Volltext

BFG 13.01.2021, RV/7500766/2019

in dubio pro reo

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500766.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** über die Beschwerde des ***2***, vom 21.10.2019 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 23.09.2019, MA67/***3***, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:

Spruch

I.Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

II.Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.

III.Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1958 (VwGG) kraft Gesetzes nicht zulässig.

IV.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom 20. 06. 2019, MA67/***3***, wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) zur Last gelegt, er habe am 16.04.2019 um 12:59 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***4*** in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***5***, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein unrichtig entwertet worden sei. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Den fristgerecht dagegen erhobenen Einspruch vom 13.08.2019 begründete der Bf. im Wesentlichen wie folgt:

"Die mir zur Last gelegte Rechtsvorschriftverletzung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabenverordnung…erfolgte zu Unrecht. Laut meiner Uhr Marke ***6*** war es zum Zeitpunkt, als ich den Parkschein ausfüllte genau 13:00 Uhr. Die vor meinem Auto anwesende Magistratsbedienstete sprach mich darauf an, dass es laut ihrer Uhr erst 12:59 sei…"

Der Schuld- und Strafausspruch des vom Bf. am 26.09.2019 im Wege der persönlichen Übernahme zugestellten Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, GZ. MA67/***3***, vom 23. 09. 2019 lautet wie folgt:

"Datum/Zeit: 16.04.2019, 12:59 Uhr
Ort:
***5***
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen:
***4*** (A)
Funktion: Lenker/in

Sie haben das mehrspurigen Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. ***7*** insofern unrichtig entwertet war, als er die Entwertungen 13:00 Uhr trug. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung…"

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurden Verfahrenskosten mit € 10,00 bestimmt.

Das Straferkenntnis wurde auszugsweise folgendermaßen begründet:

"Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:

Das Fahrzeug wurde am 16.4.2019 um 12:59 Uhr beanstandet, weil ein gültiger Parkschein fehlte. Der im Fahrzeug hinterlegte Fünfzehn-Minuten-Parkschein mit der Nummer ***7*** war unrichtig entwertet, da er die Entwertung 13:00 Uhr trug.

Die Übertretung wurde Ihnen angelastet.

In ihrem Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass die ihren zur Last gelegte Rechtsvorschriftverletzung zu Unrecht erfolgte, da es laut Ihrer Uhr Marke ***6*** zum Zeitpunkt als Sie den Parkschein ausfüllten genau 13:00 Uhr war. Die anwesende Magistratsbedienstete sprach Sie darauf an, dass es laut ihrer Uhr erst 12:59 Uhr sei und Sie damit eine Verwaltungsübertretung begangen hätten, worauf Sie diese fragten, ob sie Sie auf den Arm nehmen will, und die Magistratsbedienstete ungeachtet dessen eine Organstrafverfügung aussteilte. Sie finden eine derartige Vorgangsweise gegenüber Staatsbürgern empörend.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und von ihnen abgestellt wurde…

Die Entwertung des Fünfzehn-Minuten-Parkscheines erfolgt durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute. Bei einstelligen Stunden oder Minutenangaben ist eine Null voran zu setzen (§ 3 Abs. 3 der zitierten Kontrolleinrichtungenverordnung).

Hinsichtlich des Zeitpunktes der Beanstandung wird festgehalten, dass die Mitarbeiter der Kurzparkzonenüberwachung sich bei ihrer Tätigkeit eines PDA (personal digital assistant) bedienen, der im Zuge einer Beanstandung die zu dem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server bezieht und vorgibt. Das Überwachungsorgan hat diesbezüglich keine Möglichkeit einzugreifen und kann daher ein Fehler des Mitarbeiters ausgeschlossen werden.

Nach der oben dargestellten Rechtslage ist davon auszugehen, dass die Abgabe nach der Parkometerabgabeverordnung nur dann als entrichtet anzusehen ist, wenn der Parkschein ordnungsgemäß ausgefüllt ist. Durch die Angabe der falschen Minute wurde daher die für den angelasteten Tatzeitpunkt fällige Abgabe nicht entrichtet.

