Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt über die Beschwerde vom 19.11.2020 des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** gegen die acht Vollstreckungsverfügungen der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom (Datum nachfolgend angeführt) zu den nachfolgend angeführten Geschäftszahlen betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtzahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund der nachfolgend angeführten Strafverfügungen
Spruch
GZ. Vollstreckungsverfügung | GZ. Strafverfügung |
1) MA67/Zahl1/2018 vom 19.06.2019 | MA67/Zahl1/2018 vom 21.01.2019 |
2) MA67/Zahl2/2018 vom 19.06.2019 | MA67/Zahl2/2018 vom 21.01.2019 |
3) MA67/Zahl3/2018 vom 19.06.2019 | MA67/Zahl3/2018 vom 21.01.2019 |
4) MA67/Zahl4/2018 vom 19.06.2019 | MA67/Zahl4/2018 vom 21.01.2019 |
5) MA67/Zahl5/2018 vom 19.06.2019 | MA67/Zahl5/2018 vom 21.01.2019 |
6) MA67/Zahl6/2018 vom 19.06.2019 | MA67/Zahl6/2018 vom 21.01.2019 |
7) MA67/Zahl7/2018 vom 01.03.2019 | MA67/Zahl7/2018 vom 04.12.2018 |
8) MA67/Zahl8/2018 vom 28.02.2019 | MA67/Zahl8/2018 vom 27.11.2018 |
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 iVm §§ 28 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen. Die acht angefochtenen Vollstreckungsverfügungen bleiben unverändert.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung
Verfahrenslauf
Geschäftszahlen 1) bis 6):
Mit den sechs im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Strafverfügungen 1) bis 6), alle sechs vom 21.01.2019, wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) jeweils vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) jeweils dem am 11.10.2018 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom (jeweils) 08.10.2018, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug (jeweils) überlassen gehabt habe, nicht entsprochen.
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. jeweils eine Geldstrafe von € 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 14 Stunden verhängt.
Jede der sechs Strafverfügungen enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.
Gemäß aktenkundiger Formularabfertigung wurden die sechs Strafverfügungen am 21.01.2019 dem Zustellprozess übergeben. Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit 24.01.2019 als bewirkt.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 24.01.2019 und endete mit Ablauf des 07.02.2019.
Der Bf. hat gemäß Aktenlage gegen die sechs Strafverfügungen keinen Einspruch erhoben.
Mit Datum 19.06.2019 erließ der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die beschwerdegegenständlichen sechs Vollstreckungsverfügungen und forderte den Bf. jeweils auf, die rechtskräftige Geldstrafe von jeweils € 60,00, zuzüglich jeweils € 5,00 Mahngebühren zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG jeweils auf € 65,00 belief. Da die sechs Bescheide nunmehr vollstreckbar gewesen seien, wurde der Bf. nochmals aufgefordert, den jeweiligen Gesamtbetrag binnen zwei Wochen einzuzahlen. Im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung müsse jeweils die Zwangsvollstreckung verfügt werden.
Geschäftszahl 7):
Mit im Spruch dieses Erkenntnisses angeführter Strafverfügung 7), vom 04.12.2018, wurde dem Bf. vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) dem am 11.10.2018 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom 08.10.2018, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen.
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Die Strafverfügung enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.
Gemäß aktenkundiger Formularabfertigung wurde die Strafverfügung am 04.12.2018 dem Zustellprozess übergeben. Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit 07.12.2018 als bewirkt.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 07.12.2018 und endete mit Ablauf des 21.12.2018.
Der Bf. hat gemäß Aktenlage gegen die Strafverfügung keinen Einspruch erhoben.
Mit Datum 01.03.2019 erließ der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung und forderte den Bf. auf, die rechtskräftige Geldstrafe von € 60,00, zuzüglich € 5,00 Mahngebühren zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf € 65,00 belief. Da der Bescheid nunmehr vollstreckbar gewesen sei, wurde der Bf. nochmals aufgefordert, den Gesamtbetrag binnen zwei Wochen einzuzahlen. Im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung müsse die Zwangsvollstreckung verfügt werden.
Geschäftszahl 8):
Mit im Spruch dieses Erkenntnisses angeführter Strafverfügung 8), vom 27.11.2018, wurde dem Bf. spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
"Sie haben am 02.07.2018 um 10:30 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Goldschlagstraße 35 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Verwaltungsübertretungen nach:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt."
Die Strafverfügung enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.
Gemäß aktenkundiger Formularabfertigung wurde die Strafverfügung am 27.11.2018 dem Zustellprozess übergeben. Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit 30.11.2018 als bewirkt.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 30.11.2018 und endete mit Ablauf des 14.12.2018.
Der Bf. hat gemäß Aktenlage gegen die Strafverfügung keinen Einspruch erhoben.
Mit Datum 28.02.2019 erließ der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung und forderte den Bf. auf, die rechtskräftige Geldstrafe von € 60,00, zuzüglich € 5,00 Mahngebühren zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf € 65,00 belief. Da der Bescheid nunmehr vollstreckbar gewesen sei, wurde der Bf. nochmals aufgefordert, den Gesamtbetrag binnen zwei Wochen einzuzahlen. Im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung müsse die Zwangsvollstreckung verfügt werden.
Alle acht Vollstreckungsverfügungen enthielten folgende auszugsweise wiedergegebene Rechtsmittelbelehrung:
"Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei der im Briefkopf angeführten Behörde einzubringen."
Geschäftszahlen 1) bis 6):
Die Zustellung der sechs Vollstreckungsverfügungen wurde mit Datum 19.06.2019 ohne Zustellnachweis angeordnet.
