Kopf
Im Namen der republik
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***V***, ***V-Adr***, über die Beschwerde vom 24. Februar 2019 gegen den Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom 8. Februar 2019, Zahl ***1***, betreffend Erstattung von Eingangsabgaben nach Art. 117 UZK, zu Recht erkannt:
Spruch
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Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag
auf Erstattung vom 30. Jänner 2019 stattgegeben wird und die mit Bescheid vom 13. Dezember 2017, Zahl ***2***, mitgeteilten Eingangsabgaben
in Höhe von
Zoll (A00) | € 198,77 |
Einfuhrumsatzsteuer (B00) | € 1.404,87 |
| € 1.603,64 |
gemäß Art. 117 Zollkodex der Union (UZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) erstattet werden.
- •
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Eingabe vom 30. Jänner 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Erstattung der mit Bescheid vom 13. Dezember 2017, Zahl ***2***, wegen Entziehens der Waren aus der zollamtlichen Überwachung festgesetzten Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt € 1.603,64 (Zoll: € 198.77, Einfuhrumsatzsteuer € 1.404,87) nach Art. 117 UZK. Die Waren seien unter MRN ***3*** verzollt worden und die Eingangsabgaben daher zu Unrecht erhoben worden.
Das Zollamt wies den Antrag mit Bescheid vom 8. Februar 2019, Zahl ***1***, ab. Aus der Erfolgslosigkeit der gegen die Vorschreibung erhobenen Beschwerde ergebe sich, dass die Eingangsabgaben gesetzlich geschuldet und damit der Beschwerdeführerin richtigerweise auf der Grundlage des Art. 102 Abs. 3 UZK mitgeteilt worden seien.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Februar 2019 den Rechtsbehelf der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin führte begründend im Wesentlichen aus, dass die erhobenen Eingangsabgaben nicht gesetzlich geschuldet seien, weil diese bereits unter der Zollanmeldung, MRN ***3***, in anderer Höhe mitgeteilt worden seien. Daran ändere auch nichts, dass das Zollamt die Zollanmeldung als eine begünstigende Entscheidung am 8. Februar 2019 zurückgenommen habe.
Die Waren würden außerdem als in einen anderen Mitgliedstaat als Österreich eingeführt gelten, weshalb das Besteuerungsrecht Deutschland zukäme. Aufgrund der EuGH-Rechtsprechung sollte klar sein, dass die umsatzsteuerrechtliche Einfuhr als in Deutschland ausgeführt gelte. Die ***4***, Krefeld, Deutschland, habe die Unionswaren empfangen und beim Betriebsfinanzamt als Erwerb besteuert. Das Zollamt habe auch übersehen, dass der Beschwerdeführerin gemäß Art. 86 Abs. 6 UZK eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung, nachgewiesen durch Warenverkehrsbescheinigung A.TR. F 0774426, zu gewähren sei.
Das Zollamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. März 2019, Zahl ***5***, als unbegründet ab. Die ***6*** als Dienstleisterin der Beschwerdeführerin habe am 28. September 2017 dem Zollamt eine ergänzende Zollanmeldung zum Fallbackverfahren, MRN ***3***, elektronisch übermittelt, ohne die dem Versandverfahren unterliegenden Waren zu gestellen. Sie habe durch die Nichterfüllung einer Verpflichtung in Bezug auf das Entziehen der Waren aus der zollamtlichen Überwachung den Tatbestand der Zollschuldentstehung nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK verwirklicht. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei daher festzustellen, dass die Eingangsabgaben gesetzlich geschuldet seien, wodurch die Voraussetzungen für eine Erstattung nicht vorliegen würden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei, dass ihr keine zollamtlichen Bescheinigungen über die Gestellung der Waren bei Abgabe der Zollanmeldung vorgelegen haben. Wenn trotz dieses Wissens die Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung getätigt werde, müsse von einem Täuschungsversuch ausgegangen werden, was zum Versagen der Zollpräferenzgewährung führe.
Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag vom 17. März 2019. Der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Eingabe vom 20. November 2020 zurückgenommen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I.
