bf. auf, die rechtskräftige Geldstrafe von € 60,00, zuzüglich € 5,00 Mahngebühren zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf € 65,00 belief. Da der Bescheid nunmehr vollstreckbar gewesen sei, wurde der Bf. nochmals aufgefordert, den Gesamtbetrag binnen zwei Wochen einzuzahlen. Im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung müsse die Zwangsvollstreckung verfügt werden.

 

Am 19.11.2020 übermittelte der Bf. folgendes, als Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügungen 1) bis 12) zu wertendes Email an die Adresse MA 6 BA 32 - Kanzlei; MA 67 Rechtsmittelverfahren:

"Ich, Bf., habe 29 Stück Zahlungsaufforderungen mit fremden Kennzeichen erhalten die mir völlig fremd sind und nicht von mir gelenkt wurden."

Der Bf. listete 29 Geschäftszahlen der Magistratsabteilung 67 auf, darunter die zwölf gegenständlichen Geschäftszahlen 1) bis 12).

Die Magistratsabteilung 67 legte den Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens 28. Dezember 2020).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 17 VwGVG sind die Fristen nach den §§ 32 und 33 AVG zu berechnen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33 AVG lautet:

(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

§ 26 Zustellgesetz lautet:

"Zustellung ohne Zustellnachweis

(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

§ 17 Zustellgesetz normiert:

"1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

Sachverhalt und rechtliche Würdigung:

Geschäftszahlen 1) und 2):

Die Zustellung der zwei Strafverfügungen galt gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit 22.10.2018 als bewirkt.

Da der Bf. gegen die zwei Strafverfügungen (jeweils) keinen Einspruch erhob, erwuchsen diese in Rechtskraft und lag den am 28.02.2019 ergangenen (zwei) Vollstreckungsverfügungen jeweils ein vollstreckbarer Titelbescheid zu Grunde.

Die zwei Vollstreckungsverfügungen wurden dem Bf. gemäß § 26 Zustellgesetz ohne Zustellnachweis an seine Adresse AdrBf, zugestellt, wo er bis 06.10.2020 gemeldet war (Hauptwohnsitz).

Die zwei Vollstreckungsverfügungen tragen jeweils das Datum 28.02.2019. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die zwei Vollstreckungsverfügungen am Donnerstag 28.02.2019 dem Zustellprozess übergeben wurden und die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (jeweils) ohne Zustellnachweis erfolgt ist.

Gemäß der zitierten Bestimmung gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im vorliegenden Fall war der dritte Werktag der Dienstag 05.03.2019. Somit gilt die Zustellung mit Dienstag 05.03.2019 als bewirkt. Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügungen begann daher ab diesem Tag zu laufen und endete am Dienstag 02.04.2019.

Der Bf. hat seine Beschwerde gegen die zwei Vollstreckungsverfügungen trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 19.11.2020 (E-Mail), somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, eingebracht.

Für das Vorliegen von Zustellmängel betreffend die gegenständlichen zwei Vollstreckungsverfügungen ergibt sich aus dem Verwaltungsakt kein Anhaltspunkt.

Geschäftszahl 3):

Die Zustellung der Strafverfügung galt gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit 01.02.2019 als bewirkt.

Da der Bf. gegen die Strafverfügung keinen Einspruch erhob, erwuchs diese in Rechtskraft und lag der am 18.06.2019 ergangenen Vollstreckungsverfügung ein vollstreckbarer Titelbescheid zu Grunde.

Die Vollstreckungsverfügung wurde dem Bf. gemäß § 26 Zustellgesetz ohne Zustellnachweis an seine Adresse AdrBf, zugestellt, wo er bis 06.10.2020 gemeldet war (Hauptwohnsitz).

Die Vollstreckungsverfügung trägt das Datum 18.06.2019. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Vollstreckungsverfügung am Dienstag 18.06.2019 dem Zustellprozess übergeben wurden und die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz ohne Zustellnachweis erfolgt ist.

