Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,***Land***, über den Antrag auf Verfahrenshilfe vom 30.06.2020, eingebracht am 30.06.2020, Geschäftszahl Zahl, beschlossen:
Spruch
I. Der Antrag auf Verfahrenshilfe vom 30.06.2020 wird abgewiesen.
II. Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.
III. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.
Text
Begründung
1. Mit Schreiben vom 30.06.2020, eingebracht am 30.06.2020, wurde ein das Straferkenntnis vom 14.01.2020 betreffender Verfahrenshilfeantrag gestellt. Die antragstellende Partei machte keine Angaben über den Umfang der beantragten Verfahrenshilfe, über allfällige Sorgepflichten und über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
2. Im Straferkenntnis vom 14.01.2020 warf der Magistrat der Stadt Wien der antragstellenden Partei vor, sie habe die Lenkerauskunft unrichtig erteilt. Über die antragstellende Partei wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00 und falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, ersatzweise eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurden die Verfahrenskosten mit EUR 10,00 festgesetzt.
Das Straferkenntnis vom 14.01.2020 wurde am 17.06.2020 zugestellt, war innerhalb von vier Wochen ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit dem Schreiben angefochten, mit dem auch die Verfahrenshilfe beantragt wurde.
Das Bundesfinanzgericht hat über den Antrag auf Verfahrenshilfe erwogen:
A. Sach- und Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung:
Gemäß § 8a Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Seite 389, geboten ist, und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß § 8a Abs 2 VwGVG idgF sind - soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist - die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
Gemäß § 40 Abs 1 VwGVG idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag von Beschuldigten zu beschließen, dass ihnen ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten sie nicht zu tragen haben, wenn sie die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts nicht bestreiten können, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.
Von dieser Rechtslage ausgehend ist festzustellen und wie folgt zu entscheiden:
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes muss Verfahrenshilfe nicht in jedem sondern nur in den Verfahren bewilligt werden, in denen ein Rechtsanwalt als unentgeltlicher Verfahrenshelfer beispielsweise wegen der Vermögensverhältnisse der Partei, ihrer Fähigkeiten im Umgang mit Behörden und dem Bundesfinanzgericht, der Komplexität des Falles und den Erfolgsaussichten unentbehrlich ist (vgl. VwGH vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008).
Diese Voraussetzungen für die Stattgabe eines Verfahrenshilfeantrags werden nicht erfüllt:
In Verwaltungsstrafverfahren vor dem Bundesfinanzgericht besteht keine Anwaltspflicht, weshalb eine antragstellende Partei die Beschwerde gegen ein Straferkenntnis auch ohne anwaltlichen Beistand einbringen kann (und in diesem Verwaltungsstrafverfahren auch eingebracht hat).
Das der antragstellenden Partei vorgeworfene Delikt begeht, wer eine Lenkerauskunft nicht erteilt, verspätet erteilt, unrichtig erteilt, nicht vollständig erteilt, unklar erteilt oder widersprüchlich erteilt. Die dem Delikt zugrundeliegende Sachlage ist daher einfach zu ermitteln. Davon abgesehen wird diese Sachlage amtswegig ermittelt.
Im Verwaltungsstrafverfahren ist das Bundesfinanzgericht verpflichtet, nicht rechtskundige antragstellende Parteien anzuleiten. Wer das der antragstellenden Partei vorgeworfene Delikt begeht, benötigt deshalb keinen anwaltlichen Beistand, um Formfehler zu vermeiden und kann sich auch ohne anwaltlichen Beistand verteidigen und etwaige Beweisanträge stellen.
Da das Bundesfinanzgericht keine höhere Strafe verhängen darf als im angefochtenen Straferkenntnis verhängt worden ist (§ 42 VwGVG) und im Verurteilungsfall nicht wahrscheinlich ist, dass die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird, ist anwaltlicher Beistand im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung nicht erforderlich.
Ist anwaltlicher Beistand im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung nicht erforderlich, muss nicht mehr geprüft werden, ob die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Verteidigung zu tragen, ohne den zu einer einfachen Lebensführung notwendigen eigenen Unterhalt und den Familienunterhalt zu gefährden.
Der Verfahrenshilfeantrag ist daher abzuweisen und wird mit diesem Beschluss abgewiesen.
B. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass erstens seit der mit BGBl. I, 63/2018, vom 23. Juli 2018 kundgemachten Novelle des Verwaltungsstrafrechtes nicht mehr über das Recht, Verfahrenshilfe zu beantragten, belehrt werden muss und zweitens die Beschwerdefrist mit Zustellung dieses Beschlusses neu zu laufen beginnt (§ 8a Abs 7 VwGVG), da sie noch nicht abgelaufen war, als der Verfahrenshilfeantrag gestellt worden ist.
C. Revision:
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG in Verbindung mit Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Verletzung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Straferkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei sind daher unzulässig.
Die Rechtsfrage, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit Verfahrenshilfe bewilligt werden darf, hat der Verwaltungsgerichtshof in Ro 2018/08/0008 vom 11.09.2019 beantwortet und ist von dieser Rechtsprechung de dato nicht abgewichen. Die ordentliche Revision der belangten Behörde ist daher nicht zulässig.
Wien, am 12. August 2020