Volltext

BFG 02.09.2020, RV/7106308/2016

Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Löschung einer GmbH im Firmenbuch gemäß § 40 FBG

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7106308.2016 · Findok (BMF)

Normen
§ 212a BAO · § 248 BAO · § 224 Abs. 1 BAO · § 40 FBG
Schlagworte
Vermögenslosigkeit · Abwicklungsbedarf · Einstellung · amtswegige Löschung · Rechtssubjektivität · Vollbeendigung · Aktivvermögen

Kopf

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 30.09.2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes A

Spruch

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    vom 23.04.2014 betreffend Umsatzsteuer 2005 und Körperschaftsteuer 2005 bis 2007,

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    vom 22.02.2010 betreffend Körperschaftsteuer 2008,

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    vom 24.05.2011 betreffend Körperschaftsteuer 2009,

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    vom 04.11.2011 betreffend Körperschaftsteuer 2010 sowie

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    vom 10.04.2014 betreffend Kapitalertragsteuer für 01-12/2005, 01-12/2006,
    01-12/2007, 01-12/2008, 01-12/2009 und 01-12/2010 (Haftungsbescheide)

beschlossen:

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

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    Bisheriger Verfahrensgang

Das Finanzamt legte mit Bericht vom 12.12.2016 dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) vom 30.09.2014 gegen die im Spruch angeführten Bescheide zur Entscheidung vor.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum1, GZ, wurde die Gesellschaft infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst.

Mit am Datum2 in das Firmenbuch eingetragenem Beschluss wurde die Firma gemäß § 40 FBG amtswegig gelöscht.

Die aus den angefochtenen Bescheiden resultierende Abgabennachforderung von 296.387,08 € wurden nicht entrichtet, sondern deren Einhebung gemäß § 212a BAO ausgesetzt.

Darüber hinaus ist auf dem Abgabenkonto ein in Vollstreckung befindlicher Rückstand von 25.293,79 € ausgewiesen.

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    Über die Beschwerde wurde erwogen:

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    Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der unter "I. Bisheriger Verfahrensgang" wiedergegebene Sachverhalt wird der gegen-ständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt und ergibt sich aus den dem Bundesfinanzgericht von der Abgabenbehörde vorgelegten Unterlagen, dem Firmenbuchauszug und den Daten des Abgabeninformationssystems der Finanzverwaltung.

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    Rechtliche Beurteilung

Im Erkenntnis vom 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH zu bejahen sei, solange noch ein Abwicklungsbedarf bestehe.

Im vorliegenden Fall bestünde Abwicklungsbedarf nur dann, wenn das Kriterium der Vermögenslosigkeit nicht erfüllt wäre oder die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts in der Beschwerdesache direkt oder indirekt ein abwickelbares Aktivvermögen der gelöschten GmbH beträfe, was dann der Fall wäre, wenn die Abgabenfestsetzung durch das Bundesfinanzgericht zu einem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führte. Beides trifft im streitgegenständlichen Fall nicht zu, weil die Bf spätestens seit dem Zeitpunkt ihrer amtswegigen Löschung im Firmenbuch vermögenslos war und andererseits auf Grund der Nichtentrichtung der strittigen Abgabennachforderung durch eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts in der Beschwerdesache selbst auch kein abwickelbares Vermögen entstünde, da die streitgegenständliche Abgabennachforderung bislang nicht entrichtet wurde.

Aufgrund der in Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide erfolgten Aussetzung der Einhebung der Abgaben, führte selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Aktivvermögen der gelöschten GmbH; weder diese noch in weiterer Folge deren Gläubiger könnten ein Abgabenguthaben lukrieren. Somit liegt im gegenständ-lichen Fall eine Vollbeendigung der gelöschten GmbH vor (vgl VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035; BFG 17.02.2015, RV/7100138/2011).

Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Beschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs 1 BAO) innerhalb der für die Einbringung der Beschwerde gegen den Haftungs-bescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Beschwerde erheben.

Die Bekanntgabe des Abgabenanspruchs an den Haftungspflichtigen hat anlässlich der Geltendmachung der Haftung durch Zusendung einer Ausfertigung des maßgeblichen Bescheides zu erfolgen (vgl Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 248 Anm. 1).

Da Gegenstand dieses Verfahrens nicht eine Beschwerde eines zur Haftung Herangezogenen ist, kommt eine Zustellung an einen Haftungspflichtigen nicht in Betracht.

Einer Inanspruchnahme im Haftungsweg steht die Aussetzung der Einhebung der Abgabenschuld bei der gelöschten GmbH nicht entgegen. Wenn der Erstschuldner "nicht mehr existiert, was bei aufgelösten Gesellschaften beziehungsweise beim Ableben des vertretenen Erstschuldners, ohne daß Gesamtrechtsnachfolger zur Abgabenleistung herangezogen werden können, der Fall sein kann", führt dies dazu, dass der Haftende von vornherein und allein zur Leistung herangezogen werden kann (vgl dazu Stoll, BAO-Kommentar, 132). Seiner Heranziehung steht es dann auch nicht entgegen, wenn die weitere Verfolgung des Anspruchs gegenüber dem Erstschuldner, zu der auch allenfalls eine an diesen zu richtende Ablaufverfügung gehören würde, an seinem Wegfall während eines Rechtsmittelverfahrens scheitert (vgl VwGH 28. 10.2014, Ro 2014/13/0035).

Da die Rechtssubjektivität mit der amtswegigen Löschung im Firmenbuch gemäß § 40 FBG beendet wurde und mangels Abwicklungsbedarf auch darüber hinausgehend kein Fortbestand der Rechtssubjektivität gegeben ist, war das gegenständliche Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl bspw BFG 17.02.2015, RV/7100138/2011).

Die Einstellung durch das Verwaltungsgericht hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035).

Im Hinblick auf das Erlöschen der Parteifähigkeit kann eine Zustellung an die Bf unterbleiben. Die alleinige Zustellung an die Amtspartei ist sohin ausreichend.

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    Zu Spruchpunkt II.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 28.10.2014, Ro 2014/13/0035). Daher fehlt es an einer ungeklärten Rechtsfrage; Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.

 

Wien, am 2. September 2020