Ihr Einwand, dass Sie den Parkschein laut ihrer Uhr mit der Uhrzeit 13:00 Uhr ausgestellt haben konnte somit nicht zu ihren Gunsten wirken.

Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins nicht nachgekommen sind…"

In seiner Beschwerde vom 21.10.2019 führte der Bf. aus:

"…Mir wurde zur Last gelegt, dass ich den Parkschein unrichtig entwertet habe.

Dies entspricht aber nicht den Tatsachen.

Da die Parkscheine vom Benutzer ausgefüllt werden müssen, sind auch die Uhrzeiten von diesen einzutragen. Dazu benützt man sich der zur verfügend stehenden Zeitmesser. In meinem Fall, wie schon in der Strafverfügung angeführt, meine Armbanduhr, welche genau 13:00 Uhr anzeigte.

Da keine Parkometer oder öffentliche Uhren aufgestellt sind, an die man sich orientieren kann oder muss, muss man Ungenauigkeiten die in jedem Fall bei unterschiedlichen Zeitmessern auftreten, in Kauf nehmen.

Zunächst einmal ist der Beweis der Parkwächterin zu erbringen, dass ihre Angabe richtiger ist als meine. Man Bedenke, der Unterschied beider Zeitangaben beträgt 1 Minute. Der Unterschied könnte sogar nur eine Sekunde betragen, da diese nicht angeführt wurden.

Die Gemeinde Wien hat weder im Parkometergesetz noch auf den Parkscheinen darauf hingewiesen, welche Uhren oder Zeitangaben zu benützen sind.

In ganz Österreich, mit Ausnahme Wien, gibt es solche Regelungen nicht.

Überall auf der Welt werden Parkuhren aufgestellt, die erhältlichen Parkscheine sind mit der eingebauten Uhrzeit versehen. Somit ist ausgeschlossen, dass man den Bürger schikanieren kann.

Antrag:

Ich beantrage eine öffentlich mündliche Verhandlung".

Mit Beschwerdevorlage vom 14.11.2019 wurde das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf den von der belangten Behörde als Beweismittel mitgeschickten Kopien der laut Akt vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung zum Zeitpunkt der Beanstandung angefertigten drei Fotos ist folgendes erkennbar:

a)Das beanstandete Fahrzeug mit dem verfahrensgegenständlichen behördlichen Kennzeichen, hinter dessen Windschutzscheibe auf dem Armaturenbrett undeutlich sichtbare Blöcke und Zettel abgelegt sind.

b)Nahaufnahme ebendieser Windschutzscheibe, auf der zudem schemenhaft eine auf dem Beifahrersitz befindliche Person zu sehen ist.

c)Aufnahme des beschwerdegegenständlichen 15-Minutenparkscheines mit dem folgendem Eintrag:

"Stunde: 13
Minute: 00".

Über die Beschwerde wurde erwogen:

a)Rechtslage und Beweiswürdigung

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), ABl. Nr. 51/2005 (hier und im folgenden Text sind die Gesetzesangaben jeweils in der maßgebenden Fassung wiedergegeben), ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Zufolge § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflichtbesteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 2 Parkometerabgabeverordnung beträgt die Parkometerabgabe für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,05 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, istein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

§ 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung), ABI. Nr. 33/2008 lautet wie folgt:

"Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden."

§ 2 Kontrolleinrichtungenverordnung bestimmt:

"(1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.

(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt."

In § 3 Abs. 1 und 2 Kontrolleinrichtungenverordnung ist normiert:

"(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtigangebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen."

Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 9/2006, sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 € zu bestrafen.

Laut § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Gemäß § 44 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ist das Vorliegen eines Verhaltens, welches als tatbildlich gesetzt zu qualifizieren ist. Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsstrafverfahren gültigen Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" darf nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten auch tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden ist (vgl. dazu BFG vom 24.5.2016, GZ.RV/7500937/2014).

Nicht erwiesen werden kann die Tat, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen oder wenn nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen (vgl. VwGH 22.2.2006, Zl. 2005/17/0195).

