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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom 20. März 2020, MA67/GZ, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe von € 60,00 auf € 48,00 herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird von 14 Stunden auf 11 Stunden herabgesetzt.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 64 VStG hat die beschwerdeführende Partei € 10,00 als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu ersetzen.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) wurde vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am 13. September 2019 um 09:14 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Hasenleitengasse 8, zur Anzeige gebracht, weil es zum Beanstandungszeitpunkt ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Zu der unter der GZ. MA67/GZ protokollierten Verwaltungsübertretung konnte von der Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist kein Zahlungseingang verzeichnet werden. Die Organstrafverfügung wurde somit gegenstandslos (§ 50 Abs. 6 VStG).
Mit Strafverfügung vom 11. November 2019 wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auferlegt.
Gegen die Strafverfügung erhob der Bf. mit E-Mail vom 23. November 2019 Einspruch mit im Wesentlichen der Begründung, die von der Behörde verlangten € 60,00 seien zu viel verlangt. Der Bf. habe sich erkundigt, wonach die Strafe für ein derartiges Vergehen € 36,00 betrage. Ihm sei nicht verständlich woher die restlichen € 24,00 kämen und er sei auch nicht einverstanden diese zu bezahlen. Abgesehen davon habe er nie einen Strafzettel, wie sonst üblich, an seiner Windschutzscheibe vorgefunden. Ob der Meldungsleger darauf vergessen oder ein Bürger von Wien ihn entfernt habe könne er nicht sagen. Aber er wisse, die € 60,00 werde er nicht bezahlen und da er erst am heutigen Tag (22.11.2019) ein Schreiben von der Behörde erhalten habe, sei er auch bereit dagegen rechtlich vorzugehen.
Am 20. März 2020 wurde das Straferkenntnis erlassen und die dem Bf. zur Last gelegte Tat sowie die Strafhöhe unverändert lt. Strafverfügung festgestellt bzw. festgesetzt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 VStG 1991 ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrug daher € 70,00. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Bf. in seinem fristgerechten Einspruch gegen die Strafverfügung die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht in Abrede gestellt habe, sondern sich sein Einspruch lediglich gegen die Höhe der über ihn verhängten Geldstrafe richte, zumal für ein solches Vergehen eine Organstrafverfügung iHv € 36,00 ausgestellt werde. Somit sei der Schuldspruch der Strafverfügung vom 11. November 2019 in Rechtskraft erwachsen und die Behörde habe nur noch die Höhe des verhängten Strafbetrages zu überprüfen gehabt.
Gegen das Straferkenntnis erhob der Bf. am 14. April 2020 Einspruch gegen die Strafhöhe, gab an, dass er mit einer Strafhöhe von € 36,00 einverstanden wäre und begründete wie bisher.
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 19. Mai 2020).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Mit der gegenständlichen Beschwerde bekämpft der Bf. ausschließlich die Strafhöhe. Der Schuldspruch der angefochtenen Strafverfügung wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 blieb unbekämpft.
Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist - wenn nur die Strafhöhe bekämpft wird - von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen (vgl. etwa VwGH 20. September 2013, 2013/17/0305, VwGH 27. Oktober 2014, Ra 2014/02/0053, VwGH 29.Juli 2015, Ra 2015/07/0092). Der Beschuldigte hat daher keinen Anspruch auf Fällung einer Sachentscheidung in der Schuldfrage, da über diese bereits rechtskräftig entschieden wurde (vgl. VwGH 13.05.1987, 87/17(0015).
Dem Bundesfinanzgericht oblag somit nur die Überprüfung der Höhe der verhängten Geldstrafe.
Feststellungen:
Der Bf. hat sein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) am Freitag, 13. September 2019 um 09:14 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Hasenleitengasse 8 abgestellt. Dort besteht Montags bis Freitags in der Zeit von 9 bis 19 Uhr eine gebührenpflichtige Kurzparkzone.
Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es abgestellt war, ohne mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet zu sein und für das Fahrzeug auch kein elektronischer Parkschein aktiviert war. Die für die Beanstandung vorgeschriebene Strafe wurde bei der belangten Behörde nicht einbezahlt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird vom Bf. auch nicht bestritten. Er verlangt lediglich, die Strafe auf € 36,00 zu reduzieren, weil nach seinen Erkundigungen die Strafe für ein derartiges Vergehen € 36,00 betrage. Abgesehen davon beanstandet der Bf. kein Organstrafmandat an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges vorgefunden zu haben.
Strafbemessung:
Da das Straferkenntnis bezüglich des verwirklichten Deliktes bereits in Teilrechtskraft erwachsen ist, kann diesbezüglich auf die Ausführungen im Straferkenntnis verwiesen werden. Zur Strafhöhe ist anzumerken:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist (vgl. etwa VwGH 6. April 2005, 2003/04/0031, VwGH 17. Februar 2015, Ra 2015/09/0008).
Der Bf. hat das öffentliche Interesse an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass er das Kraftfahrzeug ohne Parkschein in einer Kurzparkzone abgestellt hat. Das Ausmaß des Verschuldens kann in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden.
Aus dem Einwand des Bf., er habe keine Organstrafverfügung vorgefunden, lässt sich nichts gewinnen, weil weder ein Rechtsanspruch darauf besteht, dass Verwaltungsübertretungen nur mittels Organstrafverfügungen geahndet würden, noch darauf, dass im Verwaltungsstrafverfahren verhängte Strafen nur im Ausmaß von in Betracht kommenden Organstrafverfügungs- oder Anonymverfügungsbeträgen bemessen würden.
Mildernd wird berücksichtigt, dass der Bf. geständig und gewillt ist, die Strafe zu begleichen und nach der Aktenlage keine Vorstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz angemerkt sind.
Das Bundesfinanzgericht erachtet unter Beachtung der gegebenen Umstände eine Geldstrafe von 48 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden als schuld- und tatangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge, dass die Organstrafverfügung und die Anonymverfügung gegenstandslos wird und das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten ist, wenn die damit verhängten Geldstrafen nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher zu verneinen.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG (für die belangte Behörde) die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am 10. Juni 2020