Geschäftszahl 7):
Die Zustellung der Vollstreckungsverfügung wurde mit Datum 01.03.2019 ohne Zustellnachweis angeordnet.
Geschäftszahl 8):
Die Zustellung der Vollstreckungsverfügung wurde mit Datum 28.02.2019 ohne Zustellnachweis angeordnet.
Am 19.11.2020 übermittelte der Bf. folgende Email an die Adresse MA 6 BA 32 - Kanzlei; MA 67 Rechtsmittelverfahren:
"Ich, Bf., habe 29 Stück Zahlungsaufforderungen mit fremden Kennzeichen erhalten die mir völlig fremd sind und nicht von mir gelenkt wurden."
Der Bf. listete 29 Geschäftszahlen der Magistratsabteilung 67 auf, darunter die acht gegenständlichen Geschäftszahlen 1) bis 8).
Die Magistratsabteilung 67 legte den Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens 16. Dezember 2020).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 17 VwGVG sind die Fristen nach den §§ 32 und 33 AVG zu berechnen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33 AVG lautet:
(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
§ 26 Zustellgesetz lautet:
"Zustellung ohne Zustellnachweis
(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Sachverhalt und rechtliche Würdigung:
Geschäftszahlen 1) bis 6):
Die Zustellung der sechs Strafverfügungen galt gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit 24.01.2019 als bewirkt.
Da der Bf. gegen die sechs Strafverfügungen (jeweils) keinen Einspruch erhob, erwuchsen diese in Rechtskraft und lag den am 19.06.2019 ergangenen (sechs) Vollstreckungsverfügungen jeweils ein vollstreckbarer Titelbescheid zu Grunde.
Die sechs Vollstreckungsverfügungen wurden dem Bf. gemäß § 26 Zustellgesetz ohne Zustellnachweis an seine Adresse Adr, zugestellt, wo er bis 06.10.2020 gemeldet war (Hauptwohnsitz).
Die sechs Vollstreckungsverfügungen tragen jeweils das Datum 19.06.2019. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die sechs Vollstreckungsverfügungen am Mittwoch 19.06.2019 dem Zustellprozess übergeben wurden und die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (jeweils) ohne Zustellnachweis erfolgt ist.
Gemäß der zitierten Bestimmung gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im vorliegenden Fall war der dritte Werktag der Montag, 24.06.2019. Somit gilt die Zustellung mit Montag, 24.06.2019, als bewirkt. Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügungen begann daher ab diesem Tag zu laufen und endete am Montag, 22.07.2019.
Der Bf. hat seine Beschwerde gegen die sechs Vollstreckungsverfügungen trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 19.11.2020 (E-Mail), somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, eingebracht.
Für das Vorliegen von Zustellmängeln betreffend die gegenständlichen sechs Vollstreckungsverfügungen ergibt sich aus dem Verwaltungsakt kein Anhaltspunkt.
Geschäftszahl 7):
Die Zustellung der Strafverfügung galt gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit 07.12.2018 als bewirkt.
Da der Bf. gegen die Strafverfügung keinen Einspruch erhob, erwuchs diese in Rechtskraft und lag der am 01.03.2019 ergangenen Vollstreckungsverfügung ein vollstreckbarer Titelbescheid zu Grunde.
Die Vollstreckungsverfügung wurde dem Bf. gemäß § 26 Zustellgesetz ohne Zustellnachweis an seine Adresse Adr, zugestellt, wo er bis 06.10.2020 gemeldet war (Hauptwohnsitz).
Die Vollstreckungsverfügung trägt das Datum 01.03.2019. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Vollstreckungsverfügung am Freitag 01.03.2019 dem Zustellprozess übergeben wurde und die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz ohne Zustellnachweis erfolgt ist.
Gemäß der zitierten Bestimmung gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im vorliegenden Fall war der dritte Werktag der Mittwoch, 06.03.2019. Somit gilt die Zustellung Mittwoch, 06.03.2019, als bewirkt. Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung begann daher ab diesem Tag zu laufen und endete am Mittwoch, 03.04.2019.
Der Bf. hat seine Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 19.11.2020 (E-Mail), somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, eingebracht.
Für das Vorliegen von Zustellmängeln betreffend die gegenständliche Vollstreckungsverfügung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt kein Anhaltspunkt.
Geschäftszahl 8):
Die Zustellung der Strafverfügung galt gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit 30.11.2018 als bewirkt.
Da der Bf. gegen die Strafverfügung keinen Einspruch erhob, erwuchs diese in Rechtskraft und lag der am 28.02.2019 ergangenen Vollstreckungsverfügung ein vollstreckbarer Titelbescheid zu Grunde.
Die Vollstreckungsverfügung wurde dem Bf. gemäß § 26 Zustellgesetz ohne Zustellnachweis an seine Adresse Adr, zugestellt, wo er bis 06.10.2020 gemeldet war (Hauptwohnsitz).
Die Vollstreckungsverfügung trägt das Datum 28.02.2019. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Vollstreckungsverfügung am Donnerstag 28.02.2019 dem Zustellprozess übergeben wurde und die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz ohne Zustellnachweis erfolgt ist.
Gemäß der zitierten Bestimmung gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im vorliegenden Fall war der dritte Werktag der Dienstag, 05.03.2019. Somit gilt die Zustellung Dienstag, 05.03.2019, als bewirkt. Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung begann daher ab diesem Tag zu laufen und endete am Dienstag, 02.04.2019.
Der Bf. hat seine Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 19.11.2020 (E-Mail), somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, eingebracht.
Für das Vorliegen von Zustellmängeln betreffend die gegenständliche Vollstreckungsverfügung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt kein Anhaltspunkt.
Nach dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerde zu spät eingebracht wurde. Sie ist daher mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.
Wien, am 14. Jänner 2021