Gemäß der zitierten Bestimmung gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im vorliegenden Fall war der dritte Werktag der Freitag 21.06.2019. Somit gilt die Zustellung mit Freitag 21.06.2019 als bewirkt. Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung begann daher ab diesem Tag zu laufen und endete am Freitag 19.07.2019.

Der Bf. hat seine Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 19.11.2020 (E-Mail), somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, eingebracht.

Für das Vorliegen von Zustellmängel betreffend die gegenständliche Vollstreckungsverfügung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt kein Anhaltspunkt.

Geschäftszahl 4):

Die Zustellung der Strafverfügung galt gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit 11.02.2019 als bewirkt.

Da der Bf. gegen die Strafverfügung keinen Einspruch erhob, erwuchs diese in Rechtskraft und lag der am 18.06.2019 ergangenen Vollstreckungsverfügung ein vollstreckbarer Titelbescheid zu Grunde.

Die Vollstreckungsverfügung wurde dem Bf. gemäß § 26 Zustellgesetz ohne Zustellnachweis an seine Adresse AdrBf, zugestellt, wo er bis 06.10.2020 gemeldet war (Hauptwohnsitz).

Die Vollstreckungsverfügung trägt das Datum 18.06.2019. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Vollstreckungsverfügung am Dienstag 18.06.2019 dem Zustellprozess übergeben wurden und die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz ohne Zustellnachweis erfolgt ist.

Gemäß der zitierten Bestimmung gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im vorliegenden Fall war der dritte Werktag der Freitag 21.06.2019. Somit gilt die Zustellung mit Freitag 21.06.2019 als bewirkt. Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung begann daher ab diesem Tag zu laufen und endete am Freitag 19.07.2019.

Der Bf. hat seine Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 19.11.2020 (E-Mail), somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, eingebracht.

Für das Vorliegen von Zustellmängel betreffend die gegenständliche Vollstreckungsverfügung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt kein Anhaltspunkt.

Geschäftszahl 5):

Die Zustellung der Strafverfügung galt gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit 03.01.2019 als bewirkt.

Da der Bf. gegen die Strafverfügung keinen Einspruch erhob, erwuchs diese in Rechtskraft und lag der am 01.03.2019 ergangenen Vollstreckungsverfügung ein vollstreckbarer Titelbescheid zu Grunde.

Die Vollstreckungsverfügung wurde dem Bf. gemäß § 26 Zustellgesetz ohne Zustellnachweis an seine Adresse AdrBf, zugestellt, wo er bis 06.10.2020 gemeldet war (Hauptwohnsitz).

Die Vollstreckungsverfügung trägt das Datum 01.03.2019. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Vollstreckungsverfügung am Freitag 01.03.2019 dem Zustellprozess übergeben wurde und die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz ohne Zustellnachweis erfolgt ist.

Gemäß der zitierten Bestimmung gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im vorliegenden Fall war der dritte Werktag der Mittwoch 06.03.2019. Somit gilt die Zustellung mit Mittwoch 06.03.2019 als bewirkt. Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung begann daher ab diesem Tag zu laufen und endete am Mittwoch 03.04.2019.

Der Bf. hat seine Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 19.11.2020 (E-Mail), somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, eingebracht.

Für das Vorliegen von Zustellmängel betreffend die gegenständliche Vollstreckungsverfügung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt kein Anhaltspunkt.

Geschäftszahlen 6) und 7):

Die Zustellung der zwei Strafverfügungen galt gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit 01.02.2019 als bewirkt.

Da der Bf. gegen die zwei Strafverfügungen (jeweils) keinen Einspruch erhob, erwuchsen diese in Rechtskraft und lag den am 19.06.2019 ergangenen (zwei) Vollstreckungsverfügungen jeweils ein vollstreckbarer Titelbescheid zu Grunde.

Die zwei Vollstreckungsverfügungen wurden dem Bf. gemäß § 26 Zustellgesetz ohne Zustellnachweis an seine Adresse AdrBf, zugestellt, wo er bis 06.10.2020 gemeldet war (Hauptwohnsitz).