Sachverhalt
Am 27. September 2017 ließ die Beschwerdeführerin bei der deutschen Zollstelle Suben-Autobahn 6 Packstücke mit Kautschukschläuchen unter der MRN ***7*** in das Unionsversandverfahren überführen. Als Bestimmungszollstelle wurde die österreichische Zollstelle Suben angegeben. Die Frist wurde mit 28. September 2017 festgelegt.
Am 28. September 2017 war im Zeitraum von 07:53 bis 13:36 Uhr wegen einer technischen Störung im System e-zoll das Notfallverfahren (Fallback-Verfahren) anzuwenden. Nach Behebung der Störung übermittelte die ***6*** als Dienstleisterin der Beschwerdeführerin mit Nachricht IM 530 nachträglich elektronisch die Zollanmeldungsdaten der von ihr vermeintlich durch den Lenker des Beförderungsmittels während des Systemausfalls gestellten Waren. Die Gestellung stellte sich im Rahmen einer nachträglichen Prüfung als Irrtum heraus.
Die Waren wurden in Richtung Deutschland weitertransportiert und am 2. Oktober 2017 an die Käuferin und Warenempfängerin, die ***4*** in D-47809 Krefeld ausgeliefert.
Am 4. Oktober 2017 ersuchte die ***6*** die Zollstelle Suben das Versandverfahren zu erledigen. Diese erstellte daraufhin am 11. Oktober 2017 auf der Grundlage der im e-Zoll-System enthaltenen Daten der mit Nachricht IM 530 übermittelten Zollanmeldungsdaten, die automatisiert auch eine Fallbackliste generiert, eine Mitteilung über das Eintreffen der Waren und übermittelte der Abgangszollstelle auch ein Kontrollergebnis.
In der Folge ergab eine nachträgliche Überprüfung, dass bei der Zollstelle während des Zeitraumes der Anwendung des Fallback-Verfahrens keine Zollanmeldung für die verfahrensgegenständlichen Waren abgegeben worden ist. Das Zollamt teilte daraufhin mit Bescheid vom 13. Dezember 2017, Zahl ***2***, der Beschwerdeführerin die buchmäßige Erfassung der Eingangsabgaben mit.
Beweiswürdigung
Die Beschwerdeführerin kann keine vom Zollamt bestätigten Unterlagen vorlegen, die eine Gestellung und Anmeldung der Waren durch den Lenker des Beförderungsmittels belegen würde. Außerdem unterblieb auch eine Bestätigung des Eintreffens der Versandwaren. Dies wurde erst nach Urgenz der ***6*** am 11. Oktober 2017 nachgeholt und erfolgte offensichtlich aufgrund der im System vorhandenen Daten aus der Nachricht IM 530. Es ist daher davon auszugehen, dass tatsächlich keine Gestellung und Anmeldung der Waren vorgenommen worden ist.
Die Auslieferung der Waren an die Käuferin und Warenempfängerin ergibt sich unbestritten aus dem CMR-Frachtbrief, in welchem auch den Empfang der Waren bestätigt wurde.
Rechtliche Würdigung
Art. 217 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABlEU Nr. L 269 vom 10. Oktober 2013, (Unionszollkodex - UZK) lautet:
"Artikel 117
Zu hoch bemessene Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge
(1) Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden erstattet oder erlassen, soweit der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag den zu entrichtenden Betrag übersteigt oder die Zollschuld dem Zollschuldner entgegen Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c oder d mitgeteilt wurde."
Art. 79 Abs. 1 und 2 UZK lautet auszugsweise:
"Artikel 79
Entstehen der Zollschuld bei Verstößen
(1) Für einfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:
a) eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet,
b) …
(2) Für das Entstehen der Zollschuld ist folgender Zeitpunkt maßgebend:
a) der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht oder nicht mehr erfüllt ist,
b) …"
Art. 226 UZK lautet auszugsweise
"Artikel 226
Externer Versand
(1) Im externen Versandverfahren können Nicht-Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten befördert werden, ohne Folgendem zu unterliegen:
a) Einfuhrabgaben,
b) sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder
c) handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.
