Volltext

BFG 29.10.2020, RV/7101231/2019

Kürzung der Einkünfte um Einkünfte aus IEF Service GmbH

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101231.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 67 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. August 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 2. August 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der Einkommensteuerbescheid für 2013 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2018 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im Streitjahr 2013 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von mehreren Arbeitgebern.

Das Finanzamt erließ am 2.8.2018 den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013.

Neben nicht strittigen anderen Einkünften wurden für den Zeitraum 2.2. bis 17.10.2013 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der KGMBH in Höhe von netto € 11.464,82/ brutto € 17.256,10 angesetzt.

Außerdem wurden Einkünfte aus dem Insolvenzentgeltfonds in Höhe von € 3.132,68 netto/ € 4735,91 brutto angesetzt.

Die Einkommensteuer 2013 wurde mit € 845,- festgesetzt.

Der Bf. erhob Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 und führte aus, dass Löhne doppelt berücksichtigt worden seien, weil er den Lohn von 1.9. bis 17.10.2013 bei der IEF Service GmbH eingeklagt habe.

Der Bf. legte eine Aufstellung der IEF Service GmbH vom 8.8.2018 vor, aus welcher Bruttoauszahlungen von € 4.735,91 und eine Nettoauszahlung von € 3.812,76 zu ersehen sind. In diesen Beträgen sind jedoch die Kündigungsentschädigung (€ 77,10 brutto), Zinsen (€ 42,91 brutto) und Kosten für Vertretung (€ 21,-) enthalten.

Das Finanzamt erließ am 31.8.2018 eine abändernde Beschwerdevorentscheidung, in welcher Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit seitens der KGMBH in reduzierter Höhe von netto € 9.926,23 /brutto € 12.598,14, sowie unverändert gegenüber dem Erstbescheid Zahlungen der IEF Service GmbH in Höhe von € 3.132,68 netto/ brutto € 4.735,91 enthalten sind.

Die Einkommensteuer für 2013 wurde mit € 746,- festgesetzt und gegenüber dem Erstbescheid reduziert.

Der Bf. stellte den Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und ersuchte um Klärung, warum die Einkünfte seitens der KGMBH in der Berechnung der Beschwerdevorentscheidung nicht € 8.332,- (Nettobetrag € 11.465,- abzüglich € 3.133,-) betragen, sondern € 9.926,-.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem festgestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Der Bf. bezog im Jahr 2013 neben anderen nicht strittigen Bezügen, solche aus nichtselbständiger Arbeit seitens der KGMBH und seitens der IEF Service GmbH.

Sowohl im Erstbescheid als auch in der Beschwerdevorentscheidung wurden Bruttobezüge in Höhe von € 4.735,91 und Nettobezüge in Höhe von € 3.132,68 seitens der IEF GmbH berücksichtigt. In diesen Beträgen waren auch Zinsen, Kündigungsentschädigung und Kosten enthalten.

Betreffend die KGMBH wurde im Erstbescheid ein Nettobezug von € 11.464,82 angesetzt, welcher auf Bruttobezügen von € 17.256,10 basierte.

In der Beschwerdevorentscheidung wurde auf Grundlage des neuen Lohnzettels ein verminderter Bruttobetrag von € 12.598,14 und ein Nettobetrag von € 9.926,23 bei der Berechnung der Einkünfte angesetzt.

Die Höhe der Einkünfte der KGMBH wurde von brutto € 17.256,10 um € 4.657,96 auf brutto € 12.598,14 vermindert, was dem Begehren des Bf. in der Beschwerde zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung vollständig Rechnung trug.

Der Bruttobetrag laut Übersicht der IEF Service GMBH beträgt € 4.735,91, in diesem sind jedoch Zinsen, Kündigungsentschädigung, sowie Kosten enthalten.

Der Bruttodifferenzbetrag der vom Finanzamt angesetzten Einkünfte der KGMBH zwischen dem Erstbescheid und der Beschwerdevorentscheidung ergibt den Betrag der Zahlungen seitens der IEF Service GMBH. Durch die steuerliche Berechnung und deren Auswirkung ist der Nettodifferenzbetrag zwischen den im Erstbescheid und den in der Beschwerdevorentscheidung angesetzten Bezügen der KGMBH jedoch geringer als der Bruttodifferenzbetrag.

Dem Begehren des Bf. in der Beschwerde wurde durch Reduzierung der Einkünfte aus der KGMBH um den von der IEF Service GmbH erhaltenen Betrag mit der Berechnung in der Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2018 bereits Rechnung getragen.

Der Beschwerde des Bf. ist Folge zu geben und die Berechnung in der Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2018 ist dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde zu legen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall wird dem Begehren des Bf. Folge gegeben, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

 

 

Wien, am 29. Oktober 2020