Volltext

BFG 15.01.2021, RV/5100568/2012

Ablebensversicherung als Werbungskosten

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100568.2012 · Findok (BMF)

Normen
§ 20 Abs. 1 Z 2a EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Helmut Mittermayr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch STB, über die Beschwerde vom 2. März 2012 gegen die vorläufigen Bescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 17. Jänner 2012 betreffend Einkommensteuer 2008 bis 2010, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

In den vorläufigen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2008, 2009 und 2010 vom 17. Jänner 2012 wurden vom Finanzamt die für eine Ablebensversicherung bei der Fa. RW bezahlten Prämien nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt, jedoch bei den Sonderausgaben iSd § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 berücksichtigt. Zur Begründung verwies das Finanzamt hinsichtlich der Abweichungen gegenüber den Steuererklärungen auf das mit der Beschwerdeführerin (im Folgenden abgekürzt: Bf) bzw. ihrem Vertreter geführte Telefongespräch.

Die Bf erhob per FinanzOnline am 2. März 2012 gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008, 2009 und 2010 vom 17. Jänner 2012 Berufung (jetzt als Beschwerde zu werten), die sie damit begründete, dass die bezahlten Prämien für die Ablebensversicherung bei der RW in Höhe von 4.039, 29 € (2008), 4.234,29 € (2009) und 4.511,77 € (2010) nicht als Werbungkosten anerkannt wurden. Wie bereits am 12. Jänner 2012 telefonisch erläutert, stünden diese Prämien eindeutig im Zusammenhang mit dem Kredit zur Sanierung der Liegenschaft. In den Einkommensteuerrichtlinien 2000 RZ 4041 stehe eindeutig, dass Prämien für Ablebensversicherungen nicht anerkannt werden, wenn diese in Zusammenhang mit einem Kredit zur Anschaffung einer vermieteten Liegenschaft stehen, was aber im gegenständlichen Fall nicht zutreffe. Leider sei es nicht möglich von der RW eine Versicherungspolizze zu erhalten, welche nachweisen würde, dass die Versicherung im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme für die Sanierung abgeschlossen worden sei. Andere Unterlagen als Nachweis der Zuordnung zum Sanierungskredit würden, wenn gewünscht, nachgereicht. Sie stelle daher den Antrag die Bescheide aufzuheben und einen berichtigten Bescheid auf Basis der übermittelten Einkommensteuererklärungen zu erlassen.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom 30. März 2012 wies das Finanzamt die Berufungen mit folgender Begründung als unbegründet ab:

"Die Kreditrestschuldversicherung als Ablebensversicherung dient dazu, im Fall des Ablebens des Steuerpflichtigen, einen noch offenen Kreditbetrag abdecken zu können. Die Zahlung der Versicherungsprämien dient trotz ihres Zusammenhanges mit der Finanzierung nach wie vor auch dem Schutz der Hinterbliebenen des Versicherungsnehmers. Außerdem gewährleistet die Kreditrestschuldversicherung die Tilgung der im Falle des vorzeitigen Todes des Versicherungsnehmers noch offenen Restschuld und liegt damit im Vermögensbereich.

Beträge, die zur Tilgung einer Schuld bezahlt werden sind jedoch keine Werbungskosten. Aufgrund der wesentlich privaten Veranlassung und des geltenden Aufteilungsverbotes, stellen die Prämien keine Werbungskosten dar (vgl. dazu BFH 29.10.1995, IX R 56/82, BStBl II 1986, 143, Salzburger Steuerdialog 2008)."

Mit Schreiben vom 30. März 2012 stellte die Bf einen Vorlageantrag und führte ergänzend aus:

"Die in der Abweisung meiner Berufung angeführte These, die Prämienzahlung für die Versicherung des Kredites zur Instandsetzung des Gebäudes sei privat veranlasst, entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Entgegen dieser Auffassung war ohne die getätigten Instandsetzungen das Gebäude nicht für die von Anfang an geplante Vermietung der letzten Jahre zu verwenden. Die Kreditversicherung wurde vom finanzierenden Institut zwingend gefordert und dient in erster Linie als Sicherheit für das Kreditinstitut für den Fall des vorzeitigen Ablebens des Kreditnehmers. Etwaige Nebenwirkungen auf Dritte sind Zufälle, die in den steuerlichen Richtlinien und Erlässen von mir nicht gefunden werden konnten und kaum Motiv für eine Nichtanerkennung der Zahlungen als Werbungskosten sein können.
Die bezahlten Prämien sind wie die Zinsen der Finanzierung Kosten der Instandsetzung und werden zwingend vom finanzierenden Kreditinstitut vorgeschrieben und verrechnet.
Weiters ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Kredit in keinster Weise im Zusammenhang mit der Kaufpreisfinanzierung steht, sondern aufgenommen wurde, um die Instandsetzung des Objektes zu finanzieren. Sowohl im Salzburger Steuerdialog 2008 als auch in den Einkommensteuerrichtlinien 2000, RZ 4041, ist aber die Anerkennung als Werbungskosten nur ausgeschlossen, wenn diese im Zusammenhang mit der Kaufpreisfinanzierung stehen."