Die zwei Vollstreckungsverfügungen tragen jeweils das Datum 19.06.2019. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die zwei Vollstreckungsverfügungen am Mittwoch 19.06.2019 dem Zustellprozess übergeben wurden und die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (jeweils) ohne Zustellnachweis erfolgt ist.

Gemäß der zitierten Bestimmung gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im vorliegenden Fall war der dritte Werktag der Montag 24.06.2019. Somit gilt die Zustellung mit Montag 24.06.2019 als bewirkt. Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügungen begann daher ab diesem Tag zu laufen und endete am Montag 22.07.2019.

Der Bf. hat seine Beschwerde gegen die zwei Vollstreckungsverfügungen trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 19.11.2020 (E-Mail), somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, eingebracht.

Für das Vorliegen von Zustellmängel betreffend die gegenständlichen zwei Vollstreckungsverfügungen ergibt sich aus dem Verwaltungsakt kein Anhaltspunkt.

Geschäftszahl 8):

Die Zustellung der Strafverfügung galt gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit 13.03.2019 als bewirkt.

Da der Bf. gegen die Strafverfügung keinen Einspruch erhob, erwuchs diese in Rechtskraft und lag der am 19.06.2019 ergangenen Vollstreckungsverfügung ein vollstreckbarer Titelbescheid zu Grunde.

Die Vollstreckungsverfügung wurde dem Bf. gemäß § 26 Zustellgesetz ohne Zustellnachweis an seine Adresse AdrBf, zugestellt, wo er bis 06.10.2020 gemeldet war (Hauptwohnsitz).

Die Vollstreckungsverfügung trägt das Datum 19.06.2019. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Vollstreckungsverfügung am Mittwoch 19.06.2019 dem Zustellprozess übergeben wurde und die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz ohne Zustellnachweis erfolgt ist.

Gemäß der zitierten Bestimmung gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im vorliegenden Fall war der dritte Werktag der Montag 24.06.2019. Somit gilt die Zustellung mit Montag 24.06.2019 als bewirkt. Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung begann daher ab diesem Tag zu laufen und endete am Montag 22.07.2019.

Der Bf. hat seine Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 19.11.2020 (E-Mail), somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, eingebracht.

Für das Vorliegen von Zustellmängel betreffend die gegenständliche Vollstreckungsverfügung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt kein Anhaltspunkt.

Geschäftszahl 9):

Die Zustellung der Strafverfügung galt gemäß § 17 Abs. 2 Zustellgesetz mit 02.04.2019 als bewirkt (Zustellung durch Hinterlegung).

Da der Bf. gegen die Strafverfügung keinen Einspruch erhob, erwuchs diese in Rechtskraft und lag der am 19.06.2019 ergangenen Vollstreckungsverfügung ein vollstreckbarer Titelbescheid zu Grunde.

Die Vollstreckungsverfügung wurde dem Bf. gemäß § 26 Zustellgesetz ohne Zustellnachweis an seine Adresse AdrBf, zugestellt, wo er bis 06.10.2020 gemeldet war (Hauptwohnsitz).

Die Vollstreckungsverfügung trägt das Datum 19.06.2019. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Vollstreckungsverfügung am Mittwoch 19.06.2019 dem Zustellprozess übergeben wurde und die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz ohne Zustellnachweis erfolgt ist.

Gemäß der zitierten Bestimmung gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im vorliegenden Fall war der dritte Werktag der Montag 24.06.2019. Somit gilt die Zustellung mit Montag 24.06.2019 als bewirkt. Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung begann daher ab diesem Tag zu laufen und endete am Montag 22.07.2019.

Der Bf. hat seine Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 19.11.2020 (E-Mail), somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, eingebracht.

Für das Vorliegen von Zustellmängel betreffend die gegenständliche Vollstreckungsverfügung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt kein Anhaltspunkt.

Geschäftszahl 10):

Die Zustellung der Strafverfügung galt gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit 26.02.2019 als bewirkt.

Da der Bf. gegen die Strafverfügung keinen Einspruch erhob, erwuchs diese in Rechtskraft und lag der am 19.06.2019 ergangenen Vollstreckungsverfügung ein vollstreckbarer Titelbescheid zu Grunde.