(2) …
(3) Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt auf eine der folgenden Arten:
a) im externen Unionsversandverfahren,
b) …"
Art. 310 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24.11.2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der VO (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABlEU Nr. L 343 vom 29. Dezember 2015 (UZK-IA) lautet:
"Artikel 310
Suchverfahren beim Warenverkehr im Unionsversand
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
(1) Sind bei der Abgangszollstelle innerhalb von sechs Tagen gemäß Artikel 309 Absatz 1 oder gemäß Artikel 309 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder innerhalb von zwölf Tagen gemäß Artikel 309 Absatz 2 Unterabsatz 2 nach Erhalt der Mitteilung über das Eintreffen der Waren keine Kontrollergebnisse eingegangen, so ersucht diese Zollstelle die Bestimmungszollstelle, die die Mitteilung über das Eintreffen der Waren geschickt hat, unverzüglich um die Kontrollergebnisse.
Die Bestimmungszollstelle schickt die Kontrollergebnisse unverzüglich nach Erhalt des Ersuchens der Abgangszollstelle.
(2) Sind bei der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats noch keine Informationen eingegangen, welche die Erledigung des Unionsversandverfahrens oder die Erhebung der Zollschuld erlauben, so ersucht diese Zollbehörde in den folgenden Fällen den Inhaber des Verfahrens oder die Bestimmungszollstelle, wenn dort ausreichende Angaben vorliegen, um die einschlägigen Informationen:
a) Die Abgangszollstelle hat bis zum Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren gemäß Artikel 297 keine Mitteilung über das Eintreffen der Waren erhalten;
b) die Abgangszollstelle hat die gemäß Absatz 1 angeforderten Kontrollergebnisse nichterhalten;
c) die Abgangszollstelle stellt fest, dass die Mitteilung über das Eintreffen der Waren oder die Kontrollergebnisse irrtümlich geschickt wurden.
(3) Die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats übermittelt Ersuchen um die Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe a innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der unter diesem Buchstaben genannten Frist und Ersuchen um Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe b innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der in Absatz 1 genannten geltenden Frist.
Erhält die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats jedoch vor Ablauf dieser Fristen Informationen darüber, dass das Unionsversandverfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde, oder vermutet sie dies, so übermittelt sie das Ersuchen unverzüglich.
(4) Die Ersuchen gemäß Absatz 2 werden innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Absendung beantwortet.
(5) Hat die Bestimmungszollstelle nach einem Ersuchen gemäß Absatz 2 keine ausreichenden Informationen für die Erledigung des Unionsversandverfahrens übermittelt, so ersucht die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats spätestens 35 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens den Inhaber des Verfahrens um diese Informationen.
Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU ersucht diese Zollstelle den Inhaber des Verfahrens jedoch, diese Informationen spätestens 28 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens vorzulegen.
Der Inhaber des Verfahrens muss dieses Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Absendung beantworten.
(6) Wenn die vom Inhaber des Verfahrens gemäß Absatz 5 erhaltenen Informationen für die Erledigung des Unionsversandverfahrens nicht ausreichen, aber nach Auffassung der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats ausreichen, um das Suchverfahren fortzusetzen, ersucht diese Behörde die beteiligte Zollstelle unverzüglich um ergänzende Informationen.
Diese Zollstelle beantwortet das Ersuchen innerhalb von 40 Tagen nach seiner Absendung.
(7) Wird während der in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Schritte eines Suchverfahrens festgestellt, dass das Unionsversandverfahren ordnungsgemäß beendet wurde, so erledigt die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats das Unionsversandverfahren und setzt unverzüglich den Inhaber des Verfahrens und gegebenenfalls jede Zollbehörde, die ein Erhebungsverfahren eingeleitet haben könnte, in Kenntnis.
(8) Wird während der in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Schritte eines Suchverfahrens festgestellt, dass das Unionsversandverfahren nicht erledigt werden kann, stellt die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats fest, ob eine Zollschuld entstanden ist.
Ist eine Zollschuld entstanden, so trifft die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats folgende Maßnahmen:
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Ermittlung des Zollschuldners;
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Bestimmung der Zollbehörde, die für die Mitteilung der Zollschuld gemäß Artikel 102 Absatz 1 des Zollkodex zuständig ist."
Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK sieht ua. das Entstehen einer Einfuhrzollschuld vor, wenn eine Verpflichtung in Bezug auf das Entziehen von Waren aus der zollamtlichen Überwachung nicht erfüllt worden ist.
Waren, die in das Unionsversandverfahren übergeführt worden sind, sind bei der Bestimmungszollstelle innerhalb der von der Abgangszollstelle gesetzten Frist zu gestellen (Art. 306 Abs. 1 UZK-IA). Das Unionsversandverfahren kann dabei aber auch bei einer anderen als der in der Versandanmeldung angegebenen Zollstelle beendet werden (Art. 306 Abs. 4 UZK-IA).
Die Nichtgestellung der bei der deutschen Zollstelle Suben-Autobahn in das Unionsversandverfahren übergeführten Waren, hinsichtlich der nunmehr eine Erstattung der entrichteten Eingangsabgaben beantragt wird, führt für sich allein gesehen somit noch nicht zur Entstehung einer Einfuhrzollschuld nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK in Österreich. Daran ändert auch nichts, dass die ***6*** in Unkenntnis der unterbliebenen Gestellung nach Beendigung des Notfallverfahrens (Fallback-Verfahrens) die diesbezüglichen Zollanmeldungsdaten mittels Nachricht IM 530 elektronisch an die Zollstelle Suben übermittelte. Im Zeitraum, in dem das Notfallverfahren anzuwenden war, war die Gestellungsfrist darüber hinaus auch noch nicht abgelaufen. Die Frist endete erst um 24:00 Uhr des 28. September 2017
Nach dem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Waren im Zeitpunkt des Ablaufes der Frist bereits zur Warenempfängerin nach Deutschland unterwegs waren, wo sie am 2. Oktober 2017 abgeliefert worden sind. Im Hinblick auf die Lage der Zollstellen an der deutsch-österreichischen Grenze kommt somit schlüssig nur Deutschland als Ort in Frage, an dem eine die Zollschuld auslösende Pflichtverletzung stattgefunden haben kann. Österreich war daher nicht für die Erhebung der Eingangsabgaben zuständig.
Das Zollamt kann sich hinsichtlich seiner Zuständigkeit auch nicht auf Art. 87 Abs. 4 UZK berufen, wonach in den Fällen, in denen die Zollbehörden feststellen, dass eine Zollschuld nach Artikel 79 oder 82 in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist, die Zollschuld als in dem Mitgliedstaat entstanden gilt, in dem ihre Entstehung festgestellt wurde.
Im Unionsversandverfahren hat die Feststellung, wo die Zollschuld entstanden ist und wer für die Erhebung zuständig ist, von der Abgangszollstelle zu erfolgen. Abgesehen davon, dass die Umstände es ohnehin nicht gerechtfertigt hätten, kam es auch zu keiner Übertragung der Erhebung der Zollschuld nach den Bestimmungen des Art. 311 UZK-IA.
Die Zollstelle hätte nach Feststellung, dass die Mitteilung an die deutsche Abgangszollstelle über das Eintreffen der Waren irrtümlich erstellt worden ist, diese davon informieren müssen (Art. 310 Abs. 2 Buchst. c UZK-IA). Die Abgangszollstelle wäre dann dazu berufen gewesen, die Nichterledigung des Versandverfahrens und die zuständige Zollbehörde zur Erhebung der Zollschuld festzustellen (Art. 310 Abs. 8 UZK-IA). Aus den gegebenen Umständen wäre dies die hierfür zuständige deutsche Zollbehörde gewesen.
Die Zollschuld ist daher entgegen Art. 102 UZK durch die belangte Behörde erhoben worden und ist deshalb nicht geschuldet. Sie ist nach Art. 117 Abs. 1 UZK zu erstatten. Dies gilt gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG iVm § 26 UStG auch für die Einfuhrumsatzsteuer.
Auf die Beschwerdevorbringen betreffend die Anwendung des Art. 86 Abs. 6 UZK bzw. die Frage, ob im Beschwerdefall in Österreich eine Einfuhrumsatzsteuerschuld entstanden ist, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich im Beschwerdefall bereits aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am 10. Dezember 2020