Kopf
Beschluss aufschiebende Wirkung
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Anton Heisinger Wirtschaftstreuhänder, Steuerberater, Mühlallee 1, 7301 Deutschkreutz, über den Antrag des Revisionswerbers vom 26.6.2020, der erhobenen außerordentlichen Revision vom 26.6.2020 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 12.5.2020, GZ RV/7103858/2015, betreffend Einkommensteuer 2010 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 12.5.2020, GZ RV/7103858/2015 wurde die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010 abgewiesen.
Mit der außerordentlichen Revision vom 26.6.2020 beantragte der Revisionswerber der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass dieser nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen würden und eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin einen unverhältnismäßiger Nachteil bedeuten würde. Der Revisionswerber brachte vor, er sei in seinem wirtschaftlichen Fortkommen gefährdet.
Zahlenmäßige Angaben betreffend die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers enthielt der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht.
Über den Antrag wurde erwogen:
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG bis zur Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 16.10.2017, Ra 2017/13/0065; VwGH 7.1.2014, AW 2013/15/0039).
Der Revisionswerber bringt in Bezug auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse nichts Konkretes vor, sondern erklärt lediglich, dass für ihn die sofortige Bezahlung der Abgabennachforderung einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde und er in seinem wirtschaftlichen Fortkommen gefährdet wäre.
Mit diesem Vorbringen werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers in keiner Weise konkretisiert. Es wird weder auf die Vermögenlage des Revisionswerbers eingegangen, noch dargestellt, welcher konkrete finanzielle Nachteil mit der sofortigen Zahlung der mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Abgabenforderungen verbunden sein soll.
Der Antrag lässt daher mangels Darlegung der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Revisionswerbers die Beurteilung nicht zu, dass für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Im Antrag wird auch nicht ausgeführt, warum dem Revisionswerber nicht auf Antrag Zahlung in Raten oder Stundung der Abgabennachforderung bewilligt werden könnte.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.
Rechtsbelehrung und Hinweise
Gegen Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 3 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Wien, am 1. Juli 2020