Mit Vorlagebericht vom 15. Mai 2012 wurden vom Finanzamt die Berufungen (jetzt Beschwerden) dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf bezieht u.a. Einkünfte aus der Vermietung des Objektes in PLZ Objekt (Eckhaus).
Lt. Grundbuchsauszug hat die Bf in den Jahren 1986 bzw. 1992 jeweils Teile des Gebäudes käuflich erworben. Seit 1997 ist die Bf im Besitz von 2/3 der Liegenschaft, 1/3 gehört seit 1997 ihren Töchtern ***1*** und ***2***. Die Bf hat jedoch für das den Töchtern gehörige Drittel ein Fruchtgenussrecht.
Das ganze Objekt mit einer Nutzfläche von ca 300 m2 wird seit Jahren an eine sozialpädagogische Einrichtung vermietet.
Die Bf hat den seinerzeitigen Kauf und Umbau über einen Kredit bei RW finanziert. Im Jahr 2004 waren aus diesem Kredit noch rund 150.000 € an Restschulden aushaftend.

In den Jahren 2008 bis 2010 wurden neben Zinsen und Spesen für das oben genannte Mietobjekt als Werbungskosten geltend gemacht.

Weiters wurden als Werbungskosten folgende Beträge für eine Ablebensversicherung Kredit RW geltend gemacht: 2008: 4.039,29 €, 2009: 4.234,29 € und 2010 4.511,67 €.

Dieser Kredit bei der Fa. RW, der mit der Ablebensversicherung abgesichert wurde, diente dem Kauf und dem Umbau der vermieteten Liegenschaft.

Beweiswürdigung

Unstrittig ist, dass die Ablebensversicherung (Kreditrestschuldversicherung) der Absicherung eines Kredites bei der Fa. RW im Falle des vorzeitigen Ablebens der Kreditnehmerin diente.
Im Wesentlich strittig ist, wofür der Kredit bei der Fa. RW Verwendung gefunden hat. Nach den eigenen Angaben der Bf in einer Niederschrift am 7. April 2006 anlässlich der Bearbeitung einer Berufung betreffend das Jahr 2004 war zum Zeitpunkt der Niederschrift der "Kredit RW aus Kauf plus Umbau in Höhe von ca. 150.000 aushaftend". Das Bundesfinanzgericht kommt aus diesem Grund zur Überzeugung, dass der Kredit bei der Fa. RW neben dem Umbau jedenfalls auch für den Kauf der Liegenschaft Verwendung gefunden hat.

Das Gericht hat aus diesem Grund die obigen Sachverhaltsfeststellungen getroffen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Rechtliche Grundlagen:

§ 16. Abs.1 EStG 1988
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988
Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Rechtliche Beurteilung

Der Kredit bei der Fa. RW diente von Anfang an auch der Finanzierung des Erwerbes des Mietobjektes. Insoweit trifft die von der Bf angeführte Ansicht zu, dass die Anerkennung als Werbungskosten ausgeschlossen ist, wenn die Kreditaufnahme im Zusammenhang mit der Kaufpreisfinanzierung steht.

Aber auch für den nicht mit dem Kaufpreis in Zusammenhang stehenden Teil ist der Abzug der Prämien für die Ablebensversicherung nicht möglich.

Die Kreditrestschuldversicherung als Ablebensversicherung dient dazu, im Fall des Ablebens des Steuerpflichtigen, einen noch offenen Kreditbetrag abdecken zu können. Die Zahlung der Versicherungsprämien dient trotz ihres Zusammenhanges mit der Finanzierung nach wie vor auch dem Schutz der Hinterbliebenen des Versicherungsnehmers. Außerdem gewährleistet die Kreditrestschuldversicherung die Tilgung der im Falle des vorzeitigen Todes des Versicherungsnehmers noch offenen Restschuld und liegt damit im Vermögensbereich.

Beträge, die zur Tilgung einer Schuld bezahlt werden sind jedoch keine Werbungskosten. Aufgrund der wesentlich privaten Veranlassung und des geltenden Aufteilungsverbotes, stellen die Prämien keine Werbungskosten dar (vgl. dazu BFH 29.10.1995, IX R 56/82, BStBl II 1986, 143, Salzburger Steuerdialog 2008).

Die Prämien für die Ablebensversicherung können gemäß § 20 Abs. 1 Z 2a EStG 1988 daher nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die entscheidende Frage, ob die Lebensversicherung auch den privaten Vermögensbereich betrifft, liegt im Bereich der Beweiswürdigung. Das Erkenntnis hing daher nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

 

 

Linz, am 15. Jänner 2021