Im Beschwerdefall steht fest, dass der Bf. das KFZ mit dem in Rede stehenden behördlichen Kennzeichen am 16.04.2019 in der im Straferkenntnis genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Die Verfahrensparteien stimmen auch überein, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung durch das Parkorgan ein mit der Zeitangabe "13:00" entwerteter 15-Minuten-Parkschein im Sinne der Anlagen der Kontrolleinrichtungenverordnung hinter der Windschutzscheibe des abgestellten KFZ eingelegt war. Diese Feststellungen stützen sich auf die von beiden Parteien nicht in Abrede gestellten Ergebnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf die im Akt aufliegenden Fotos.

Uneinigkeit besteht jedoch hinsichtlich des Tatzeitpunktes. Im vorliegenden Beschwerdefall stehen diesbezüglich einander widersprechende Angaben gegenüber. Während der Meldungsleger angibt, zum Zeitpunkt der Überprüfung (12:59 Uhr) sei das Fahrzeug bereits abgestellt gewesen bzw. die Ankunftszeit bei Abstellung habe 12:59 Uhr betragen, wird vom Bf. ins Treffen geführt, die Abstellzeit des KFZ stimme mit der auf dem 15-Minuten-Parkschein abgegebenen Abstellzeit (15:00 Uhr) überein.

Nun ist der belangten Behörde zwar grundsätzlich zuzustimmen, wenn sie ins Treffen führt, dass den Kontrollorganen bei der Anzeigelegung zur Überwachung von handy-Parkscheinen die Uhrzeit auf dem Personal Digital Assistant (PDA) vorgegeben wird. Doch darf im Beschwerdefall nicht übersehen werden, dass diesbezüglich keine zweckdienlichen Beweismittel zur Dokumentation der Abstellzeit vorgelegt worden sind. Damit lag kein tauglicher Nachweis vor, der eine Überprüfung der behaupteten Tatzeit durch das Gericht ermöglicht hätte.

Dazu kommt, dass es Sache der belangten Behörde ist, dem Beschuldigten die Tat nachzuweisen, sodass jeglicher Zweifel an der Erfüllung des Straftatbestandes dem Bf. zugute kommen muss.

Auch gibt es keine Beweisregel, die es gebietet, den Feststellungen eines Parkraumüberwachungsorganes wegen der ihm obliegenden Dienstpflichten und der ihm zuzumutenden richtigen Wahrnehmung und richtigen Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte stets mehr Glauben zu schenken wäre, als dem Vorbringen einer beschuldigten Partei.

Dem Bf. kann somit das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem vorgenannten behördlichen Kennzeichen am 16.04.2019 um 12:59 Uhr in der in Rede stehenden gebührenpflichtigen Kurzparkzone nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden.

Aus diesem Grund war der Unschuldsvermutung des Art. 6 EMRK und dem Grundsatz "in dubio pro reo" folgend das angeführte Straferkenntnis aufzuheben und die Einstellung dieses Verfahren zu verfügen.

Weil weiters bereits auf Basis der hier gegebenen Aktenlage (einander widersprechende Aussagen, die jeweils nicht durch aussagekräftiges Beweismittel untermauert werden konnten) eine Aufhebung des Straferkenntnisses zu erfolgen hatte, war eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen.

b)Kosten des Beschwerdeverfahrens

Das Entfallen der Kostenbeitragspflicht zum Verfahren des Bundesfinanzgerichtes gründet sich auf die Bestimmung des § 52 Abs. 8 VwGVG. Danach sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn die Beschwerde auch nur teilweise erfolgreich war. Vom Bf. ist daher auf Grund der stattgebenden Entscheidung kein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten. Wird eine verhängte Strafe infolge einer Beschwerdeaufgehoben, so sind nach § 52 Abs. 9 VwGVG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt worden sind, zurückzuerstatten.

Nichtzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit vorliegendem Erkenntnis wurde über keine Rechtsfragen im Sinne des Art 133 Abs.4 B-VG entschieden sondern lediglich Feststellungen über den zwischen dem Bf. und der belangten Behörde strittigen Sachverhalt getroffen. Aus diesem Grund war gemäß§ 25a Abs. 1 VwGG die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Wien, am 13. Jänner 2021