Die Vollstreckungsverfügung wurde dem Bf. gemäß § 26 Zustellgesetz ohne Zustellnachweis an seine Adresse AdrBf, zugestellt, wo er bis 06.10.2020 gemeldet war (Hauptwohnsitz).

Die Vollstreckungsverfügung trägt das Datum 19.06.2019. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Vollstreckungsverfügung am Mittwoch 19.06.2019 dem Zustellprozess übergeben wurde und die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz ohne Zustellnachweis erfolgt ist.

Gemäß der zitierten Bestimmung gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im vorliegenden Fall war der dritte Werktag der Montag 24.06.2019. Somit gilt die Zustellung mit Montag 24.06.2019 als bewirkt. Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung begann daher ab diesem Tag zu laufen und endete am Montag 22.07.2019.

Der Bf. hat seine Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 19.11.2020 (E-Mail), somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, eingebracht.

Für das Vorliegen von Zustellmängel betreffend die gegenständliche Vollstreckungsverfügung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt kein Anhaltspunkt.

Geschäftszahl 11):

Die Zustellung der Strafverfügung galt gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit 05.03.2019 als bewirkt.

Da der Bf. gegen die Strafverfügung keinen Einspruch erhob, erwuchs diese in Rechtskraft und lag der am 18.06.2019 ergangenen Vollstreckungsverfügung ein vollstreckbarer Titelbescheid zu Grunde.

Die Vollstreckungsverfügung wurde dem Bf. gemäß § 26 Zustellgesetz ohne Zustellnachweis an seine Adresse AdrBf, zugestellt, wo er bis 06.10.2020 gemeldet war (Hauptwohnsitz).

Die Vollstreckungsverfügung trägt das Datum 18.06.2019. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Vollstreckungsverfügung am Dienstag 18.06.2019 dem Zustellprozess übergeben wurde und die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz ohne Zustellnachweis erfolgt ist.

Gemäß der zitierten Bestimmung gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im vorliegenden Fall war der dritte Werktag der Freitag 21.06.2019. Somit gilt die Zustellung mit Freitag 21.06.2019 als bewirkt. Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung begann daher ab diesem Tag zu laufen und endete am Freitag 19.07.2019.

Der Bf. hat seine Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 19.11.2020 (E-Mail), somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, eingebracht.

Für das Vorliegen von Zustellmängel betreffend die gegenständliche Vollstreckungsverfügung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt kein Anhaltspunkt.

Geschäftszahl 12):

Die Zustellung der Strafverfügung galt gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit 28.06.2019 als bewirkt.

Da der Bf. gegen die Strafverfügung keinen Einspruch erhob, erwuchs diese in Rechtskraft und lag der am 13.08.2019 ergangenen Vollstreckungsverfügung ein vollstreckbarer Titelbescheid zu Grunde.

Die Vollstreckungsverfügung wurde dem Bf. gemäß § 26 Zustellgesetz ohne Zustellnachweis an seine Adresse AdrBf, zugestellt, wo er bis 06.10.2020 gemeldet war (Hauptwohnsitz).

Die Vollstreckungsverfügung trägt das Datum 13.08.2019. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Vollstreckungsverfügung am Dienstag 13.08.2019 dem Zustellprozess übergeben wurde und die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz ohne Zustellnachweis erfolgt ist.

Gemäß der zitierten Bestimmung gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im vorliegenden Fall war der dritte Werktag der Montag 19.08.2019. Somit gilt die Zustellung mit Montag 19.08.2019 als bewirkt. Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung begann daher ab diesem Tag zu laufen und endete am Montag 16.09.2019.

Der Bf. hat seine Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 19.11.2020 (E-Mail), somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, eingebracht.

Für das Vorliegen von Zustellmängel betreffend die gegenständliche Vollstreckungsverfügung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt kein Anhaltspunkt.

Nach dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerde gegen die vorher genannten zwölf Vollstreckungsverfügungen 1) bis 12) zu spät eingebracht wurde. Sie ist daher mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.

 

Wien, am 14. Jänner 2021