Volltext

BFG 12.01.2021, RV/2101232/2020

Zurücknahme der Beschwerde und des Vorlageantrages: Gegenstandsloserklärung der Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.2101232.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 Abs. 1 BAO · BAO · § 272 Abs. 4 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N.(GM), Adr., Steuernummer xxx, und N.N.(GT), Adr., Steuernummer xxx, vertreten durch Z.Z. Steuerberatung GmbH, Adr., betreffend Beschwerde vom 24. Mai 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt [nunmehr gemäß § 323b BAO Finanzamt Österreich] vom 25. April 2019 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2014 und Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2014, beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde vom 23. Mai 2019 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Vom Finanzamt Graz-Stadt [nunmehr gemäß § 323b BAO Finanzamt Österreich] wurden am 25. April 2019 der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2014, N.N.(GM), StNr xxx - Bescheidadressaten: Gruppenmitglied N.N.(GM) sowie Gruppenträgerin N.N.(GT), St.Nr. xxx -, und der Feststellungsbescheid 2014 Gruppenmitglied, N.N.(GM), StNr xxx - Bescheidadressaten: Gruppenmitglied sowie Gruppenträgerin N.N.(GT), St.Nr. xxx -, erlassen.

Gegen diese Bescheide wurde von der Beschwerdeführerin (Bf.) durch ihre steuerliche Vertretung mit Eingabe vom 23. Mai 2019 fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. Juni 2020 hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Dagegen wurde mit Eingabe vom 23. Juli 2020 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.

Mit weiterer Eingabe vom 22. Dezember 2020 zog die Bf. durch ihre steuerliche Vertretung die Beschwerde vom 23. Mai 2019 und den Vorlageantrag vom 23. Juli 2020 zurück.

Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
Nach § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde im Fall der Zurücknahme (Abs. 1) mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären. Entsprechend § 264 Abs. 4 lit. d BAO gilt § 256 BAO sinngemäß für Vorlageanträge.

Eine Beschwerde ist auch nach Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung nach Stellung des Vorlageantrages zurücknehmbar (Ritz, BAO6, § 256 Tz 14).

Da die Bf. durch ihre steuerliche Vertretung mit Anbringen vom 22. Dezember 2020 die Beschwerde betreffend die hier angefochtenen Bescheide zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen. Da der eingebrachte Vorlageantrag damit von selbst ins Leere geht (vgl. Stoll, BAO, 2717) war eine gesonderte Gegenstandsloserklärung des Vorlageantrages nicht erforderlich.

Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können gemäß § 272 Abs. 4 BAO bestimmte Rechte und Obliegenheiten zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Dazu zählt u. a. auch - wie im Fall gegeben - die Gegenstandsloserklärung nach § 256 Abs. 3 BAO. Weiters kann nach § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

 

 

Graz, am 12. Jänner 2021